Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung ­ Paket 1) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In Artikel 7 Absatz 2 wird «Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Gesundheit (BAG)».

1

In Artikel 18 Absatz 1 wird «das Departement» ersetzt durch «das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)».

2

In den Artikeln 20 Absatz 2, 33 Absatz 5, 40 Absatz 1, 52 Absatz 1 Buchstabe a, 55 Absatz 2 Buchstabe b und 61 Absatz 2bis wird «Departement» ersetzt durch «EDI».

3

In den Artikeln 20 Absatz 3, 33 Absatz 5, 98 Absatz 1, 99 Absätze 1 und 2 sowie 105a Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAG».

4

5

In Artikel 59a Absatz 3 wird «Bundesamt für Gesundheit» ersetzt durch « BAG».

Art. 42 Abs. 3 dritter­sechster Satz ... Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Übermittlung der Rechnungskopie zuhanden der versicherten Person auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. Bei stationä3

1 2

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rer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 43 Abs. 5 erster Satz und 5ter Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. ...

5

Der Bundesrat kann für bestimmte auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerischen Einheitlichkeit der Tarifstruktur vorsehen.

5ter

Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), sowie für Arzneimittel mit einem Referenzpreis (Art. 52 Abs. 1bis) bleiben vorbehalten.

1

Art. 47a

Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen

Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist. Die beteiligten Verbände müssen paritätisch vertreten sein.

1

Der Bundesrat kann die Pflicht zur Einsetzung einer Organisation auf Verbände ausdehnen, die für Tarifstrukturen für andere ambulante Behandlungen zuständig sind.

2

Er kann Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung der Organisation aufstellen.

3

Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer ein.

4

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Organisation kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen notwendig sind.

5

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 5 kann das EDI auf Antrag der Organisation gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: 6

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Die von der Organisation erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen werden dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.

7

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Art. 47b

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Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen

Die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a sind verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Absatz 4 und 47 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

1

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1 kann das EDI oder die zuständige Kantonsregierung gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen.

Diese umfassen: 2

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 47c

Massnahmen zur Steuerung der Kosten

Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände sehen in den Bereichen, in denen sie einen Tarifvertrag nach Artikel 43 Absatz 4 abschliessen müssen, Massnahmen zur Steuerung der Kosten vor.

1

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 sind: a.

in gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge zu integrieren; oder

b.

in eigenen gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vorzusehen.

Die Verträge nach Absatz 2 Buchstabe b sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Die Massnahmen nach Absatz 1 müssen pro Bereich, der für die jeweilige Art von Leistungserbringer relevant ist, mindestens vorsehen: 4

a.

die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind;

b.

die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten.

Sie müssen Planungs- und Steuerungsentscheide der zuständigen Behörden berücksichtigen.

5

Die Verträge nach Absatz 2 müssen Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten gegenüber einem im Vertrag definierten Zeitraum vorsehen. Sie müssen auch die von den Leistungserbringern und den Versicherern nicht beeinflussbaren Faktoren angeben, die eine Erhöhung der Mengen und der Kosten erklären können. Sehen die Korrekturregeln Anpassungen der kantonalen Tarife vor, so überprüft die zuständige Kantonsregierung bei der Genehmigung der kantonalen Tarifverträge, ob die Regeln darin enthalten sind.

6

7

Der Bundesrat kann die Bereiche nach Absatz 4 definieren.

Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände nicht einigen, so legt der Bundesrat die Massnahmen zur Steuerung 8

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der Kosten fest. Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Informationen zu liefern, die für die Festlegung der Massnahmen notwendig sind.

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Informationslieferung nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: 9

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Alle Leistungserbringer und Versicherer müssen sich an die nach Absatz 1 vereinbarten oder die nach Absatz 8 festgelegten Massnahmen zur Steuerung der Kosten im entsprechenden Bereich halten.

10

Art. 52 Abs. 1 Bst. b, 1bis und 3 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: 1

b.

erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste); diese enthält Preise, sofern für das Arzneimittel kein Referenzpreis nach Artikel 52c gilt.

Das BAG legt für Arzneimittel nach Artikel 52c in einer Verordnung den Referenzpreis fest. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet den Referenzpreis; ist das betreffende Arzneimittel für die versicherte Person das einzige medizinisch geeignete, so vergütet sie den in Rechnung gestellten Preis.

1bis

Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach den Absätzen 1 und 1bis zweiter Satz in Rechnung gestellt werden. Der Bundesrat bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.

3

Art. 52a

Substitutionsrecht

Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt, so können Apotheker oder Apothekerinnen bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben.

1

Ersetzt die abgebende Person das verschriebene durch ein preisgünstigeres Arzneimittel, so informiert sie die verschreibende Person darüber.

2

Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel als medizinisch nicht gleich geeignet gelten.

3

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Art. 52b

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Vergütung von Arzneimitteln ohne Referenzpreis

Sind nicht mehr als zwei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt, so vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person nach Artikel 52a nur den Preis des günstigeren Arzneimittels.

1

Wird bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person nicht das preisgünstigere Arzneimittel verschrieben oder abgegeben, so muss die Person, die das teurere Arzneimittel verschreibt oder abgibt, die versicherte Person darüber informieren, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur den Preis des günstigeren Arzneimittels vergütet. Die Person, die das Arzneimittel abgibt, muss die versicherte Person über den Preisunterschied informieren.

2

Art. 52c

Vergütung von Arzneimitteln mit Referenzpreis

Sind mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, so wird für alle Arzneimittel mit dieser Wirkstoffzusammensetzung ein Referenzpreis festgelegt.

1

Der Referenzpreis wird so berechnet, dass ein angemessener Preisabstand gegenüber dem Resultat eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreisvergleich) besteht.

2

Sind mehr als drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, so wird beim nach Absatz 2 berechneten Referenzpreis ein angemessener Preisabschlag vorgenommen.

3

Die Inhaberinnen der Zulassung für Arzneimittel, für die ein Referenzpreis gilt, melden dem BAG regelmässig deren Preise. Das BAG veröffentlicht die Preise.

4

Das BAG überprüft die Referenzpreise regelmässig. Es passt diese nur an, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Preis zu hoch ist.

5

6

7

Der Bundesrat legt fest: a.

wie der Auslandpreisvergleich vorzunehmen ist;

b.

wie hoch die Preisabstände nach Absatz 2 sind und wie sie berechnet werden;

c.

wie hoch der Preisabschlag nach Absatz 3 ist;

d.

wann die Preise nach Absatz 4 zu melden und zu veröffentlichen sind;

e.

wie die Bestandteile des Referenzpreises zu bestimmen sind.

Er kann vorsehen, dass: a.

der Referenzpreis anders als gemäss Absatz 2 zu berechnen ist, wenn für die betreffenden Arzneimittel kein Auslandpreisvergleich vorgenommen werden kann;

b.

die Referenzpreise abweichend von Absatz 5 angepasst werden können, wenn die Versorgung mit Arzneimitteln gefährdet ist;

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Art. 53 Abs. 1 und 1bis Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1­3, 51 und 54­55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.

1bis

Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c sowie 3 Bst. g Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Rechnungsstellung Gegen Leistungserbringer, welche gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 56 und 58) sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen: 1

c.

eine Busse bis zu 20 000 Franken;

Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere: 3

g.

die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42.

Gliederungstitel vor Art. 59b

4a. Kapitel: Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung Art. 59b Um neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu erproben, kann das EDI Pilotprojekte in folgenden Bereichen bewilligen: 1

2

a.

Leistungserbringung im Auftrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Naturalleistungsprinzip) anstelle der Vergütung der Leistungen;

b.

Übernahme von Behandlungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2;

c.

Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers;

d.

einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen;

e.

Förderung der koordinierten und der integrierten Gesundheitsversorgung.

Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.

Das EDI regelt die Abweichungen vom Gesetz sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Pilotprojekts in einer Verordnung.

3

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Ist mit einer freiwilligen Teilnahme nicht sichergestellt, dass die Akteure repräsentativ vertreten sind, und kann daher nicht angemessen beurteilt werden, wie sich eine spätere Verallgemeinerung des Pilotprojekts auswirkt, so können die Versicherer oder ihre Verbände und die Leistungserbringer oder ihre Verbände zur Teilnahme am Pilotprojekt verpflichtet werden.

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Evaluation und die Weiterverfolgung der Pilotprojekte.

5

Nach Abschluss des Pilotprojekts kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann.

Die Bestimmungen treten ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat. Sie treten ausserdem ausser Kraft mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

6

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Organisation nach Artikel 47a ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... einzusetzen.

1

Die gesamtschweizerisch geltenden Verträge für Massnahmen zur Steuerung der Kosten nach Artikel 47c Absatz 2 sind dem Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zur Genehmigung vorzulegen.

2

3

Ein Referenzpreis wird nach Artikel 52c festgelegt: a.

im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für alle Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung, deren Marktvolumen in der Schweiz insgesamt während drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Durchschnitt pro Jahr über 25 Millionen Franken liegt;

b.

im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für alle Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung, deren Marktvolumen in der Schweiz insgesamt während drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Durchschnitt pro Jahr über 16 Millionen Franken liegt;

c.

im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für die übrigen Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung.

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 27a und 75 wird «Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung» ersetzt durch «KVG5».

Art. 18a Abs. 1 Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung (KVG).

1

Art. 26 Abs. 1 erster Satz, 3bis und 3ter Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. ....

1

Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36­40 KVG7 und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

3bis

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: 3ter

3 4 5 6 7

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

SR 833.1 SR 832.10 SR 832.10 SR 832.10 SR 832.10

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2. Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung Art. 56 Abs. 1 erster Satz, 3bis und 3ter Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. ...

1

Die Leistungserbringer nach den Artikel 36­40 des Bundesgesetzes vom 18.

März 19949 über die Krankenversicherung (KVG) und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

3bis

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: 3ter

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 68 Abs. 1 Bst. c Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: 1

c.

Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201410.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195911 über die Invalidenversicherung Art. 26 Abs. 4 zweiter Satz ... Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27ter für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.

4

Art. 27

Zusammenarbeit und Tarife

Das Bundesamt ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu 1

8 9 10 11

SR 832.20 SR 832.10 SR 832.12 SR 831.20

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schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.

Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.

2

Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.

3

Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.

4

Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.

5

Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG12 sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3­5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

6

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 6 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen.

Diese umfassen: 7

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 27bis

Massnahmen zur Steuerung der Kosten

Die Leistungserbringer oder deren Verbände und das Bundesamt sehen in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen nach Artikel 27 Absatz 1 Massnahmen zur Steuerung der Kosten vor.

1

Die Massnahmen müssen pro Bereich, der für die jeweilige Art von Leistungserbringer relevant ist, mindestens vorsehen: 2

a.

die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind;

b.

die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten.

Die Verträge müssen Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und Kosten gegenüber einem im Vertrag definierten Zeitraum vorsehen. Sie müssen auch die von den Leistungserbringern und der Versicherung nicht beeinflussbaren Faktoren angeben, die eine Erhöhung der Mengen und der Kosten erklären können.

3

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SR 832.10

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Der Bundesrat kann die Bereiche nach Absatz 2 definieren.

Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und das Bundesamt nicht auf Massnahmen zur Steuerung der Kosten nach Absatz 1 einigen, so legt der Bundesrat diese Massnahmen fest. Die Leistungserbringer und deren Verbände sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Informationen zu liefern, die für die Festlegung der Massnahmen notwendig sind.

5

Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Informationslieferung nach Absatz 5 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: 6

a.

die Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken.

Sämtliche Leistungserbringer und das Bundesamt müssen sich an die nach Absatz 1 vereinbarten oder die nach Absatz 5 festgelegten Massnahmen zur Steuerung der Kosten im entsprechenden Bereich halten.

7

Art. 27ter Bisheriger Art. 27bis Art. 69 Abs. 3 Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27ter kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200513 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

3

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SR 173.110

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