Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt Aufwertung der Glatt, Abschnitt Tolwäng bis Fromatt

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Schaffung eines naturnahen Flusslaufs mit Aufwertung des Ökosystems und Erweiterung des Naherholungsraums für die Bevölkerung mit folgenden Massnahmen: ­ Verlegen und Verbreitern des Flussgerinnes mit einem Gewässerraum von 50 bis 170 m Breite; ­ Anlegen von Mäandern; ­ lokale Ufererhöhungen zum Hochwasserschutz; ­ ökologische Begleitflächen, ausgebildet als Riedwiesen und mit einzelnen Stillgewässern durchsetzt; ­ Waldrandaufwertung und Ausgestaltung ökologisch wertvoller Übergangszonen zwischen Auenwald und Nutzwald sowie zwischen Gewässerraum und Waldrand; ­ Anlegen von Rad- und Wanderwegen sowie Wegen für Inline-Skater entlang der Glatt; ­ Erstellung von Erholungseinrichtungen Tolwäng und Fromatt.

Standort:

Glatt westlich des südlichen Teils des Flughafens, Gebiete «Tolwäng» (Gemeindegebiet von Opfikon und Rümlang) sowie «Brand», «Eichhof», «Loo», «Glatthof» und «Fromatt» (alle Gemeindegebiet von Rümlang).

Rodung und Für das Vorhaben werden folgende Rodungen und Aufforstungen Wiederaufforstung: beantragt (alle Parzellen auf Gemeindegebiet von Rümlang): ­ Temporäre Rodung und Wiederaufforstung: Parzelle Nr. 4090: 668 m2; Parzelle Nr. 3724: 8129 m2; Parzelle Nr. 5414: 460 m2.

­ Definitive Rodung: Parzelle Nr. 4090: 121 m2; Parzelle Nr. 3724: 1404 m2; Parzelle Nr. 5414: 109 m2; Parzelle Nr. 5434: 1288 m2.

­ Ersatzaufforstung: Parzelle Nr. 4089: 1564 m2; Parzelle Nr. 5414: 3129 m2.

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2019-0551

BBl 2019

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), nach dem Enteignungsgesetz (EntG; SR 711) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich und die interessierten Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 13. März bis und mit dem 11. April 2019 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben.

Während der Auflagefrist können eingereicht werden: a) Einsprachen gegen das Bauvorhaben (Art. 37f Abs. 1 LFG); b) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 Bst. a EntG); c) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG); d) Begehren gemäss Art. 7­10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG); e) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG); f) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 Bst. b EntG); g) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 Bst. c EntG).

Neben den Grundeigentümern sind ferner die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Die Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 37f Abs. 3 LFG).

Einsprachen und Begehren sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

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BBl 2019

Hinweise:

12. März 2019

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­ Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

­ Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

­ Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

­ Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

­ Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der FZAG keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

­ Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände werden ausgesteckt bzw. markiert (Art. 28 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

Bundesamt für Zivilluftfahrt