Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

21. Dezember 2018

Tarifvorlage der Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Basel in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Die Vorlage betrifft alle Versicherten der bei der Pax versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Berechnung des Inventardeckungskapitals für laufende Invaliditätsleistungen wird angepasst.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 reichte die Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Berechnung des Inventardeckungskapitals für laufende Invaliditätsleistungen in der Kollektivlebensversicherung ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per sofort auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2019-0376

1395

BBl 2019

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. Februar 2019

1396

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA