Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 24, Schönbühl-Kirchberg vom 18. Oktober 2019

Wegen einer Sofortmassnahme am Objekt UNF SBB Hardstrasse, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Permanentes Lastwagen-Überholverbot: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 14.490 bis km 9.765

in Fahrtrichtung Zürich ­

von km 5.580 bis km 10.135

II Mindestabstand 100 m für schwere Motorwagen unter sich: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 10.665 bis km 9.165

in Fahrtrichtung Zürich ­

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von km 9.350 bis km 10.350

SR 741.01 SR 741.21

2019-3781

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III Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 10.770 bis km 10.340: 100 km/h

­

von km 10.340 bis km 9.500:

80 km/h

IV Die Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in Richtung Bern sowie Nutzung des Pannenstreifens als Baustellenbereich wird vom 18. November bis voraussichtlich 20. Dezember 2019 eingerichtet.

Die maximale Durchfahrtsbreite in Richtung Bern beträgt im Baustellenbereich 3.00 m auf dem Normalstreifen und 2.50 m auf dem Überholstreifen.

V Die Verkehrsanordnungen Überholverbot und Mindestabstand werden gemäss dem Dokument «Anpassungen UeMa ÜF SBB» vom 12. September 2019 ausgeführt.

Das permanente Lastwagen-Überholverbot und der Mindestabstand gelten in beide Richtungen.

Diese Verkehrsanordnungen gelten ab Anfang November 2019 bis voraussichtlich Ende Januar 2020.

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule-

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gen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

19. November 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef a.i.

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