Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2020

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer) Änderung vom 20. Dezember 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 29. Oktober 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 2019 2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 6 Bst. c 6

Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: c.

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Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe und von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

BBl 2019 8081 BBl 2019 8203 SR 211.223.13 SR 831.30

2019-3728

8653

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. BG (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer)

Art. 21a

BBl 2019

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind.

1

Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG5 ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat.

2

In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

2

Ständerat, 20. Dezember 2019

Nationalrat, 20. Dezember 2019

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20197 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2020

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SR 831.30 SR 830.1 BBl 2019 8653

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