Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe Der Sprengverband Schweiz (SVS) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS) haben, gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG) vom 25. März 1977 (SR 941.41) und Artikel 62 und 63 der dazugehörigen Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV) vom 27. November 2000 (SR 941.411) den Entwurf der Änderung des Reglementes über die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Sprengberechtigungen Bauwerksprengungen (BA) und Sprengen unter Wasser (UW) und Verwendungsberechtigungen Rettungssprengladungen (RS), Schnellöffnende Ventile (SV) und Sprengschweissen (SS) eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

29. Januar 2019

2019-0200

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

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