Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Stärkung der Oberaufsicht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 2. Juli 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 53a

3a. Abschnitt: Ausserordentliche Aufsichtsdelegation Art. 53a Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen (Aufsichtskommissionen) können eine ausserordentliche Aufsichtsdelegation einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen. Der Einsetzungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Aufsichtskommissionen beider Räte und wird veröffentlicht. Er enthält den Auftrag und legt den voraussichtlichen Bedarf an finanziellen und personellen Mitteln fest.

1

Die Verwaltungsdelegation genehmigt die finanziellen und personellen Mittel auf Antrag der Aufsichtskommissionen.

2

Die ausserordentliche Aufsichtsdelegation besteht aus gleich vielen Mitgliedern jeder der vier Aufsichtskommissionen. Jede Aufsichtskommission bezeichnet ihre Mitglieder. Soweit möglich werden die Fraktionsstärke und die Amtssprachen berücksichtigt.

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1

2 3

BBl 2019 6227 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.10

2019-2459

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

BBl 2019

Die ausserordentliche Aufsichtsdelegation konstituiert sich selbst. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.

4

Die ausserordentliche Aufsichtsdelegation erstattet den Aufsichtskommissionen Bericht und stellt Antrag.

5

Minderheit (Birrer-Heimo, Campell, Feri Yvonne, Graf Maya, Hardegger, Marra, Piller Carrard, Streiff, Töngi, Wermuth): Die ausserordentliche Aufsichtsdelegation erstattet den Aufsichtskommissionen Bericht und stellt Antrag. Sie entscheidet selbstständig über die Veröffentlichung ihrer Untersuchungsergebnisse 5

Die ausserordentliche Aufsichtsdelegation entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

6

Gliederungstitel vor Art. 53b

3b. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 53b Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.

1

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.

2

3

Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.

Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absätze 1­3 und für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4

Art. 150 Abs. 3 erster Satz 3

Sie treffen geeignete Vorkehren für den Informationsschutz. ...

Art. 153

Informationsrechte der Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen einzufordern oder zu erhalten.

1

Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte und Unterlagen einfordern und erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist.

2

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

3

4

5

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Sie können ihre Delegationen mit Abklärungen beauftragen, wenn: a.

sie selbst den Informationsschutz nach Artikel 150 Absatz 3 nicht sicherstellen können; oder

b.

ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen.

Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: a.

Protokolle der Bundesratssitzungen;

b.

Unterlagen, die im Interesse des Staatschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte.

Art. 154

Informationsrechte der Aufsichtsdelegationen und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen

Die Finanzdelegation, die Geschäftsprüfungsdelegation und ausserordentliche Aufsichtsdelegationen (Aufsichtsdelegationen) sowie parlamentarische Untersuchungskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Editionsrechte. Es dürfen ihnen keine Informationen vorenthalten werden.

1

2

Sie können Personen als Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates, einschliesslich der Anträge und der Mitberichte, sowie die Informationsnotizen. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.

3

Art. 154a, 155, 157 und 158 Aufgehoben Art. 162 Abs. 1 Bst. d Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar: 1

d.

Organisation und Verfahren bei Untersuchungen der Aufsichtskommissionen, der Aufsichtsdelegationen und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen (9. Titel).

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

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Gliederungstitel vor Art. 163

9. Titel: Organisation und Verfahren bei Untersuchungen der Aufsichtskommissionen, der Aufsichtsdelegationen und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen Art. 163

Informationsschutz und Akteneinsicht

Die Aufsichtskommissionen, die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen treffen geeignete Vorkehren für den Informationsschutz.

1

Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Informationsschutz.

Die Aufsichtskommissionen beschränken insbesondere den Zugang zu Mitberichten.

2

Über die Einsicht in Akten der Aufsichtskommissionen, der Geschäftsprüfungsdelegation und der Finanzdelegation entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission oder Delegation nach Artikel 6­8a der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20034.

3

Über die Einsicht in Akten der Neat-Aufsichtsdelegation entscheidet nach deren Auflösung die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Finanzdelegation.

4

Über die Einsicht in Akten abgeschlossener Untersuchungen einer ausserordentlichen Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Delegation oder der Untersuchungskommission, nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.

5

Art. 164

Organisation

Ausserordentliche Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen verfügen über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt.

1

Die Aufsichtskommissionen, die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können einzelne Abklärungen ihrem Sekretariat übertragen.

2

Die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können überdies Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen; die Untersuchungsbeauftragten handeln gemäss Auftrag und Weisung der Delegation oder der Untersuchungskommission. Untersuchungsbeauftragte können Personen nur als Auskunftspersonen befragen.

3

4

SR 171.115

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

Art. 165

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Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone leisten den Aufsichtskommissionen, den Aufsichtsdelegationen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen Amts- und Rechtshilfe. Die Behörden des Bundes unterstützen sie bei internationalen Amts- und Rechtshilfeersuchen.

1

2

Die Polizeibehörden vollziehen Vorführbefehle.

Art. 166

Befragungen

Die Aufsichtskommissionen, die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen befragen Personen als Auskunftspersonen.

1

Die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können Personen als Zeuginnen und Zeugen befragen, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend klären lässt. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine Person, so befragen sie diese als Auskunftsperson.

2

Die Aufsichtskommissionen, die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen informieren Personen, die als Auskunftspersonen oder als Zeuginnen und Zeugen befragt werden, vorgängig über den Gegenstand der Befragung.

3

Vor der Befragungen von Personen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder waren, und vor der Einforderung von Unterlagen informieren sie den Bundesrat und hören ihn auf dessen Verlangen an.

4

5

Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgezeichnet und protokolliert.

Grundsätzlich wird der befragten Person der Auszug des Protokolls, der sie betrifft, zugesandt; er kann ihr zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Die Delegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können insbesondere aus Gründen des Informationsschutzes von der Zusendung des Auszugs abweichen.

6

Art. 167

Rechte und Pflichten der befragten Personen

Auskunftspersonen müssen auf das Aussageverweigerungsrecht und Zeuginnen und Zeugen auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess und ihre Aussageund Wahrheitspflicht hingewiesen werden.

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für Beweiserhebungen die Artikel 42­48 und 51­54 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

2

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SR 273

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

Art. 168 1

BBl 2019

Falsches Zeugnis oder Gutachten; Ungehorsam

Jede Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet.

Wer im Verfahren vor einer Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches6 bestraft.

2

Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert oder einer Vorladung nicht Folge leistet, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.

3

4

Die strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 169

Vorladung und Vorführung

Auskunftspflichtige Personen können durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten einer Aufsichtskommission, einer Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission vorgeladen werden.

1

Wer einer Vorladung nicht Folge leistet, kann in sinngemässer Anwendung der Artikel 207­209 der Strafprozessordnung7 polizeilich vorgeführt werden.

2

Gegen die Verfügung über eine Vorladung oder eine Vorführung kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Präsidentin oder der verfügende Präsident der Kommission oder der Delegation angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, so kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.

3

Art. 170

Pflicht zur Herausgabe von Aufzeichnungen

Wer von einer Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission aufgefordert wird, Aufzeichnungen herauszugeben, ist dazu verpflichtet. Die Herausgabepflicht gilt auch für Randdaten, sofern diese für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig sind. Vorbehalten bleibt das Recht nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19478 über den Bundeszivilprozess, die Herausgabe zu verweigern.

Art. 171

Stellung von Personen im Dienst des Bundes

Personen, die im Dienst des Bundes sind oder waren, sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und alle zweckdienlichen Unterlagen einzureichen oder zu nennen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 1

6 7 8

SR 311.0 SR 312.0 SR 273

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Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

BBl 2019

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19479 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

Soll gegen eine Person nach Absatz 1 wegen wahrheitsgemässen Aussagen gegenüber einer Aufsichtskommission, einer Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission ein Straf- oder Disziplinarverfahren eröffnet werden, so bedarf es dazu einer Ermächtigung durch die betreffende Kommission oder Delegation.

2

Wurde die ausserordentliche Aufsichtsdelegation oder die parlamentarische Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheidet die Geschäftsprüfungsdelegation.

3

Art. 171a

Rechte des Bundesrates bei Beweiserhebungen durch parlamentarische Untersuchungskommissionen

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Unterlagen, die an die Untersuchungskommission herausgegeben wurden, und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen.

1

Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.

2

Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates nach Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

3

Art. 171b

Rechte der betroffenen Personen im Verfahren vor den Aufsichtsdelegationen und vor parlamentarischen Untersuchungskommissionen

Die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen stellen fest, welche Personen durch die Abklärungen in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, und informieren diese darüber.

1

Den betroffenen Personen steht bei Untersuchungen von parlamentarischen Untersuchungskommissionen das in Artikel 171a Absatz 1 genannte Recht zu.

2

Die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können der betroffenen Person gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sachverhaltsabklärungen eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz ihrer berechtigten Interessen erforderlich erscheint. Das Recht der Anwältin oder des Anwalts beschränkt sich auf die Beratung der Mandantin oder des Mandanten. Sie oder er ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.

3

9

SR 273

6261

Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

BBl 2019

Die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen können diese Rechte nach Absatz 2 und 3 einschränken, wenn: 4

a.

der Verdacht besteht, dass eine betroffene Person ihre Rechte missbraucht;

b.

dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist;

c.

durch die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Zweck der Abklärungen vereitelt würde.

Schränken sie Rechte nach Absatz 4 ein, so teilen sie der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt der Beweiserhebungen mit und geben ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

5

Werden die Rechte nach Absatz 2 oder 3 eingeschränkt, so dürfen die Aufsichtsdelegationen und parlamentarische Untersuchungskommissionen ihren Bericht nur soweit auf Akten, die der betroffenen Person nicht eröffnet wurden, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.

6

Nach Abschluss der Abklärungen der Aufsichtsdelegationen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten Personen, gegenüber denen Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die sie betreffenden Teile des Berichtsentwurfs und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Auf den wesentlichen Inhalt ihrer Stellungnahme wird im Bericht verwiesen.

7

Art. 171c

Schweigepflicht im Verfahren vor ausserordentlichen Aufsichtsdelegationen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen

Die an den Sitzungen und an Beweiserhebungen von ausserordentlichen Aufsichtsdelegationen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen teilnehmenden Personen unterstehen der Schweigepflicht, bis der Bericht veröffentlicht wird.

Befragte Personen, die im Dienst des Bundes sind oder waren, ist es insbesondere untersagt, gegenüber ihren Vorgesetzten oder anderen Angestellten des Bundes über den Inhalt ihrer Befragung oder eines an sie gerichteten Begehrens um Herausgabe von Unterlagen Auskunft zu erteilen.

1

Nach der Veröffentlichung des Berichts gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.

2

3

Die Verletzung der Schweigepflicht untersteht der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 171d

Stellungnahme der betroffenen Behörde

Bevor eine Aufsichtskommission, eine Aufsichtsdelegation oder eine parlamentarische Untersuchungskommission Bericht erstattet über Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushaltes erhält die betroffene Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

6262

Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

Art. 171e

BBl 2019

Empfehlung an die verantwortliche Behörde

Eine Aufsichtskommission, eine Aufsichtsdelegation oder eine parlamentarische Untersuchungskommission kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten.

1

Die Behörde informiert die Aufsichtskommission, die Aufsichtsdelegation oder die parlamentarische Untersuchungskommission über die Umsetzung der Empfehlung.

2

Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

3

Art. 171f

Wirkung von Untersuchungen der Aufsichtsdelegationen und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen auf andere Verfahren und Abklärungen

Wurde eine ausserordentliche Aufsichtsdelegation oder eine parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt, so sind weitere Abklärungen in gleicher Sache durch andere Kommissionen oder Delegationen ausgeschlossen.

1

Setzt die Bundesversammlung nach der Einsetzung einer ausserordentlichen Aufsichtsdelegation in gleicher Sache eine parlamentarische Untersuchungskommission ein, so stellt die ausserordentliche Aufsichtsdelegation ihre Arbeit ein.

2

Die parlamentarische Untersuchungskommission kann die Unterlagen einer in gleicher Sache eingesetzten ausserordentlichen Aufsichtsdelegation einfordern.

Aussagen vor der ausserordentlichen Aufsichtsdelegation von Personen, die nicht zur Aussage verpflichtet sind, dürfen von der parlamentarischen Untersuchungskommission nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

3

Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung einer Aufsichtsdelegation oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Delegation oder der Untersuchungskommission angehoben oder weitergeführt werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Delegation oder die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.

4

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Aufsichtsdelegation oder die parlamentarische Untersuchungskommission nach Anhörung des Bundesrates. Ist die ausserordentliche Aufsichtsdelegation oder die Untersuchungskommission aufgelöst, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.

5

Eine Untersuchung durch eine Aufsichtsdelegation oder eine parlamentarische Untersuchungskommission hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.

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6263

Parlamentsgesetz (Stärkung der Oberaufsicht)

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2019