Bundesgesetz

Entwurf

über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Juni 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Imark, Egger Mike, Hess Erich, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Wobmann, Zanetti Claudio) Nichteintreten I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Bst. d 3

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: d.

Art. 2a

«Biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.

Bezeichnung der biogenen Treibstoffe

Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.

1 2 3

BBl 2019 5679 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 641.61

2019-2543

5713

Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen. BG

Art. 12a

BBl 2019

Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas

Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.

1

Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.

2

Art. 12b

Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1

a.

Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.

b.

Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.

c.

Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.

d.

Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.

e.

Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d gelten in jedem Fall als erfüllt bei biogenen Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.

2

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.

3

Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

4

Art. 12c

Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen

Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.

1

2

Der Nachweis beinhaltet: a.

verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und

b.

Unterlagen, die diese Angaben belegen.

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Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.

3

Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.

4

Art. 12d

Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

1

Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

2

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 12e

Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2028 zu kompensieren.

1

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

2

Art. 18 Abs. 3bis Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.

3bis

Art. 20a

Treibstoffgemische

Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden: 1

a.

den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen;

b.

den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; und

c.

den Anteil anderer Treibstoffe.

Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.

2

Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuer3

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satzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Anhang 1

Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110, 2711.1190 und 2711.1910 erhält die folgende neue Fassung: Zolltarifnummer4

Warenbezeichnung

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ ­ anderes

1110 1190

Steuersatz Fr.

409.90 2.10 je 1000 l bei 15 °C

­ ­ Propan:

...

1910

­ ­ ­ andere ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff je 1000 kg

­ ­ ­ aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern

409.90 je 1000 l bei 15 °C

­ ­ ­ andere ...

4

SR 632.10 Anhang

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209.10

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Anhang 1a (Art. 12a Abs. 2)

Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarifnummer5

2711.

1110

1210

1310

1410 1910

Warenbezeichnung

Steuerbelastung6 (Art. 12)

SteuererSteuerleichterung belastung (Art. 12a) (Art. 12a)

Mineralöl- Mineralölsteuer steuerzuschlag

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

­ ­ ­ zur Verwendung 509.10 als Treibstoff ­ ­ Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung 509.10 als Treibstoff ­ ­ andere unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff

294.10

215.00

88.30

126.70

294.10

215.00

88.30

126.70

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

je 1000 l bei 15 °C

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung 809.20 als Treibstoff ­ ­ Propan unvermischt: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ Butane unvermischt:

­ ­ ­ ­ aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern ­ ­ ­ ­ andere

5

6

Fr.

SR 632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht.

Der Text kann unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden zudem auch in den Zolltarif übernommen, siehe www.tares.ch.

Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.

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Zolltarifnummer

2110 2910

Warenbezeichnung

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Steuerbelastung (Art. 12)

SteuererSteuerleichterung belastung (Art. 12a) (Art. 12a)

Mineralöl- Mineralölsteuer steuerzuschlag

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg je 1000 kg

587.00

222.20

112.50

109.70

587.00

222.20

112.50

109.70

­ in gasförmigem Zustand: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ zur Verwendung 809.20 als Treibstoff ­ ­ andere: ­ ­ ­ zur Verwendung 809.20 als Treibstoff

Fr.

II Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20117 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1bis Die Treibhausgasemissionen im Inland sind im Jahr 2021 um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

1bis

Minderheit (Müller-Altermatt, Bäumle, Friedl, Girod, Grunder, Jans, Marchand-Balet, Nordmann, Reynard, Semadeni, Vogler, Thorens Goumaz) Art. 3 Abs. 1bis Die Treibhausgasemissionen im Inland sind ab 2021 um jeweils jährlich 3 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Davon können jährlich 1,25 Prozent durch Massnahmen im Ausland vermindert werden. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

1bis

Minderheit (Girod, Bäumle, Friedl, Grunder, Jans, Marchand-Balet, Müller-Altermatt, Nordmann, Reynard, Semadeni, Vogler, Thorens Goumaz) Art. 10 Abs. 1bis und 2bis Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind ab 2021 um jährlich 3 Prozent zu vermindern.

1bis

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind ab 2021 um jährlich 3 Prozent zu vermindern.

2bis

7

SR 641.71

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Art. 10 Abs. 4 Die Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Messmethoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die Zielwerte fest, welche den Zielwerten nach diesen Absätzen entsprechen. Er bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der EU.

4

Art. 15 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

2

Art. 16 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

2

Art. 16a Abs. 3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

3

Art. 18 Abs. 1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.

1

Art. 21 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

1

2

Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

Minderheit (Thorens Goumaz, Bäumle, Friedl, Girod, Grunder, Jans, Marchand-Balet, Müller-Altermatt, Nordmann, Reynard, Semadeni, Vogler) Art. 26 Abs. 2bis Der Höchstsatz der Kompensation erhöht sich ab 2021 jährlich um 5 % und beinhaltet Anteile im In- und Ausland.

2bis

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Minderheit (Girod, Bäumle, Jans, Reynard) Art. 26 Abs. 3bis Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe erhöht sich ab 2021 um jährlich 1 Rappen pro Liter.

3bis

Minderheit (Reynard, Friedl, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Nordmann, Reynard, Semadeni, Vogler) Art. 29 Abs. 2bis Der maximale Abgabesatz erhöht sich ab 2021 jährlich je Tonne CO2 um 10 Franken.

2bis

Art. 31 Abs. 1bis Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird, auf Gesuch bis zum 31. Mai 2021 bis Ende 2021 verlängert werden.

1bis

Art. 48a

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013­2020

Emissionsrechte, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden.

1

Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

III Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19838 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 9 Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.

9

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SR 814.01

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Titel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen Art. 35d Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.

1

2

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung fest: 3

a.

die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen;

b.

das Verfahren der Zulassung.

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

Art. 61a

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbis hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

1

9

SR 641.61

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Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen. BG

BBl 2019

Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2

3

Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.

4

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den Absätzen 1­3 und einer anderen durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

5

Art. 62 Abs. 2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: 2

a.

Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) ohne Änderungen der Anhänge 1 und 1a tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig;

b.

Anhang 1 von Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft;

c.

Anhang 1a von Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig;

d.

Ziffer II des Gesetzes (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

e.

Ziffer III des Gesetzes (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

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Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen. BG

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Minderheit (Bäumle, Egger Mike, Hess Erich, Imark, Müri, Rösti, Ruppen, Wasserfallen, Wobmann, Zanetti Claudio) Abs. 2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: 2

a.

Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) ohne Änderungen der Anhänge 1 und 1a tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig;

b.

Anhang 1 von Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft;

c.

Anhang 1a von Ziffer I des Gesetzes (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig;

d.

Ziffer II des Gesetzes (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

e.

Ziffer III des Gesetzes (Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983) tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verminderung von Treibhausgasemissionen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, oder wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

3

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