Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 12. Dezember 2018 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2017-167/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Panxhaj Besart wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken werden die am 17. November 2017 bei Panxhaj Besart beschlagnahmten Glückspiel-Terminals U18656 und U18657 sowie die dazugehörigen vier Schlüssel (OW16121099) eingezogen und vernichtet.

2.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

8. Januar 2019

2018-4153

Eidgenössische Spielbankenkommission

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