Weisungen über das Krisenmanagement in der Bundesverwaltung vom 21. Juni 2019

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1

Gegenstand

Diese Weisungen regeln: a.

die Grundsätze des Krisenmanagements in der Bundesverwaltung;

b.

die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den im Einsatz stehenden Krisenstäben;

c.

die Organisation und die Aufgaben des Ad-hoc-Krisenstabs des Bundesrates sowie das Verfahren zu dessen Einberufung;

d.

die Ausbildung und die Übungen im Krisenmanagement.

2

Grundsätze des Krisenmanagements in der Bundesverwaltung Alarmierung

2.1

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 1 für die Bundeskanzlei alarmiert die Bundeskanzlei im Ereignisfall die Mitglieder des Bundesrates.

2.2

Bestimmung der Federführung

2.2.1

Im Krisenfall einigen sich die Departemente auf die Federführung in der Bewältigung der Krise. Der Bundesrat fasst anschliessend einen Beschluss.

2.2.2

Können sich die Departemente nicht auf eine Federführung einigen, so stellt die Bundeskanzlei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten Antrag zur Federführung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ent-

1

SR 172.210.10

2019-0759

4593

BBl 2019

scheidet im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG).

2.3

Verfolgung, Beurteilung und Darstellung der Lagen

2.3.1

Die Verfolgung, Beurteilung und Darstellung der Lagen erfolgt durch die damit beauftragten Stellen.

2.3.2

Im Lageverbund wird eine integrale Lagedarstellung angestrebt. Dabei wird die elektronische Lagedarstellung (ELD) genutzt.

2.4

Verfahren für Bundesratsgeschäfte

Die Richtlinien der Bundeskanzlei für Bundesratsgeschäfte (Roter Ordner) gelten in allen Lagen und auch bei Dringlichkeit.

2.5

Kommunikation

Die Bundeskanzlei koordiniert gemäss den Artikeln 10a und 34 RVOG die Informationstätigkeit des Bundesrates gegen innen und aussen, auch im Krisenfall, sofern der Bundesrat nichts anderes entscheidet.

2.6

Zusammenarbeit mit dem Parlament

Die Bundeskanzlei stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Bundesverwaltung für den Krisenfall sicher.

3

Zusammenarbeit und Koordination zwischen den im Einsatz stehenden Krisenstäben Aktivierung und Zusammensetzung der Krisenstäbe

3.1 3.1.1

Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden selbstständig über die Aktivierung ihrer Krisenstäbe.

3.1.2

Bei der Zusammensetzung der Krisenstäbe koordinieren sich die Verwaltungseinheiten untereinander, damit nicht dieselben Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gleichzeitig in mehreren Stäben tätig sind.

3.1.3

Die Verwaltungseinheiten statten ihre in Krisenstäbe entsandten Personen mit den notwendigen Kompetenzen für die Auftragserfüllung aus.

3.1.4

Die Krisenstäbe stehen in einer hierarchischen Beziehung zueinander. Der Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates (Ziff. 4) erlässt die politischstrategischen Vorgaben; diese sind von den anderen Krisenstäben umzuset-

2

SR 172.010

4594

BBl 2019

zen. Die Krisenstäbe arbeiten untereinander auf der ihnen zukommenden Hierarchiestufe zusammen und kommunizieren miteinander.

3.2

Verlegung

3.2.1

Jedes Mitglied des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheiden selbstständig über die Verlegung des eigenen Standorts oder des Standorts der zur Krisenbewältigung benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die vorbereiteten Führungsinfrastrukturen.

3.2.2

Die Bundeskanzlei koordiniert die Verlegung.

3.2.3

Sie informiert das Parlament über die Verlegung.

3.3

Aufgaben der Bundeskanzlei

3.3.1

Die Bundeskanzlei führt eine Übersicht über die Krisenstäbe der Bundesverwaltung und über deren Zuständigkeiten und Leistungen. Die Departemente melden der Bundeskanzlei Änderungen laufend.

3.3.2

Die Bundeskanzlei erstellt im Krisenfall eine Übersicht über die im Einsatz stehenden Krisenstäbe und über deren Zuständigkeiten und Leistungen. Sie stellt die Übersicht auf der elektronischen Lagedarstellung zur Verfügung.

3.3.3

Die Bundeskanzlei nimmt nebst ihren üblichen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Führungsunterstützung zugunsten des Ad-hoc-Krisenstabs des Bundesrates; b. Aufrechterhaltung der technischen und der personellen Bereitschaft der Führungsinfrastrukturen des Bundesrats.

3.3.4

Die Bundeskanzlei ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber den Krisenstäben der Departemente weisungsbefugt.

3.4

Departementale Krisenstäbe

3.4.1

Die Krisenstäbe der Departemente unterstützen ihre Departementsvorsteherin oder ihren Departementsvorsteher bei der Krisenbewältigung.

3.4.2

Wird ein Krisenstab aktiviert, so informiert die Leiterin oder der Leiter des Krisenstabs die Bundeskanzlei und bezeichnet eine Ansprechperson.

3.4.3

Die departementalen Krisenstäbe unterstützen den Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates gemäss dessen Anweisungen.

3.5 3.5.1

Interdepartementale Krisenstäbe Für die Organisation, die Aufgaben und den Einsatz von interdepartementalen Krisenstäben gelten deren Weisungen und Verordnungen.

4595

BBl 2019

3.5.2

Wird ein interdepartementaler Krisenstab aktiviert, so informiert die Leiterin oder der Leiter die Bundeskanzlei und bezeichnet eine Ansprechperson.

3.5.3

Die interdepartementalen Krisenstäbe unterstützen den Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates gemäss dessen Anweisungen.

3.6

Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung

3.6.1

Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung ist eine Formation der Armee. Er wird mit Beschluss zum Assistenzdienst einberufen und unterstützt den Bundesrat gemäss dessen Auftrag.

3.6.2

Die Chefin oder der Chef des Stabs Einsatzunterstützung Landesregierung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler jeweils für eine Kommandodauer von 4 Jahren bestimmt und von der Chefin oder dem Chef der Armee formell ernannt.

3.6.3

Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung ist im Einsatz der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler direkt unterstellt.

4 4.1

Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates Federführendes Departement und Organisation

4.1.1

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des federführenden Departements oder die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann einen Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates bilden.

4.1.2

Das federführende Departement aktiviert die für das Krisenmanagement benötigten Funktionen und Stellen.

4.2

Aufgaben

4.2.1

Der Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Lageverfolgung, Lagebeurteilung und Orientierung zuhanden des Bundesrates; b. Vorbereitung von Handlungsoptionen und Entscheidgrundlagen für den Bundesrat; c. Koordination mit anderen im Einsatz stehenden Krisenstäben; d. Steuerung und Koordination des Krisenmanagements durch den Bundesrat; e. Sicherstellung der Koordination mit der Krisenkommunikationszelle BK.

4.2.2

Er ist gegenüber den anderen im Einsatz stehenden Krisenstäben weisungsbefugt.

4596

BBl 2019

4.2.3

Die Mitglieder des Ad-hoc-Krisenstabs des Bundesrates stellen ihre Stellvertretungen sicher.

5

Ausbildung und Übungen

5.1

Die Bundeskanzlei informiert den Bundesrat über die Prozesse und die Zuständigkeiten des Krisenmanagements in der Bundesverwaltung.

5.2

Die Bundeskanzlei und die Departemente sorgen für eine regelmässige und einheitliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder ihrer Krisenstäbe im Krisenmanagement.

5.3

Die Bundeskanzlei berät die Departemente beim Aufbau ihrer Krisenmanagement-Prozesse.

5.4

Sie bietet in Zusammenarbeit mit den Departementen dem voraussichtlichen Präsidialdepartement des Folgejahres eine Ausbildung im Bereich Krisenmanagement an.

5.5

Sie ist gemeinsam mit dem VBS für die Gesamtplanung grosser Übungen zuständig. Sie führt periodisch strategische Führungsübungen durch.

6 6.1

Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Weisungen

Die Weisungen vom 24. Oktober 20073 über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen werden aufgehoben.

6.2

Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

21. Juni 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3

BBl 2007 8293

4597

BBl 2019

4598