Allgemeinverfügung über ein Verwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel vom 20. September 2019

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 67 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1.

Die nachfolgend genannte Charge eines Pflanzenschutzmittels kann durch eine enthaltene Kontamination Bienen gefährden, darf nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich an die Verkaufsstelle zurückzugeben: ­ Handelsname: Pirimicarb 50 WG Bewilligungsinhaberin: Sharda Swiss GmbH, c/o Revinova Treuhand AG, Friesenbergstrasse 75, 8055 Zürich Eidgenössische Zulassungsnummer W-7118 betroffene Chargennummer: 20161211

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. Oktober 2019

Bundesamt für Landwirtschaft: Die stellvertretende Direktorin, Andrea Leute

1

SR 916.161

6544

2019-3213