Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» vom 20. Dezember 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 31. August 20182 eingereichten Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20193, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 31. August 2018 «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 121b
Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit
Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
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Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
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Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.
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SR 101 BBl 2018 5785 BBl 2019 5027
2019-1386
8651
Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)». BB
BBl 2019
Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit) Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.
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Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.
2
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 20. Dezember 2019
Ständerat, 20. Dezember 2019
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
SR 0.142.112.681
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