Einziehungsverfügung Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verfügt: 1.

Der mit Verfügung vom 12. März 2019 beschlagnahmte Kaviar (Acipenser spp., 625 g) von Karl-Stéphane Cottendin wird eingezogen.

2.

Die Gebühren von 250 Franken für den Erlass der Verfügung sind 30 Tage nach Rechtskraft mit dem Vermerk «V-2347 Cottendin Jean» auf das Postkonto 30-6562-4, IBAN: CH51 0900 0000 3000 6562 4, Swift: POFICHB EXXX, Clearing Nr. (BC): 90000 zu bezahlen.

3.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Einsprache erhoben werden (Art. 24 BGCITES). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die Einsprache führende Partei in den Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

21. Mai 2019

2019-1590

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

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