Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Änderung vom 21. Juni 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Abs. 5 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

5

Art. 25 Abs. 2 erster Satz Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ...

2

1 2

BBl 2018 1607 SR 830.1

2016-2901

4475

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

BBl 2019

Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.

2

Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. ...

3

Art. 32 Abs. 3 Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.

3

Art. 45 Abs. 4 Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.

4

Art. 49 Abs. 5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

5

Art. 52 Abs. 4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

4

3

SR 0.142.112.681

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

Art. 52a

BBl 2019

Vorsorgliche Einstellung von Leistungen

Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt.

Art. 61 Bst. a und fbis Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a.

Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.

fbis.

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.

Art. 70 Abs. 2 Bst. b 2

Vorleistungspflichtig sind: b.

die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

Art. 72 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 73 Abs. 2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

2

Art. 74 Abs. 2 Bst. c und h 2

4

Leistungen gleicher Art sind namentlich: c.

Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;

h.

Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.

SR 172.021

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

BBl 2019

Gliederungstitel vor Art. 75a

5a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen Art. 75a

Zuständige Stellen

Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die damit beauftragt sind, für die einzelnen Sozialversicherungen die Aufgaben, insbesondere als zuständige Behörde, Verbindungsstelle und zuständiger Träger, gemäss den Erlassen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens5 und gemäss anderen internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit wahrzunehmen.

Art. 75b

Infrastruktur für die Durchführung

Der Bundesrat bestimmt die Bundesstellen, die zuständig sind für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland, insbesondere der nötigen elektronischen Zugangsstellen und Schnittstellen zwischen dem nationalen und dem internationalen Datenaustauschsystem.

1

Die Bundesstellen nach Absatz 1 dürfen den Stellen nach Artikel 75a Zugriff auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Daten mittels Abrufverfahren gewähren.

2

Art. 75c

Finanzierung der Infrastruktur

Die Bundesstellen nach Artikel 75b erheben bei den zuständigen Trägern nach Artikel 75a Gebühren für den Anschluss an die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland und für deren Benutzung.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976. Er hört vorgängig die betroffenen Stellen an. Er berücksichtigt bei der Bemessung der Gebühren den Umfang der Benutzung der Infrastruktur.

2

Art. 83

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

5 6

SR 0.142.112.681 SR 172.010

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019

Nationalrat, 21. Juni 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20197 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

7

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 49a

Informationssysteme

Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.

Art. 49b

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

8 9

a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

f.

Statistiken zu führen;

g.

die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

SR 831.10 SR 0.142.112.681

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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Art. 71 Abs. 4 4

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt: a.

ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern, die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;

b.

ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden.

Art. 85bis Abs. 2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196810.

2

Art. 91 Abs. 2 2

Die Bussenverfügung ist zu begründen.

Art. 95a

Vergütung weiterer Kosten

Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens11 dienen.

Art. 97 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung Art. 14bis Abs. 2 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG13 gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Absatz 1 geleistet hat.

2

10 11 12 13

SR 172.021 SR 0.142.112.681 SR 831.20 SR 830.1

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Art. 57a Abs. 1 erster Satz und 3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. ...

1

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

3

Art. 66 erster Satz Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG14 sinngemäss Anwendung auf die Informationssysteme, die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. ...

Art. 66a Abs. 1 Bst. d Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG15 bekannt geben: 1

d.

der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG16), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nötig sind.

Art. 66b Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 2­2ter 2

Betrifft nur den französischen Text

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen. Das Informationssystem dient der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die zuständigen IV-Stellen und Ausgleichskassen.

2bis

Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und zwischenstaatliche Vereinbarungen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2ter

14 15 16

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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Art. 69 Abs. 1bis erster Satz Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. ...

1bis

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200617 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 27 Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 26b

Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung

Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52a ATSG19 die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.

Art. 35a Abs. 2 erster Satz Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ...

2

Gliederungstitel vor Art. 89a

Siebter Teil: Internationale Koordination Art. 89e

Anwendbarkeit des ATSG

Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a­75c ATSG20 sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.

17 18 19 20

SR 831.30 SR 831.40 SR 830.1 SR 830.1

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199321 Gliederungstitel vor Art. 25b

8. Abschnitt: Internationale Koordination Art. 25g

Anwendbarkeit des ATSG

Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a­75c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.

6. Bundesgesetz vom 18. März 199423 über die Krankenversicherung Art. 82 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a In Abweichung von Artikel 33 ATSG24 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für: a.

die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über die Militärversicherung Art. 9 Abs. 2, Gliederungstitel vor Art. 104 und Art. 105 Aufgehoben

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 Art. 29

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG27 über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

21 22 23 24 25 26 27

SR 831.42 SR 830.1 SR 832.10 SR 830.1 SR 833.1 SR 834.1 SR 831.10

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

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9. Familienzulagengesetz vom 24. März 200628 Art. 24 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: 1

a.

Verordnung (EG) Nr. 883/200430;

b.

Verordnung (EG) Nr. 987/200931;

c.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/7132;

d.

Verordnung (EWG) Nr. 574/7233.

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196034 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: 2

28 29 30

31

32

33

34

SR 836.2 SR 0.142.112.681 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

SR 0.632.31

4485

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. BG

a.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

b.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

c.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

d.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

BBl 2019

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTAÜbereinkommens beschlossen wurde.

3

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

4

10. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198235 Art. 88 Abs. 2bis Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.

2bis

35

SR 837.0

4486