Notifikation In Anwendung von Artikel 319 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren SV.15.0743 wie folgt verfügt: 1.

Das Strafverfahren gegen Nicolas Leoz Almiron wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie der Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

2.

Ein Betrag entsprechend USD 15 912 859.70 ab den auf der Bankverbindung ZR 305.5431 lautend auf die YPACARAI LIMITED bei der Bank JULIUS BÄR beschlagnahmten Vermögenswerte wird der CONFEDERACIÓN SUDAMERICANA DE FÚTBOL zugewiesen (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB).

3.

Im Übrigen steht der CONFEDERACIÓN SUDAMERICANA DE FÚTBOL nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

4.

Zwei Drittel der Verfahrenskosten (CHF 10 000) werden der Staatskasse auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des heutigen Strafbefehls resp. der heutigen separat erfolgten Einstellung Eduardo Carlos DELUCA auferlegt.

5.

Nicolas Leoz Almiron wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

Die Einstellungsverfügung wird gemäss Artikel 88 StPO durch die vorliegende Veröffentlichung zugestellt.

Die vollständige Fassung der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.

Gegen die Verfügung kann nach Artikel 322 Absatz 2 StPO innert 10 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden.

24. Dezember 2019

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Bundesanwaltschaft

2019-4201