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Bundesblatt

Bern, den 3. Februar 1975

127. Jahrgang Band I

Nr. 4 Erscheintwöchentlich. Preis : InlandFr. 75.-im Jahr, Fr. 42.50imHalbjahr; AuslandFr. 91.imJahr,zuzüglichNachnahme-undPostzustellungsgebühr.Inseratenverwalmng: Permedia, Publicitas-Zentraldienst furPeriodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel. 041 ,'23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien (Vom 9. Dezember 1974)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen hiemit die Botschaft zum Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien, das am 19. März 1974 vom Landesring der Unabhängigen mit 55 669 gültigen Unterschriften eingereicht worden ist (BEI 1974 l 1245).

Das Volksbegehren (im folgenden Initiative genannt) ist in der Form der allgemeinen Anregung (Art. 121 Abs. 4 und 5 BV) gestellt. Es hat folgenden Wortlaut : Zur Verwirklichung einer gerechteren Besteuerung stellen die unterzeichneten Schweizer Bürger (gestützt auf Art. 121 Abs. 4 und 5 der Bundesverfassung) im Sinne einer allgemeinen Anregung das Initiativbegehren, der Bundesverfassung seien die Grundlagen für eine Reform des schweizerischen Steuerwesens nach folgenden Grundsätzen einzufügen: l. Einkommen und Vermögen werden ausschliesslich nach einheitlichen Grundsätzen und Tarifen besteuert, wobei folgende Richtlinien zu beachten sind :

a) Das Einkommen der natürlichen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu besteuern. Mit wachsendem Einkommen nimmt der 1974-801

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Steuersatz stetig zu. Die Verschärfung der Progression als Folge der Teuerung ist periodisch zu beseitigen.

b) Die Familienbesteuerung ist so zu regeln, dass eine unangemessene Belastung des Arbeitseinkommens der Ehefrau vermieden wird.

c) Die Renteneinkommen (AHV, IV) sind nur zur Hälfte zu besteuern.

d) Die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen erfolgt unabhängig von ihrer Rechtsform proportional zum nicht ausgeschütteten Gewinn.

e) Die Besteuerung von Vermögen, Kapital und Reserven hat nur ergänzenden Charakter.

f) Noch vorhandene Steuerprivilegien sind zu beseitigen.

2. Die Kantone erheben für Rechnung des Bundes die allgemeine Bundessteuer auf dem Einkommen und Vermögen. Sie werden an ihrem Rohertrag soweit beteiligt, dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend daraus decken können.

3. Ein Teil des Rohertrages der Bundessteuer ist für den Finanzausgleich auszuscheiden. Dieser ist so auszubauen, dass die gesamte Steuerbelastung der Kantone untereinander angeglichen werden kann.

4. Die einheitlichen Grundsätze und Tarife sind auch für die kantonalen und kommunalen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen verbindlich. Diese Steuern werden in Prozenten der Bundessteuer erhoben. Der dafür zulässige Rahmen ist einheitlich festzulegen.

5. Der Bund erlässt einheitliche Bestimmungen über die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer, die den Kantonen zukommt.

6. Der Bund erhebt eine allgemeine Steuer auf allen alkoholischen Getränken, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind.

7. Der Bund sorgt für die Besteuerung des Energieverbrauchs, wobei die Steuersätze nach der Umweltbelastung durch den einzelnen Energieträger abzustufen sind. Der Ertrag dient zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung. Ausgenommen ist der Ertrag der Besteuerung der Treibstoffe für motorische Zwecke, der vorwiegend für Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen zu verwenden ist.

8. In die Verfassung sind nur die Grundsätze aufzunehmen. Ihre Ausführung wird durch die Bundesgesetzgebung festgelegt, wobei angemessene Übergangsfristen einzuräumen sind.

Die Initiative enthält eine Rückzugsklausel.

Die französische Übersetzung der Initiative ist nach Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung (Geschäftsverkehrsgesetz; SR 171.1T) dem als massgebend bezeichneten deutschen Text angepasst worden.

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Übersicht

Die Initiative will in der Schweiz ein gerechteres Steuersystem einführen und die Steuerprivilegien abschaffen. Zu diesem Zweck tritt sie für ein System ein, das sämtliche direkten Steuern vomì Einkommen und vom Vermögen der natürlichen wie der juristischen Personen umfasst, ferner vereinheitlichte kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern, eine allgemeine Steuer auf 'alkohlischen Getränken sowie eine Besteuerung des Energieverbrauchs. Mit den übrigen Steuern (wie u. a. der Warenumsatzsteuer) befasst sich die Initiative dagegen nicht.

Auf dem Gebiet der direkten Einkommens- und Vermögenssteuer befürwortet die Initiative eine vom geltenden System grundlegend verschiedene Ordnung.

Danach gäbe es im Ergebnis nur noch eine von den Kantonen für Rechnung des Bundes nach einheitlichen Grundsätzen und zu einheitlichen Tarifen erhobene allgemeine Bundessteuer. Die Kantone wären am Ertrag diesenallgemeinen Bundessteuer in einem in der Initiative' nicht festgelegten Verhältnis beteiligt, jedenfalls aber in der Weise, «dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend daraus decken können » (Ziff. 2 der Initiative). Im übrigen hätten sie das Recht, Steuerzuschläge in Prozenten der allgemeinen Bundessteuer zu erheben. Die Gemeinden wären am Ertrag der Bundessteuer nicht beteiligt, hätten aber ebenfalls die Befugnis, einen Steuerzuschlag in Prozenten der Bundessteuer zu erheben (Zuschlagsystem). Für die Erhebung dieser Zuschläge sollte ein einheitlicher Rahmen festgelegt werden (Ziff. 4 der Initiative). Ein Teil der allgemeinen Bundessteuer wäre für den Finanzausgleich zu verwenden, um die Steuerbelastung der Kantone untereinander anzugleichen (Ziff. 3 der Initiative). Ausser diesen allgemeinen Richtlinien enthält die Initiative einige konkretere Anweisungen, welche die Besteuerung des Einkommens der natürlichen Personen (z. B. Familienbesteuerung, Renteneinkommen) sowie des Ertrags der juristischen Personen (proportionale Besteuerung der nicht ausgeschütteten Gewinne) betreffen.

Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern zielt die Initiative auf eine vollständige Vereinheitlichung dieser Steuern in allen Kantonen ab; der Ertrag soll den Kantonen zukommen (Ziff. 5 der Initiative). Erbschafts- und Schenkungssteuern wären demnach auch von denjenigen Kantonen zu erheben, die diese Steuern bis jetzt nicht kennen.
Ergänzt werden soll dieses System durch die Erhebung einer eidgenössischen Steuer auf sämtlichen alkoholischen Getränken, d. h. nicht nur (wie es der heutigen Ordnung entspräche) auf den gebrannten Wassern und dem Bier. Die Sätze dieser Getränkesteuer wären nach dem Alkoholgehalt abzustufen (Ziff. 6 der Initiative).

Schliesslich sieht die Initiative eine besondere, nach der Umweltbelastung durch den einzelnen Energieträger abgestufte Besteuerung des Energieverbrauchs vor. Es würde sich dabei um eine Zwecksteuer handeln, deren Ertrag zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung dienen soll (Ziff. 7 der Initiative).

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Formale Aspekte

Behandlung der Initiative

Die Initiative ist in der Form der allgemeinen Anregung gestellt. Der Bundesrat hat der Bundesversammlung daher innert einem Jahr nach der Einreichung der Initiative Bericht und Antrag zu erstatten, damit diese innert zweier Jahre nach der Einreichung darüber Beschluss fassen kann (Art. 26 Abs. l und 29 Abs. l des Geschäftsverkehrsgesetzes).

Stimmen die eidgenössischen Räte der Initiative zu, so haben sie' die Partialrévision der Bundesverfassung im Sinne der Initianten auszuarbeiten und sie anschliessend dem Volk und den Ständen zur Abstimmung vorzulegen (Art. 121 Abs. 5 BV; Art. 26 Abs. 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes).

Stimmen die eidgenössischen Räte der Initiative nicht zu oder kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der Frist von zwei Jahren nicht zustande, so ist die Initiative dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten (Art. 121 Abs. 5 BV; Art. 26 Abs. 3-5 des Geschäftsverkehrsgesetzes).

Da es sich um eine in die Form der allgemeinen Anregung gekleidete Initiative handelt, haben die eidgenössischen Räte, anders als bei einer in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellten Initiative, nicht die Möglichkeit einen Gegenentwurf aufzustellen.

Wird die Initiative verworfen, so hat sie keine Folgen. Im Falle ihrer Annahme durch das Volk haben die eidgenössischen Räte die Verfassungsrevision im Sinne des Volksentscheides an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist der Revisionsentwurf der Abstimmung des Volkes und der Stande zu unterbreiten (Art. 121 Abs. 5 BV).

Sind in bezug auf die nämliche Verfassungsmaterie mehrere Initiativen eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative innert den vorgeschriebenen Fristen zu behandeln. Die übrigen Initiativen sind von der Bundesversammlung in der Reihenfolge des' Eingangs zu behandeln, je innert eines Jahres seit der Volksabstimmung über die zuletzt behandelte Initiative (Art. 28 des Geschäftsverkehrsgesetzes). Demgemäss kann die von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz am 27. Juni 1974 eingereichte Initiative zur Steuerharmonisierung, zur stärkeren Besteuerung des Reichtums und zur Entlastung der unteren Einkommen (Reichtumssteuer-Initiative ; BB11974 II 258) erst nach der Initiative des Landesrings der Unabhängigen behandelt werden, spätestens aber innert der Frist von einem Jahr seit der Volksabstimmung über diese Initiative.

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Gültigkeitserfordernisse

Die Initiative hat den Erfordernissen der Einheit der Materie sowie der Einheit der Form zu genügen ; andernfalls ist sie von der Bundesversammlung als ungültig zu erklären (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über das

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Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz) ;SR 762.1).

Die Initiative schlägt eine Reihe unterschiedlicher steuerlicher Massnahmen vor, welche die Ausarbeitung mehrerer Verfassungsbestimmungen erfordern würden (direkte Bundessteuer und Finanzausgleich; Erbschafts- und Schenkungssteuer; Steuer auf alkoholischen Getränken; Steuer auf dem Energieverbrauch).

Alle diese Vorschläge betreffen indessen den gleichen Gegenstand, nämlich die Verwirklichung eines neuen Steuersystems, welches nach der Auffassung der Urheber der Initiative eine gerechtere Besteuerung gewährleisten sollte. Zwischen den einzelnen Punkten der Initiative besteht somit ein innerer Zusammenhang (Art. 3 Abs. 2 des Initiativengesetzes), weshalb das Gültigkeitserfordernis der Einheit der Materie gew ahrt ist.

Als in die Form der «allgemeinen Anregung» gekleidetes Begehren unterliegt die Initiative auch dem Gültigkeitserfordernis der Einheit der Form; sie darf mithin die beiden Formen der «allgemeinen Anregung» und des «ausgearbeiteten Entwurfs» nicht miteinander verbinden (Art. 3 Abs. l Initiativengesetz und Art. 24 Abs. l Geschäftsverkehrsgesetz). Im Bericht vom 10. Januar 1973 zur sog.

Münchensteiner Initiative (BB1 1973 l 90/91) hielten wir dafür, ein in der Form der «allgemeinen Anregung» ergehendes Volksbegehren habe sich darauf zu beschränken, der Bundesversammlung eine allgemein gehaltene Leitidee vorzulegen.

Sobald ein Volksbegehren in seinen Forderungen einen erheblichen Konkretisierungsgrad erreicht, könne es den Charakter einer «allgemeinen Anregung» verlieren und praktisch zu einer Art von ausgearbeitetem Entwurf werden und das selbst dann, wenn es von den Initianten ausdrücklich als «allgemeine Anregung» bezeichnet wird. Eine solche Verbindung der beiden Formen sei unzulässig und ziehe die Ungültigerklärung des Volksbegehrens nach sich. Bei der parlamentarischen Beratung des Berichts gingen in der Folge sowohl die Kommissionsberichterstatter als auch der Vertreter des Bundesrates ausdrücklich von der Voraussetzung aus, ein Volksbegehren in Form der «allgemeinen Anregung» müsse der Bundesversammlung bei der Formulierung des angeregten Verfassungstextes noch einen genügenden Gestaltungsspielraum belassen.

Im Lichte dieser Deutung des Begriffs der «allgemeinen Anregung» betrachtet,
wahrt u. E. auch die vorliegende Initiative den Grundsatz der einheitlichen Form. Wohl sind die meisten dbr unter Ziffer 1-7 aufgezählten ordnungspolitischen Forderungen so formuliert, dass sie ohne wesentliche textliche Änderung in einem der Initiative Rechnung tragenden Verfassungstext Aufnahme finden könnten. Doch bringt das Volksbegehren zum Ausdruck, dass es die Bundesversammlung nicht an diese Formulierungen gebunden wissen will. Einleitend verlangt es nämlich nur, der Bundesverfassung seien im Sinne dieser grundsätzlichen Forderungen «die Grundlagen für eine Reform des schweizerischen Steuerwesens» einzufügen und unter Ziffer 8 wird abschliessend nochmals ausdrücklich festgehalten: «In die Verfassung sind nur die Grundsätze aufzunehmen. Ihre Ausführung wird durch die Bundesgesetzgebung festgelegt,...» Ihrem Gegenstand nach setzt sich die Initiative den Erlass. die Änderung und die Aufhebung einer ganzen Reihe

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bestimmter Artikel der Bundesverfassung zum Ziel. Die angestrebte verfassungsrechtliche Neuordnung des schweizerischen Steuerwesens beschlägt nicht nur die bundesstaatliche Ausscheidung der Gesetzgebungshoheiten auf dem Gebiet der Steuern, sondern darüber hinaus auch die Grundsätze für die Ausgestaltung der vorgesehenen Steuern samt der Art und Weise ihrer Erhebung. Ein Volksbegehren in Form des «ausgearbeiteten Entwurfs» hätte sehr hohe Anforderungen an das verfassungsrechtliche Wissen und das gesetzgeberische Können der Initianten gestellt. Würden auch bei der «allgemeinen Anregung» die Anforderungen an den Abstraktionsgrad des Initiativtextes als allgemein gehaltener Leitidee zu hoch geschraubt, so müsste das nicht allein die möglichst deutliche Artikulation der ordnungspolitischen Forderungen der Initianten zuhanden der Bundesversammlung als Verfassungsgesetzgeber vereitern, sondern, entgegen dem Grundgedanken von Artikel 121 der Bundesverfassung, die Partialrevision auf dem Wege der Volksanregung als solche übermässig erschweren oder gar verunmöglichen.

Indem sich das Volksbegehren, unter Wahrung der Einheit der Materie, als ein Ganzes und nicht nur als Häufung von an sich selbständigen Forderungen präsentiert, ist der der Bundesversammlung belassene Gestaltungsspielraum ebenfalls am Ganzen und nicht separat für jeden einzelnen Punkt der aufgezählten Forderungen auszumessen. Selbst wenn deshalb etwa die unter Ziffer l Buchstaben d und / angeführten Forderungen der freien textlichen Gestaltung nur wenig bis keinen Spielraum mehr belassen, verbleibt, gesamthaft betrachtet, dennoch genügend Spielraum für eine allfällige eigenständige Formulierung des Verfassungstextes «im Sinne der Initianten».

3 Grundzüge des geltenden schweizerischen Steuersystems 31

Teilung der Steuerhoheit

Nach Artikel 3 der Bundesverfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Hinsichtlich der öffentlichen Abgaben ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Kantone sämtliche Steuern erheben können, welche durch die Bundesverfassung nicht ausschliesslich dem Bund vorbehalten sind. Die Erhebung einer eidgenössischen Steuer setzt daher immer eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung voraus.

Die Steuerhoheit ist effektiv aufgeteilt zwischen dem Bund und den 25 Kantonen, welche diese Hoheit ihrerseits mit ihren Gemeinden teilen.

Die Bundesverfassung ermächtigt den Bund, bestimmte Steuern (Zollabgaben, Warenumsatzsteuer, Steuer aufgebrannten Wassern und Biersteuer, Verrechnungssteuer usw.) ausschliesslich oder (wie die direkte Bundessteuer) in Konkurrenz mit den Kantonen und den Gemeinden zu erheben. Die Kantone erheben für Rechnung des Bundes die direkte Bundessteuer (derzeit die Wehrsteuer). Sie

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sind zu 50 Prozent an den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser beteiligt, ferner zu 30 Prozent am Rohertrag der Wehrsteuer (wobei ein Sechstel dieses Anteils für den Finanzausgleich zu verwenden ist), zu 20 Prozent am Reinertrag der Stempelabgaben und zu 12 Prozent am Reinertrag der Verrechnungssteuer (wobei die Hälfte dieses Anteils für den Finanzausgleich Verwendung findet). Seit 1959 erhebt der Bund auf dem Vermögen der natürlichen Personen keine direkte Steuer mehr. Der Bund ist nicht befugt, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben; hiefür sind ausschliesslich die Kantone zuständig.

32 Seit dem Zweiten Weltkrieg an der Ordnung der Bundessteuern vorgenommene Änderungen 321

Verfassungsrevisionen

Die heutige Ordnung der Bundessteuern ist das Ergebnis zahlreicher seit dem Zweiten Weltkrieg vorgenommener Verfassungsrevisionen. Einmal ging es darum, die vom Bundesrat gestützt auf die ihm während des Krieges vom Parlament verliehenen ausserordentlichen Vollmachten erlassenen steuerrechtlichen Bestimmungen (wie z. B. den Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer, den Bundesratsbeschluss \om 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer sowie den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer) durch eine dauerhafte verfassungsmässige Regelung zu ersetzen.

Zwei diesbezügliche Vorlagen wurden 1950 beziehungsweise 1953 von Volk und Ständen verworfen, so dass der Bund gezwungen war, sich die benötigten Mittel auf dem Wege kurzfristiger Übergangslosungen zu beschaffen. Das auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassene Fiskalrecht wurde daher für 1950 durch einen dringlichen Bundesbeschluss weitergeführt, um anschliessend durch die Finanzordnungen 1951 bis 1954 und 1955 bis 1958 ersetzt zu werden. Erst im Jahre 1958 gelang es, die in ihren Grundzügen bis heute im wesentlichen unveränderte Ordnung der Bundessteuern auf eine dauerhaftere Grundlage zu stellen.

Durch den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 (AS 1958 362) erfuhr die Bundesverfassung verschiedene Änderungen. So wurde insbesondere mit Artikel 41 bis eine zeitlich unbegrenzte verfassungsmässige Grundlage für die Erhebung der Verrechnungssteuer sowie die (bis heute nicht genutzte) Möglichkeit der Erhebung von Retorsionssteuern geschaffen. Gleichzeitig wurden mit Artikel 41ler auch die Warenumsatzsteuer, die Wehrsteuer und die Biers teuer für eine vorerst bis 1964 beschränkte Dauer in der Verfassung verankert, wobei die beiden erstgenannten Steuern auch sachlichen Beschränkungen (Höchstsätze. Freiliste, steuerfreie Minima) unterstellt wurden. Durch den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 wurde ferner in Artikel 42 eine neue vollständige Aufzählung der Einnahmequellen des Bundes in die Verfassung aufgenommen, während in den neuen Artikeln 42 bis , ter und qllater die Grundsätze für die Abtragung des Fehlbetrages der Bundesbilanz, für den Finanzausgleich sowie das Verbot von Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen festgehalten wurden. In den Artikeln 6-8 der Übergangsbestimmungen

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der Bundesverfassung schliesslich wurden Bestimmungen geschaffen über den Ersatz des Anteils der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes durch eine Bezugsprovision, über die Abschaffung der Stempelabgabe auf Frachturkunden sowie über die Erhebung der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer, der Warenumsatzsteuer, der Wehrsteuer und der Biersteuer bis zum Inkrafttreten der einzelnen neuen Ausführungsgesetze zu den Artikeln 41 bls und 41ter der Verfassung. Die Finanzordnung 1959 bis 1964 brachte ferner den Verzicht des Bundes auf die Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen, auf die Luxussteuer sowie auf die kantonalen Geldkontingente.

1963 wurde die Frist für die Erhebung der Warenumsatzsteuer, der Wehrsteuer sowie der Biersteuer von 1964 um weitere zehn Jahre bis 1974 verlängert (Bundesbeschluss vom 27. September 1963; AS 1963 1162). Nachdem die Stände in einer am 15. November 1970 durchgeführten Volksabstimmung eine Vorlage, die keine Höchstsätze und keine zeitlichen Beschränkungen mehr vorsah, verworfen hatten, wurde die Finanzordnung des Bundes, mit verschiedenen Änderungen für die Erhebung der Warenumsatzsteuer und der direkten Bundessteuer (Wehrsteuer), 1971 ein weiteres Mal bis Ende 1982 verlängert (Bundesbeschluss vom 11. März 1971 ; AS 1971 907). Die neue Ordnung enthält wiederum Höchstsätze, sieht aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilitätsreserve für die Warenumsatzsteuer und für die direkte Bundessteuer (Art. 41ter Abs. 3 und Abs. 5 Est. e BV) sowie den periodischen Ausgleich der Folgen der kalten Progression vor (Art. 41 ter Abs. 5 Bst. c BV). Ausserdem gewährt die neue Ordnung eine Ermässigung der Wehrsteuer von 5 Prozent (Art. 8 Abs. 3 Bst./der Übergangsbestimmungen der BV).

Durch Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die Erhöhung der Warenumsatzsteuer und der Wehrsteuer (um 10%) und den Ausgleich der Folgen der kalten Progression (AS 1973 1058) sowie durch den Bundesbeschluss vom 21. März 1973 über die Aufhebung der Ermässigung der Wehrsteuer (AS 1973 1064) wurde der Flexibilitätsspielraum vollständig ausgeschöpft.

Nachdem sich die finanzielle Lage der Eidgenossenschaft weiterhin verschlechterte, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3. April 1974 über die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt (BB1 7974 I 1309) zusätzliche Massnahmen
(insbesondere eine Erhöhung der Höchstsätze bei der Warenumsatzsteuer und bei der Wehrsteuer) vorgeschlagen. Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1974 (BEI 1974 II 879) zur Verbesserung des Bundeshaushaltes ist mit dem Bundesbeschluss über die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen am 8. Dezember 1974 (BB11974II 882) Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet worden.

Der Bundesrat hat weiter den Zoll auf Ölen zu Feuerungszwecken und den Zollzuschlag auf Treibstoffen mit Wirkung ab 31. August 1974 erhöht (AS 1974 1447, 1449; Botschaft vom 29. August 1974, BEI 1974 II 493). Das Bundesgesetz und der Bundesbeschluss über diese Erhöhungen sind von den eidgenössischen Räten am 4. Oktober 1974 genehmigt worden. Sie sind dem fakultativen Referendum unterstellt.

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Ausfiihnmgsgesetzgebung

Seit der Verabschiedung der Bundesfinanzordnung von 1958 sind verschiedene Fiskalgesetze erlassen worden : - Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnunassteuer (in Kraft seit 1. Januar 1967 ;SR 642.21): - Bundesgesetz vom 2I.März 1969 über die Tabakbesteuerung (in Kraft seit I.Januar 1970 ;SR 641.31); - Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (in Kraft seit 1. Juli 1974 / l. Januar 1975 ; AS 1974 11).

Dagegen konnten bis heute keine Ausführungsgesetze über die Warenumsatzsteuer und über die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer) geschaffen werden, wiewohl diese beiden Steuern seit Jahren ungefähr 40 Prozent der Bundeseinnahmen ausmachen. Der Bund musste sich damit begnügen, in immer kürzeren Intervallen periodisch die Erhebungsdauer dieser beiden Steuern zu verlängern und ihre Maximalsätze zu erhöhen.

4 Verbesserung der Finanzordnung : Initiativen, parlamentarische Vorstösse und bereits getroffene Massnahmén 41 Allgemeine Übersicht Auf dem Gebiet des Finanzwesens ist gegenwärtig eine intensive Tätigkeit zu verzeichnen, welche sich in Gestalt von parlamentarischen Vorstössen (Initiativen, Motionen und Postulate). Volksbegehren (Initiative des Landesrings der Unabhängigen - Gegenstand dieser Botschaft - und Initiative der Sozialdemokratischen Partei) sowie von vorbereitenden Arbeiten der eidgenössischen Verwaltung oder spezieller Kommissionen manifestiert. Die verschiedenen aufgeworfenen, sich teils überschneidenden Probleme betreffen im wesentlichen : die Steuerharmonisierung insbesondere auf dem Gebiet der direkten Steuern; den Ersatz der Warenumsatzsteuer (System der Grossistensteuer) durch eine den Bedürfnissen der Schweiz angepasste Mehrwertsteuer; die Umgestaltung der direkten Bundessteuer in eine Art Finanzausgleichssteuer sowie eine Neuverteilung der Aufgaben und der Ausgaben zwischen Bund und Kantonen und, damit verbunden, eine Neuverteilung der Einnahmequellen.

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Volks- und Standesinitiativen 421 Volksinitiativen

Eine grundlegende Reformides schweizerischen Steuersystems wird mit zwei Volksbegehren verlangt. Es handelt sich dabei um die Gegenstand dieser Botschaft bildende Initiative des Landesrings der Unabhängigen vom 19. März 1974 sowie um die Initiative der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 27. Juni 1974 (s. Ziff. 21, letzter Absatz hievor).

282 422 Standesinitiativen Am 15. Februar 1973 hat der Kanton Basel-Stadt eine Initiative (11 573) betreffend den Finanzausgleich unter den Kantonen eingereicht. Vom Kanton Schafmausen ist am 6. März 1974 eine Initiative (11 957) für eine zentrale Erhebung der bisher von den Kantonen erhobenen Verkehrsabgaben durch den Bund eingereicht worden. Die beiden Initiativen sind am 5. März 1973 beziehungsweise am 13. März 1974 von der Bundesversammlung dem Bundesrat zum Bericht überwiesen worden.

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Parlamentarische Vorstösse 431

Initiativen

Es sind zwei parlamentarische Initiativen zur Steuerharmonisierung eingereicht worden: die erste am 17. März 1971 (10 903) durch Nationalrat Stich, die zweite am 14. Dezember 1973 (l l 868) durch Nationalrat Butty. Die Initiative Butty enthält im weitern gewisse Grundsätze betreffend Besteuerung, Verteilung des Steuerertrags und Finanzausgleich.

Die beiden Initiativen werden derzeit geprüft (s. Ziff. 441 hienach).

432 Motionen und Postulate In den letzten Jahren sind zahlreiche Motionen und Postulate eingereicht worden. Zu erwähnen sind folgende Vorstösse : - die am 2. und 11. Juni 1970 angenommene Motion des Ständerates und des Nationalrates (10 360) über die Änderung der Fmanzordnung des Bundes zur Verwirklichung der Harmonisierung der Einkommens- und Vermögenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; - Motion Biel (10 874) vom 11 März 1971 (vom Nationalrat am 19. März 1973 in Form eines Postulates angenommen) für eine Steuerreform, deren Grundsätze im wesentlichen in die Initiative des Landesrings der Unabhängigen vom 19. März 1974 übernommen worden sind; - Motion Binder (11 122) vom 15. Dezember 1971 (vom Nationalrat am 3. Oktober 1972, vom Standerat am 20. März 1973 angenommen) über verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Massnahmen für eine Neuverteilung der Staatsaufgaben und der Finanzierungsquellen auf Bund, Kantone und Gemeinden, - Motion Eisenring (11 243) vom 14. März 1972 (vom Nationalrat am 6. Juni 1972, vom Ständerat am 5. Oktober 1972 angenommen) für eine Beschleunigung der Vorarbeiten für eine Verfassungsgrundlage für eine Mehrwertsteuer; - Motion Letsch (l l 394) vom 18. September 1972 und Motion Luder (l l 407) vom 19. September 1972 (vom Nationalrat am 19. März 1973, vom Standerat am 7. März 1973 in der Form von Postulaten angenommen) über die Finanz- und Steuerordnung des Bundes mit den Eckpfeilern : Mehrwertsteuer schweizerischer Prägung, Umwandlung der direkten Bundessteuer in eine Fmanzausgleichssteuer, Bundeskompetenz zur Durchsetzung der Steuerharmonisierung für die Kantone, jedoch ohne einheitliche Steuertarife und Sozialabzüge, klare Aufgabenteilung

283 zwischen Bund und Kantonen in ersten, grossen Bereichen (wie beispielsweise in der Sozialversicherung, dem Nationalstrassenbau, dem Gesundheitswesen): die am 4. Juni und 18. September 1974 angenommene Motion des Nationalrates und des Ständerates (11 936) über einen Auftrag an den Bundesrat, den eidgenössischen Räten so bald als möglich, spätestens jedoch im Jahre 1976 zu den zahl! reichen parlamentarischen Vorstössen. Einzel-. Volks- und Standesinitiativen betreffend eine umfassende Finanz-, Finanzausgleichs- und Steuerreform Bericht zu erstatten und Anträge zu unterbreiten.

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Laufende Arbeiten

441 Steuerharnionisierung Die Initiativen Stich und Butty sind durch eine von Nationalrat Schwendinger präsidierte Kommission des Nationalrates behandelt worden. Diese Kommission hat am 29. Januar 1974 einen vorläufigen Bericht erstattet, in \velchem sie einen eigenen Gegenvorschlag formuliert.

Die Initiativen Stich und Butty sind, zusammen mit dem Gegenvorschlag der Kommission sowie einem Vorschlag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, den Kantonsregierungen, den politischen Parteien und den wichtigsten interessierten Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet worden. Gleichzeitig ist im Einverständnis der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren auch das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie zum Entwurf eines Mustergesetzes über die direkten Steuern der Kantone eingeleitet worden. Der erste dieser Entwürfe wurde von einer Expertenkommission (geleitet von Dr W. Bühlmann, Altregierungsrat des Standes Luzern), der zweite von einer ändern (von Bundesrat Ritschard, damals noch Regierungsrat des Standes Solothurn, präsidierten) Expertenkommission erstellt. Durch eine spezielle, ebenfalls von Regierungsrat Ritschard präsidierte Kommission (Koordinationskommission) sind die Entwürfe miteinander in Übereinstimmung gebracht worden; sie tragen beide das Datum des 3. August 1973.

Die Vernehmlassungsfrist ist am 15. Oktober 1974 abgelaufen. Die Kommission Schwendinger hat dem Nationalrat und dem Bundesrat noch Bericht zu erstatten. Der Bundesrat sollte somit in der Lage sein, der Bundesversammlung im Laufe des Jahres 1975 seine Vorschläge zu der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung zu unterbreiten. Im gleichen Zeitraum wird sich der Bundesrat mit der die gleichen Fragen berührenden Initiative der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (ReichtumsSteuer; s. Ziff. 421 hievor) auseinandersetzen müssen.

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Mehrwertsteuer

Die Frage der Einführung einer Umsatzsteuer in der Form einer Mehrwertsteuer ist seit Juni 1972 von einer durch Herrn Altständerat Rohner präsidierten Expertenkommission geprüft worden. Die Kommission hat! ihren Schlussbericht am 15. Aueust 1974 zu Händen des Bundesrates verabschiedet. Neben der Formu-

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lierung einer dem Bund die Kompetenz zur Erhebung einer Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsystem einräumenden Verfassungsbestimmung hat die Expertenkommission auch die Frage des Systems und der Struktur einer den Bedürfnissen und der Situation unseres Landes angepassten Mehrwertsteuer geprüft.

Der erwähnte Bericht wird demnächst ins Vernehmlassungsverfahren gesetzt werden.

Der Bundesrat wird somit im Laufe des Jahres 1975 zur Frage der Mehrwertsteuer Stellung beziehen können. Im Rahmen der neuen Finanzordnung wird er anschliessend der Bundesversammlung seine Vorschläge unterbreiten.

443 Neuverteilung der Staatsaufgaben Die Frage der insbesondere durch die Motion Binder geforderten Neuverteilung der Staats auf gaben zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden wird derzeit von einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Expertenkommission behandelt. Die Ergebnisse ihrer Arbeit dürften nicht vor Ende 1975 vorliegen.

444 Finanzausgleich Die Frage des Finanzausgleichs steht in engem Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Neuverteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen sowie den Massnahmen zur Steuerharmonisierung, zur Raumplanung und zur regionalen Wirtschaftsförderung (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1973 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen, BB1197311101). Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ist durch Bundesgesetz vom 3. Oktober 1973 (AS 1974 139) abgeändert worden. Die darin vorgesehene grosszügige Lösung ermöglicht, «dass die für eine umfassende Überprüfung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und der damit zusammenhängenden Fragen notwendige Zeit zur Verfügung steht» (erwähnte Botschaft, BB11973 I 1126).

Mit den Problemen des Finanzausgleichs - insbesondere mit der Frage eines geeigneteren Verteilungsschlüssels - befasst sich derzeit eine besondere, von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und der Eidgenössischen Finanzverwaltung eingesetzte Kommission.

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Die einzelnen Anregungen der Initiative und ihre Folgen 51

Hauptpunkte des Volksbegehrens

Wie bereits unter Ziffer l erwähnt, verlangt die Initiative die nachstehenden Änderungen des geltenden schweizerischen Fiskalrechts : - Einführung einer durch die Kantone für Rechnung des Bundes zu erhebenden allgemeinen Bundessteuer auf dem Einkommen und dem Vermögen der natür-

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liehen Personen sowie auf den nicht ausgeschütteten Gewinnen und auf dem Kapital und den Reserven der juristischen Personen (Ziff. 1-4) ; - Erlass einheitlicher Bestimmungen über die Erhebung einer den Kantonen zukommenden Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Bund (Ziff. 5); - Erhebung einer allgemeinen Bundessteuer auf allen alkoholischen Getränken, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind (Ziff. 6): - mit Hilfe des Bundes zweckgebundene Besteuerung des Energieverbrauchs, wobei die Steuersätze nach der Umweltbelastung durch die, einzelnen Energieträger abzustufen sind und der Ertrag zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung verwendet werden soll (Ziff. 7).

Zu diesen Hauptpunkten wird in den folgenden Ausführungen Stellung genommen.

52

Besteuerung des Einkommens und Vermögens 521

Ute Zielsetzung des Volksbegehrens

Die Initiative versucht, die heutige Aufteilung der Steuerhoheit auf dem Gebiet der direkten Steuern zwischen Bund und Kantonen bzv». zwischen Kantonen und Gemeinden grundlegend zu ändern, indem sie diese durch ein gemischtes Verbund- und Zuschlagsystem ersetzt. Zu diesem Zweck soll eine allgemeine direkte Bundessteuer eingeführt werden, in welcher die Sozialabzüge und Tarife einheitlich geregelt wären. Durch diese Steuer sollen abgelöst werden : - die heutige direkte Bundessteuer: - die bestehenden Kantonsanteile an der Wehrsteuer; - weitgehend auch die kantonalen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen, indem die Kantone am Rohertrag soweit beteiligt werden sollen, dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend decken können.

An dieser allgemeinen Bundessteuer sind mithin sowohl der Bund wie auch die Kantone beteiligt (Verbundsystem). Überdies ist ein Teil des Rohertrages für den Finanzausgleich unter den Kantonen auszuscheiden. Um zusätzliche finanzielle Bedürfnisse befriedigen zu können, werden die Kantone ermächtigt, in einem gewissen Rahmen Zuschläge zur allgemeinen Bundessteuer zu erheben, während die Gemeinden völlig auf die Erhebung solcher Zuschläge angewiesen wären (Zuschlagsystem). Das Volksbegehren strebt also auf direktem Wege keine einheitliche Belastung an. indem es unterschiedliche kantonale und kommunale Zuschläge zur Bundessteuer zulässt. Dagegen soll ein Ausgleich der Steuerbelastung auf indirektem Wege über den Finanzausgleich erfolgen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der allgemeinen Bundessteuer werden in Ziffer l des Begehrens neben dem Grundsatz, Einkommen und Vermögen seien ausschliesslich nach einheitlichen Grundsätzen und Tarifen zu besteuern, verschiedene, zum Teil elasti-

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sehe, zum Teil aber auch sehr konkrete Richtlinien aufgestellt. Diese werden unter Ziffer 53 behandelt.

522

Die fiskalpolitische Konzeption des Volksbegehrens

Um ein Bild über die fiskalpolitische Tragweite des Volksbegehrens zu erhalten, haben wir versucht, anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels aufzuzeigen, auf welchem Wege die Ziele der Initiative sich im Bereiche der Einkommensund Vermögenssteuern verwirklichen liessen und welches die möglichen Auswirkungen einer derartigen Lösung wären. Zu diesem Zwecke ist vom Sollbetrag auszugehen, d.h. von jenem Betrag, der mindestens auch mit den in der Initiative vorgesehenen Mitteln erreicht werden muss. Den nachstehenden Berechnungen wurden die statistischen Ergebnisse für die Jahre 1969 und 1970 zugrunde gelegt, weil für diese Jahre alle notwendigen Angaben vorhanden sind, während dies für die folgenden Jahre nicht durchwegs der Fall ist. Im Durchschnitt der Jahre 1969/ 70 haben die Einkommens- und Vermögens- bzw. Ertrags- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden folgende Erträge erbracht : Bund (Wehrsteuer, 70% Bundesanteil) Kantone (inkl. 30% Anteil am Wehrsteuerertrag) Gemeinden

820 4100 3500 8420

Es ist davon auszugehen, dass im Sinne der Initiative diese drei Gebietshoheiten mindestens über den gleichen Ertrag sollten verfügen können wie bisher.

Wir legten unserem Berechnungsbeispiel der Bundessteuer (mit Ausnahme für die Ertragssteuer der juristischen Personen) den in der kantonalen Volksabstimmung vom 30. Juni 1974 angenommenen neuen Zürcher Tarif zugrunde. Dieser ergäbe allerdings keinen genügenden Ertrag für die Bundessteuer, in die sich Bund und Kantone zu teilen hätten. Deshalb wurden die Sätze in unserem Berechnungsbeispiel durchwegs um 50 Prozent erhöht (vgl. Beilage 1). Da der Initiativtext für die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen zwingend eine proportionale Steuer auf dem nicht ausgeschütteten Gewinn vorschreibt, konnte in diesem Falle nicht auf das Zürcher System zurückgegriffen werden. Unserem ßerechnungsbeispiel haben wir einen proportionalen Satz von 15 Prozent auf diesem Gewinn zugrunde gelegt. Während für die Besteuerung des Vermögens der natürlichen Personen die neuen im Steuergesetz des Kantons Zürich vorgesehenen Abzüge übernommen werden konnten, sind aus Gründen, die weiter unten noch darzulegen sind, für die Berechnung der Steuer vom Einkommen lediglich jene Abzüge in Rechnung gestellt worden, die bei der Wehrsteuer 15.Periode (Steuerjahre 1969/70) vorgenommen werden konnten (vgl. Beilage 1).

Eine solcherart konzipierte Bundessteuer hätte für die Jahre 1969/70 im Durchschnitt einen Ertrag von 3820 Millionen Franken ergeben. Um keinen Verlust zu erleiden, hätte der Bund einen Anteil von 820 Millionen Franken erhalten

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müssen. Den Kantonen wären mithin 3000 Millionen Franken verblieben. Um ungefähr ihren Sollbetrag zu erreichen, hätten sie aber noch einen Zuschlag zur allgemeinen Bundessteuer in der Grössenordnung von durchschnittlich 30 Prozent erheben müssen, was ihnen weitere 1150 Millionen Franken erbracht hatte. Für die Gemeinden insgesamt hätte der mittlere Zuschlag 95 Prozent (3630 Mio. Fr.)

betragen. Nach Gebietshoheiten verteilt, hätten sich beim Berechnungsbeispiel im Vergleich zum Sollbetrag die folgenden Einnahmen ergeben (in Mio. Fr.) : Sollbelrag

Bund Kantone Gemeinden

Berechnungsbeisplel

820 4100 3500 8420

820 4150 3630 8600

Die Verschiebungen wären demnach gering. Auch das Verhältnis der einzelnen Steuerarten zueinander würde nicht erheblich gestört, wie Beilage 2 deutlich zeigt, ebensowenig \ue die gesamten Steuerleistungen der natürlichen Personen im Verhältnis zu jenen der juiistischen Personen (Beilage 3). Die mittlere Gesamtbelastung durch die Bundessteuer (100%) plus kantonale und kommunale Zuschläge (125%) hätten in der untersten Teilstufe 6,75 Prozent, in dqr obersten Teilstufe (ab 125000 Fr. Einkommen) 43,9 Prozent betragen. Die Grundlage für das Berechnungsbeispiel bilden wie erwähnt die statistischen Ergebnisse aus den Jahren 1969/ 70. Eine Projektion auf spätere Jahre wäre mit verschiedenen Unzulänglichkeiten behaftet, ohne dass sich grundlegende neue Erkenntnisse erzielen Hessen.

523

Erwägungen zum Vorschlag der Initianten

Beim vorstehenden Berechnungsbeispiel ist zu beachten, dass es sich bei den kantonalen und kommunalen Zuschlagen (30 bzw. 95%) um Durchschnittswerte handelt. Berechnungen haben ergeben, dass der kantonale Zuschlag im Kanton Zürich lediglich 13,5 Prozent, im Kanton Wallis aber 45 Prozent statt 30 Prozent betragen müsste. Demgegenüber müssten, um das «Ertragssoll» zu erreichen, sogar im Kanton Zürich die durchschnittlichen Zuschläge der Gemeinden mit 110 Prozent höher als im gesamtschweizerischen Mittel (95%). im Kanton Wallis sogar auf 130 Prozent angesetzt werden. Überdies kommen in den Berechnungen der Finanzausgleich im bisherigen Ausmass, die Besteuerung der Renten nach geltendem Recht und niedrige Sozialabzüge (Beilage 1) zum Ausdruck. Trotz des bereits bestehenden Finanzausgleichs bewegte sich im Jahre 1973 der Index der Einkommens- und Vermögensbelastung der natürlichen Personen zwischen 78 Punkten im Kanton Nidwaiden und 112 Punkten im Kanton Wallis, der Index der Belastung der Aktiengesellschaften zwischen 78 Punkten iim Kanton Zug und 126 Punkten im Kanton Bern. Wenn im Sinne der Initiative ein Teil des Rohertrages der Bundessteuer für einen Finanzausgleich auszuscheiden ist, der es ermöglichen würde, die gesamte Steuerbelastung der Kantone untereinander anzugleichen

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(Ziff. 3), müsste man, um dieser Forderung nachkommen zu können, die Sätze der Bundessteuer wesentlich über die in unserem Berechnungsbeispiel angenommenen Sätze erhöhen. Ebenso würden die übrigen in der Initiative vorgesehenen Erleichterungen oder allenfalls höhere Sozialabzüge eine Erhöhung der Bundessteuersätze oder eine Erweiterung des für die Kantone festzusetzenden Rahmens, innerhalb welchem sie Zuschläge zur Bundessteuer erheben könnten (Ziff. 4), erfordern.

Niedrige Sozialabzüge bedeuten für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen Mehrbelastungen gegenüber heute. Wie Beilage 4 deutlich zeigt, sind die heute bestehenden Unterschiede von Kanton zu Kanton in der Gewährung von Erleichterungen an die Steuerpflichtigen mannigfaltig und beträchtlich. Die Regel dürfte sein, dass die Stadtkantone und Kantone mit grossen Städten in der Gewährung von Steuererleichterungen besonders grosszügig sind, was angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in den Städten durchaus richtig ist. Die Übertragung dieser Erleichterungen auf die Landgemeinden stösst aber sogar in diesen Kantonen auf erhebliche Schwierigkeiten. So sind im Kanton Zürich von insgesamt 171 Gemeinden heute fast zwei Drittel (64,6%) finanzausgleichsberechtigt. Im Kanton Bern beträgt die Anzahl der Finanzausgleichsgemeinden ebenfalls weit mehr als die Hälfte. Die Städter dürften aber kaum bereit sein, ihre sozialen steuerlichen Errungenschaften wieder preiszugeben. Legt man jedoch einem vereinheitlichten Steuergesetz hohe Sozialabzüge zugrunde, so bedeutet dies eine Minderung des Steuersubstrates.

Ausserdem schreibt die Initiative zwingend vor, eine unangemessene Belastung des Arbeitseinkommens der Ehefrau sei zu vermeiden (Ziff. l Bst.e) sowie die Renteneinkommen (AHV, IV) seien nur zur Hälfte zu besteuern (Ziff. l Bst. c).

Beide Postulate hätten wiederum Ertragseinbussen zur Folge.

Eine Verminderung des Steuersubstrates könnte aber nur durch einen höheren Tarif oder durch höhere Zuschläge abgefangen werden. Aber diese Methode würde in all jenen Gemeinden nichts nützen, wo es mangels Steuersubstrats einfach nichts zu kompensieren gibt. Bei der Wehrsteuer 15.Periode verfügten mehr als ein Drittel sämtlicher Gemeinden über keine Pflichtigen mit mehr als 50000 Franken Einkommen (Beilage 5).

Als Folge hoher Sozialabzüge und der in der Initiative
vorgesehenen weiteren Erleichterungen ergäbe sich mithin eine gewaltige Zunahme der Gemeinden (oder Kantone), die ohne einen massiven Finanzausgleich ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten. Wie ein solcher Finanzausgleich im einzelnen auch immer bewerkstelligt würde, so kann doch im voraus gesagt werden, dass die heute zu diesem Zweck eingesetzten Mittel bei weitem nicht genügen könnten.

Der Vorschlag der Initianten, eine Vereinheitlichung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu verwirklichen, ist ohne Zweifel bestechend. Die nähere Untersuchung dürfte jedoch gezeigt haben, dass der Übergang zu einem derartigen System mit enormen Schwierigkeiten verbunden wäre und eine zu weit gehende Abkehr von der bisherigen föderalistischen Konzeption der schweizerischen Steuerordnung bedeuten würde.

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53 531

Richtlinien über die Ausgestaltung der «allgemeinen Bundessteuer»

Besondere Postulate zur Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Die Initiative enthält in Ziffer l einige Richtlinien über die Ausgestaltung der «allgemeinen Bundessteuer» in einzelnen steuerrechtlichen und steuertechnischen Belangen. Zur Forderung einer progressiven Einkommensbesteuerung (Ziff. l Bst. a) ist zu bemerken, dass die progressive Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen in der schweizerischen Steuergesetzgebung bereits die Regel bildet.

Meinungsverschiedenheiten können sich nurmehr über die Ausgestaltung des progressiven Steuertarifs im einzelnen ergeben; hierüber sagt jedoch die Initiative nichts. DerjVon der Initiative aufgestellte Grundsatz (Ziff. l Bst.a), wonach die Folgen der «kalten Progression» periodisch auszugleichen sind, ist für die direkte Bundessteuer bereits heute in der Bundesverfassung (Art. 41ter Abs. 5) verankert.

Nach dem System der «allgempinen Bundessteuer» im Sinne der Initiative würde er auch auf die Kantone und Gemeinden automatisch Anwendung finden. Näherer Prüfung bedürfen im übrigen die Postulate unter Ziffer l Buchstaben h-f.

532 Ehegattenbesteuerung

Gemäss Vorschlag der Initianten soll die Familienbesteuerung so geregelt werden, dass eine unangemessene Belastung des Erwerbseinkommens der Ehefrau vermieden wird (Ziff. l Bst. è). Der Text der Initiative liefert zwar keine Anhaltspunkte über die steuerlichen Massnahmen zum Erreichen dieses Ziels, doch kann aus früheren Vorstössen seitens des Landesrings der Unabhängigen (Gutachten Haller/Biel «Zukunftsgerechte Finanzreform für die Schweiz» Zürich 1971) geschlossen werden, dass den Initianten die getrennte Veranlagung der erwerbstätigen Ehefrau vorschwebt.

Grundsätzlich bestehen mehrere Möglichkeiten, die gegenüber einem Alleinstehenden erhöhten Haushaltskosten von Verheirateten steuerlich zu berücksichtigen. Die Steuerordnungen, wie sie heute im Bund und in den kantonalen Gesetzen gelten, stützen sich durchwegs auf den Gedanken der Einheit der Familie. Die Ehegatten bilden nicht nur eine sittlich-rechtliche Gemeinschaft, sondern stellen auch wirtschaftlich eine Einheit dar. die sich, ungeachtet des von den Ehegatten gewählten Güterstandes, in allen Fällen in der gemeinsamen Haushaltführung manifestiert. Eine Ordnung, welche die selbständige, gesonderte Steuerpflicht der Ehefrau generell oder nur der erwerbstätigen Ehefrau zur Norm erheben würde, widerspräche daher nicht nur den zivilrechtlichen Gegebenheiten, sondern auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und überdies dem im schweizerischen Steuerrecht hochgehaltenen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Eine getrennte Veranlagung nur der erwerbstätigen Ehefrau schüfe überdies andere Ungleichheiten (Ehefrauen mit Kindern, die nicht erwerbstätig sind; alleinstehende berufstätige Frauen).

290

Die bisher im schweizerischen Einkommenssteuerrecht durchgehend verwendete Methode der Berücksichtigung erhöhter Familienlasten durch Abzüge für Verheiratete (vgl. Beilage 6) kann zweifellos noch verbessert werden. Entsprechende Vorschläge sind von der Koordinationskommission im Rahmen der Steuerharmonisierung zur Diskussion gestellt worden. Wir halten dafür, dass auch das Postulat der Initiative in diesem Sinne zu verwirklichen wäre.

533

Rentenbesteuerung

Nach Ziffer l Buchstabe c des Initiativtextes sind «die Renteneinkommen (AHV, IV) nur zur Hälfte zu besteuern». Nach geltendem Recht werden die AHVund IV-Renten im Bund und in der Mehrzahl der Kantone zu 80 Prozent besteuert (vgl. Beilage 7). Lediglich in fünf Kantonen werden sie höher besteuert, während drei Kantone eine müdere Besteuerung kennen (60, 50%). Anderseits sind die Beiträge an die AHV und IV sowohl beim Bund wie bei den Kantonen voll abziehbar. Die Gesetzesentwürfe für die Steuerharmonisierung übernehmen die Mehrheitslösung (Besteuerung der Renten zu 80%), ebenfalls mit Vollabzug der Beiträge. Wie gewisse kantonale Steuergesetze zeigen (Basel-Stadt und BaselLand), ist eine Besteuerung der AHV/IV-Renten zu 50 Prozent indessen nichts völlig Neues im schweizerischen Steuerrecht.

In sachlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die ausgeschütteten Renten infolge des Abzuges der Beiträge nicht von einem bereits versteuerten Einkommen herrühren. Der Steuerpflichtige sollte daher beim Empfang der entsprechenden Renten keinen Anspruch auf teilweise oder gänzliche Steuerbefreiung haben. Dem Vollabzug der Beiträge müsste vielmehr die Besteuerung der Versicherungsleistungen zu 100 Prozent entsprechen. Schon die heute im Wehrsteuerrecht und in der Mehrzahl der kantonalen Steuergesetze gewährte Ermässigung um 20 Prozent ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt. Um so weniger haltbar wäre eine Ermässigung um 50 Prozent. Es macht den Anschein, dass die Initiative die AHV/IVRenten gegenüber ändern Einkommensteilen des Steuerpflichtigen bevorzugen will. Die Gründe hiefür werden nicht genannt, doch kann vermutet werden, dass die angepriesene Lösung der Initianten aus rein sozialen Gründen vorgebracht wurde, insbesondere zur steuerlichen Entlastung alter oder gebrechlicher Leute.

Zur Erreichung dieses Zweckes ist jedoch die ganze oder teilweise Befreiung der AHV/IV-Renten kein geeignetes Mittel, denn sie trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger keine Rechnung. Die steuerliche Entlastung käme nämlich nicht nur bedürftigen Leuten zugute, sondern auch wirtschaftlich leistungsfähigen Steuerpflichtigen, was aus sozialer Sicht unangebracht wäre und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspräche. Zweifellos bringen Alter und Gebrechlichkeit häufig
erhöhte Kosten mit sich, doch kann diesen durch gezielte Massnahmen (Abzug erheblicher Krankheitskosten und dgl.) Rechnung getragen werden. Entsprechend der Mehrzahl der kantonalen Steuergesetze sehen die oben erwähnten Harmonisierungsentwürfe einen derartigen Abzug vor.

291

Für eine Ablehnung des zur Diskussion stehenden Begehrens sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe. Nach Artikel 34 qualcr Absatz 4 der Bundesverfassung sorgt der Bund dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können. Auf Grund von Absatz 5 der gleichen Bestimmungikann der Bund ferner die Kantone verpflichten. Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu i gewähren. Damit soll der Grundsatz aufgestellt werden, dass die 1. und die 2. Säule unseres Sozialvorsorgesystems steuerlich gleich behandelt werden müssen. In Befolgung dieses Grundsatzes sieht Artikel 79 des Vorentwurfes für ein Bundesgesetz über die berufliche Alters-. Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vor, dass die Beiträge an die 2. Säule -wie diejenigen an die I.Säule- vom Einkommen grundsätzlich voll abziehbar sind, was anderseits die Vollbesteuerung der Leistungen nach sich ziehen sollte, wie es übrigens die Expertenkommission zur Prüfung der Steuererleichterungen zugunsten der 2. und 3. Säule der Altersvorsorge (Kommission Mugglin) vorsieht.

Werden nun aber - entsprechend dem Initiativbegehren - die Leistungen der I.Säule trotz vollem Beitragsabzug nur zur Hälfte besteuert, so werden diese Leistungen gegenüber denjenigen aus der 2. Säule steuerlich begünstigt, was dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung der beiden Säulen widersprechen und unweigerlich zur Forderung Anlass geben würde, die Versicherungsleistungen aus der 2. Säule seien ebenfalls nur zur Hälfte zu besteuern. Angesichts der beiden Säulen müsste dieser Forderung wohl stattgegeben werden. Das hätte indessen sehr bedeutende Steuerausfälle zur Folge, die anderweitig kompensiert werden müssten.

Staatspolitisch bedenklich wäre schliesslich der Umstand, dass durch die allzu weitgehende steuerliche 'Privilegierung der zwei ersten Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden^Vorsorge die in Artikel 34 quater der Bundesverfassung ebenfalls verankerte B.Säule (Selbstvorsorge) in Frage gestellt würde. Bei Verwirklichung des Initiativbegehrens und der nicht zu umgehenden Ausdehnung des Steuerprivilegs auf die Leistungen aus der 2. Säule würde die 3. Säule dadurch unattraktiv.

534

Ertragsbesteuerung der juristischen Personen

Nach dem geltenden Einkommenssteuerrecht des Bundes und der Kantone werden die juristischen Personen durchwegs mit ihrem vollen Reinertrag bzw.

Reingewinn oder Reineinkommen besteuert, gleichgültig, ob dieser Ertrag an die Körperschaftsmitglieder ausgeschüttet oder zurückbehalten, d.h. in Reserve gestellt oder im Geschäftsbetrieb wieder investiert wird. Im weiteren bildet eine progressive Besteuerung des Körperschaftsertrages die Regel, sei es, dass dieser nach dem gleichen Tarif erfasst wird wie das Einkommen der natürlichen Personen, sei es, dass eine Progression des Steuersatzes nach der Rendite des investierten Kapitals abgestuft wird (Besteuerung nach der Ertragsintensität; vgl. Beilage 8).

292

Demgegenüber wird in der modernen Finanzwissenschaft mehrheitlich einer proportionalen Reinertragsbesteuerung der Vorzug gegeben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass auch im Ausland die proportionale Ertragsbesteuerung (wenn auch gelegentlich in 2 abgestuften Sätzen) die Regel bildet. Bestrebungen in dieser Richtung haben in unserem Land da und dort zu einer Milderung der Progression wenigstens in dem Sinne geführt, dass von der stark progressiven Ertragsintensitätsformel auf einen Tarif mit zwei oder drei proportionalen Steuersätzen übergegangen wurde (Wehrsteuer und mehrere kantonale Steuergesetze), wobei die Anwendung des höheren oder tieferen Steuersatzes immer noch von der Kapitalrendite abhängig gemacht wird. Der Übergang zum proportionalen Einheitssatz stösst auf vorwiegend fiskalische Schwierigkeiten : Wollte man mit der proportionalen Steuer den gleichen Steuerertrag erzielen wie mit dem bisherigen Ertragsintensitäts- oder Drei- bzw. Zweistufentarif, so müsste der Steuersatz so hoch angesetzt werden, dass für zahlreiche - zumeist schlecht rentierende - Gesellschaften eine bedeutend höhere Steuerlast resultieren würde, während anderseits eine Steuerentlastung für stark florierende Gesellschaften einträte, die nicht ohne weiteres einleuchten kann.

Für die von den Initianten postulierte Beschränkung auf «nicht ausgeschüttete Gewinne» - so muss der in diesem Punkte nicht ganz eindeutige Initiativtext verstanden werden - gibt es nur Ansätze im Steuerrecht ausländischer Staaten.

Diesem Besteuerungsmodus kann zugute gehalten werden, dass er die sogenannte «wirtschaftliche Doppelbesteuerung» von Körperschaftsgewinnen (bei der Gesellschaft einer- und beim Gesellschafter anderseits) wie sie im schweizerischen Steuerrecht heute die Regel bildet, ausschaltet. Es darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass jede Entlastung auf einem Teil des Steuersubstrates durch eine Mehrbelastung auf einem ändern Teil desselben kompensiert werden muss, falls der gleiche Steuerertrag erzielt werden soll. Dieser Vorschlag der Initianten erweckt aber noch aus einem ändern Grunde Bedenken: Die Beschränkung der Besteuerung auf nicht ausgeschüttete Bestandteile des Ertrages würde die Dividenden- und die Investitionspolitik der Gesellschaft beeinflussen und die Fremdgegenüber der Selbstfinanzierung bevorzugen. Kapitalkräftige
Unternehmen würden dies weniger stark empfinden als jüngere, im Aufbau befindliche Betriebe, dies namentlich in Zeiten allgemeiner Kapitalknappheit. Eine Lösung in diesem Sinne könnte daher unerwünschte wettbewerbsverzerrende Wirkungen auslösen, weswegen sie grundsätzlich abzulehnen ist.

535

Beseitigung noch vorhandener Steuerprivilegien

Die Initiative setzt sich zum Ziel, «noch vorhandene Steuerprivilegien» zu beseitigen. Was die Initianten unter «Steuerprivilegien» verstanden haben wollen, lässt sich dem von ihnen verfassten Text des Volksbegehrens nicht entnehmen. In einem engeren Sinne verstanden müssten darin Steuervorteile erblickt werden, die einzelnen Steuerpflichtigen, ohne sachliche Rechtfertigung und ohne rechtliche Grundlage zugestanden werden. Unter diese Umschreibung fallen namentlich die durch Steuerabkommen individuell eingeräumten «Privilegien». Sie sind verfas-

293 sungsrechtlich verpönt; wenn der Bundesgesetzgeber von der ihm in Artikel 42
Will man den Ausdruck «Steuerprivileg» in einem weitern Sinne verstanden wissen, so wären darunter auch steuerliche Sonderregelungen einzubeziehen, die für ganze Kategorien von Steuersubjekten getroffen werden und die den darunter fallenden Steuerpflichtigen eine von der allgemeinen Steuerordnung abweichende Behandlung einräumen. Als Steuerprivileg in diesem weiteren Sinne wäre beispielsweise die Besteuerung nicht erwerbstätiger Ausländer nach Massgabe ihres Aufwandes zu nennen, wie sie sowohl bei der Wehrsteuer wie bei zahlreichen kantonalen Steuern gesetzlich verankert ist. Wie der Bundesrat schon in seiner Antwort auf die Motion von Nationalrat Reich, vom 26. Juni 1972, festgehalten hat, entspricht die Pauschalsteuer für Ausländer, mindestens in ihrer heutigen Ausgestaltung, nicht den Vorstellungen, die man sich von der Rechtsgleichheit macht; eine Neuregelung sei daher im Rahmen der Steuerharmonisierung zu prüfen. In der Tat sehen denn auch die Gesetzesentwürfe der Expertenkommissionen, die im Hinblick auf die Steuerharmonisierung erstellt wurden, kerne steuerliche Sonderbehandlung der nicht erwerbstätigen Ausländer in der Schweiz vor, ebensowenig wie auch eine steuerliche Sonderbehandlung von Domizil- bzw. Sitzgesellschaften, die heute in den Kantonen noch einen bevorzugten steuerlichen Status innehaben. Für die Abschaffung von Steuerprivilegien, soweit es sich um sachlich nicht gerechtfertigte und mit dem Grundsatz der Rechtsgleicheit nicht zu vereinbarende Abweichungen von der allgemeinen Rechtsordnung handelt, hat sich der Bundesrat stets eingesetzt. Er hat daher kernen Grund, der Initiative, in diesem Punkte zu widersprechen, wo sie allerdings nichts Neues bringt, aber wenigstens schon auf dem Wege der Verwirklichung befindliche Bestrebungen von anderer Seite zu fördern geeignet ist.

54

Erbschafts- und Schenkungssteuern 541

Ziel der Initiative

Die Initiative will den Bund ermächtigen, für alle Kantone einheitliche Bestimmungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erlassen; ihr Ertrag würde den Kantonen zukommen.

Zwar ist die Idee der Vereinheitlichung der Grundlagen und Steuersätze bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung nicht neu; bis jetzt ist aber das Begehren, dem Bund die Ermächtigung zum Erlass von Bestimmungen über die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer zu geben, noch nie so klar und so bestimmt ausgedrückt worden. Dennoch bedarf es einer Klärung, was die

294

Initianten unter «einheitlichen Bestimmungen» verstehen. Handelt es sich um Bestimmungen, die den Gegenstand dieser Steuer, das Veranlagungsverfahren, die Bewertungskriterien überlassener Vermögensstücke, den Steuerbezug, die Widerhandlungen und deren Bestrafung, die Verjährung betreffen? Handelt es sich auch um die Vereinheitlichung der Steuersätze und etwaiger Steuerbefreiungen? Vergleicht man die Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögenssteuer mit denen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, so bemerkt man, dass sich die letzteren auf sehr wenige Punkte beschränken, so dass das Hauptinteresse in einer Vereinheitlichung der Steuerbelastungen liegt; dies ist ohne Zweifel das Hauptanliegen der Initianten. Deshalb werden wir uns damit begnügen, unter Ziffer 542 eine kurze Darstellung der verschiedenen Systeme von Steuerbelastungen zu geben, die heute in den Kantonen in Kraft sind.

Schliesslich ist im Initiativtext davon die Rede, dass der Steuererlös den Kantonen zukommt. Es fragt sich daher, ob man sich - nach dem Sinn der Initiative an den Wortlaut von Punkt 5 der Initiative halten muss, weil in gewissen Kantonen die Gemeinden befugt sind, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Graubünden, Luzern auf den Erbteilen der Nachkommen) oder prozentuale Zuschläge zur kantonalen Steuer (Freiburg,'Waadt) zu erheben. Dagegen fällt die Überweisung eines Teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer an die Gemeinden - wie dies heute da und dort geschieht - in das Gebiet der eigentlichen öffentlichen Finanzen und nicht ausschliesslich in den Steuerbereich.

542

Die in den Kantonen angewandten Systeme von Erbschafts- und Schenkungssteuern

Zunächst sei festgehalten, dass alle Kantone ausser Obwalden, Schwyz und Wallis die genannten Steuern kennen. Nur Erbschafts- aber kerne Schenkungssteuern erheben die Kantone Luzern, Nidwaiden und Solothurn.

Von den 22 Kantonen mit Erbschaftssteuern erheben : - Graubünden : nur Nachlasssteuern ; - Neuenburg und Solothurn : Erbanfall- und Nachlasssteuern; - alle übrigen Kantone : nur Erbanfallsteuern.

In der Mehrzahl der Kantone ist die Steuer progressiv nach dem Verwandtschaftsgrad und/oder nach der Höhe des Erbanfalles und endlich nach der Höhe des Vermögens des Erben (Basel-Stadt, Aargau).

Lassen sich die Grundsysteme (steuerbare Vermögensteile und Ausgestaltung der Progression) in ein sehr einfaches Schema zusammenfassen, so ist dagegen der Fächer der Steuerbelastung sehr weit (vgl. Beilage 9). So reicht die Steuerbelastung in Zürich von 0 Prozent (20 000 Fr. Erbanfall an Kindern) bis 36 Prozent (500000 Franken Erbanfall an Nichtverwandte). In Glaru's geht die Belastung unter den gleichen Voraussetzungen von 1,4 Prozent bis 56,1 Prozent und im Kanton Thurgau von 0,2 Prozent bis 60 Prozent. In ändern Kantonen sind die Unterschiede weniger gross, so weisen beispielsweise Nidwaiden nur eine Bela-

295 stung von 0,5 Prozent bis 15 Prozent und Appenzell I.-Rh. eine solche von 0 Prozent bis 20 Prozent auf.

Eine andere Besonderheit findet sich schliesslich in mehreren Kantonen: Freiburg, Luzern, Neuenburg. Uri und Zug besteuern die Erbanfälle an Kinder nicht, wie gross die Beträge auch immer sein mögen, ebenso auch Solothurn für den gesetzlichen Erbanteil ; steuerfrei sind ebenso die Erbanfälle an Ehegatten in den Kantonen Appenzell I.-Rli., Luzern, Uri, Zug, Zürich (Aargau, aber nur der Pflichtteil) und Neuenburg, sofern Kinder aus der Ehe da sind.

543 \\ ahi eines Systems und der Steuersätze Wenn der Bund die Gesetzgebung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer in die Hand nähme, müsste er zunächst zwischen den verschiedenen Systemen wählen. Zweifelsohne würde er das System wählen, das am meisten angewandt wird, nämlich dasjenige der Erbanfallsteuern mit einem progressiven Steuersatz nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbanfalls. Es handelt sich dabei um die bereits erwähnten Steuerbelastungen, wobei sich die zweckmässigste Belastung wohl aus dem Durchschnitt der heute geltenden Steuersätze ergäbe.

544

Würdigung der Initiative

'

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die notwendige gesetzgeberische Arbeit zum Erlass von Bestimmungen hinsichtlich einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ohne weiteres vorgenommen werden könnte. Zweifellos könnte man dadurch das Problem dei Steuerharmomsierung in seiner Gesamtheit anpacken, womit 'vielleicht das Problem des Finanzausgleichs besser gelöst würde; der Bundesrat hält aber dafür, dass eine zu grosse Ballung der Steuergesetzgebung in den Händen des Bundes von einem grossen Teil der Bevölkerung schlecht verstanden würde. Daher weisen wir die Initiative auch in diesem Punkte ab, und dies um so mehr, als die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren in ihrer Sitzung vom 14./15. Juni 1973 beschlossen hat. die Grundlagen einer Harmonisierung für die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu schaffen.

55

Bundessteuer auf alkoholischen Getränken 551 Die Zielsetzung des Volksbegehrens

Nach dem Initiativ begehren soll die verfassungsmässige Grundlage zur Einführung einer allgemeinen Alkoholsteuer geschaffen werden, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind. Zur Beurteilung dieses Begehrens halten wir eine kurze Darstellung der bisherigen Entwicklung der Getränkebesteuerung für angezeigt.

i

296 552 Die Getränkesteuer von 1935 und seitherige Vorstösse zur Getränkebesteuerung

Bis Ende 1934 war die Besteuerung alkoholischer Getränke, abgesehen von den Zöllen, aufgebrannte Wasser und Bier beschränkt. Auf den 1. Januar 1935 wurde dann erstmals eine allgemeine Getränkesteuer eingeführt (Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933, AS 49 839). Wegen der damals wenig günstigen Absatzverhältnisse für einheimische Weine verschärfte sich der Widerstand der Weinbauern darart, dass der Bundesrat die neue Steuer bereits auf den 1. Oktober 1937 wieder aufheben musste; einzig die Steuer auf Bier blieb bestehen.

Mit der Einfuhrung der Warenumsatzsteuer auf den 1. Oktober 1941 (Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941, BS 6 173) wurden neben ändern Waren auch die alkoholischen Getränke erfasst, wobei für Bier wegen der bestehenden Sonderbesteuerung ein niedrigerer Satz zur Anwendung kam. Die alkoholhaltigen Schaumweine sind später mit der auf den 31. Oktober 1942 in Kraft gesetzten Luxussteuer (Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1942, BS 6 209) noch zusätzlich belastet worden.

Bei der Vorbereitung einer neuen Finanzordnung beantragte der Bundesrat eine Getränkesteuer in Form erhöhter Steuersätze bei der Warenumsatzsteuer (Botschaft vom 22. Januar 1948, BB11948 l 309). Die Vorlage wurde jedoch am 4. Juni 1950 von Volk und Ständen abgelehnt. Im Rahmen des Rüstungsfinanzierangsprogrammes von 1951 wurde der Gedanke einer Getränkesteuer erneut aufgenommen (Botschaften vom 16. Februar 1951, BB1 19511 580 und vom 30. November 1951, BEI 1951III 917); aber auch dieser Bundesbeschluss wurde am 6. Juli 1952 verworfen. Bei einem weitern Versuch zur verfassungsmässigen Ordnung des Bundeshaushaltes im Jahre 1953 brachte der Bundesrat einen Verfassungsartikel in Vorschlag, welcher die Einführung einer Getränkesteuer erlaubt hätte (Botschaft vom 20. Januar 1953, BB1 1953 I 93). Die eidgenössischen Räte beschränkten indessen diese Kompetenz in dem Sinne, dass lediglich für Bier eine besondere Belastung möglich gewesen wäre. Aber auch diese Vorlage fand in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 keine Zustimmung.

In seiner Botschaft vom l. Februar 1957 (BB1 79571 505) über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes hielt der Bundesrat auf Grund der gemachten Erfahrungen eine über das normale Mass der Umsatzsteuer hinausgehende allgemeine Getränkesteuer vorderhand nicht für realisierbar. Ausser
der Aufhebung der Luxussteuer und damit der Sonderbelastung der alkoholhaltigen Schaumweine beantragte er, auch auf die Biersteuer zu verzichten, die als einziges Überbleibsel der Getränkesteuer von 1935 kaum mehr zu rechtfertigen sei. Das Parlament stimmte jedoch lediglich der^Abschaffung der Luxussteuer zu.

Die Biersteuer sollte mit einer verfassungsmässig festgesetzten Höchstbelastung beibehalten werden. Diese Finanzordnung führte endlich zu einem annehmenden Volksentscheid.

Der letzte Vorstoss zur Einführung einer allgemeinen Alkoholsteuer wurde mit der Initiative zur Bekämpfung des Alkoholismus vom 30. Oktober 1963 unter-

297

nornmen (BB1 7965 III 41). In der Abstimmung vom 16. Oktober 1966 wurde das Volksbegehren abgelehnt.

553

Die Belastung der alkoholischen Getränke nach geltendem Recht

553.1

Warenumsatz sieuer

Sämtliche alkoholischen Getränke unterliegen der allgemeinen Warenumsatzsteuer, seit Anfang 1974 zum Satz von 4,4 Prozent bei Detail- und 6,6 Prozent bei Engroslieferungen. Eine Sonderregelung findet einzig für die Umsätze von Bier Anwendung (siehe hienach Ziff. 553.3).

553.2 Gebrannte Wasser Die schweizerische Alkoholordnung verfolgt nach Artikel 32bis BV das volksgesundheitliche Ziel der Verminderung des Verbrauchs, das heisst der Verminderung der Einfuhr und der Herstellung von Trinkbranntwein. Zu diesem Zweck werden die eingeführten Spirituosen durch Erhebung einer Monopolgebühr verteuert, wogegen die Beschränkung der inländischen Produktion gebrannter Wasser sowohl durch deren fiskalische Belastung als auch andere Massnahmen angestrebt wird. Die fiskalische Belastung ist im Laufe der letzten Jahre wesentlich erhöht worden. Die im Verkaufspreis für Trinksprit eingerechnete Fiskalbelastung je Liter 100 Prozent betrug 1964 10 Franken, heute sind es 25.50 Franken. Die erhöhte Monopolgebühr z. B. für Whisky, Gin. Wodka, Rum, Kognak und Weinbrand stieg im selben Zeitraum von 15 auf 38 Franken je Liter 100 Prozent; Whisky in Flaschen wird sogar mit 46 Franken belastet. Die entsprechende Abgabe auf Kemobstbranntwein beträgt heute 19 Franken gegenüber 7 Franken im Jahre 1964. die Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen wie Marc. Kirsch, Pflaumen- und Zwetschgenwasser 15.50 Franken gegenüber 5 Franken.

Die beträchtliche Verschärfung der Fiskalbelastung hat sich auch im Ertrag aus den zu Trinkzwecken verwendeten gebrannten Wassern niedergeschlagen, erhöhte er sich doch von 110 Millionen Franken im Geschäftsjahr 1964/65 auf 355 Millionen Franken für 1973/74.

Mit den wiederholten Erhöhungen hat die Schweiz einen Stand der Fiskalbelastung erreicht, der im Durchschnitt über demjenigen der europäischen Länder liegt. Nur in England und den skandinavischen Ländern sind die Steuern auf den gebrannten Wassern höher. Der Bundesrat hat also schon bisher die sich im Interesse der volksgesundheitlichen Zielsetzung der Alkoholordnung aufdrängenden Fiskalmassnahmen getroffen. Freilich wird man nicht erwarten dürfen, dass die bremsende Wirkung auf den Konsum gebrannter Wasser, welche die Erhöhung der Fiskalbelastung jeweils zur Folge hat, längere Zeit anhält, sofern die Inflation weitergeht. Die Bremse der Fiskalbelastung muss daher von Zeit zu Zeit nachgestellt werden. Der Bundesrat wird nicht zögern, dies zu tun, wenn es die Verhältnisse als angebracht erscheinen lassen.

298 553.3 Bier ter

Nach Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b BV bleibt die Gesamtbelastung des Biers durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer im Verhältnis zum Bierpreis auf dem Stande vom 31. Dezember 1970. Diese Belastung entspricht 17,7 Prozent des Bier-Engrospreises und beträgt heute je Hektoliter 17.25 Franken. Der Ertrag erreichte im Jahre 1973 insgesamt rund 74 Millionen Franken.

553.4

Naturwein

Die einheimischen Weine werden lediglich mit der Warenumsatzsteuer belastet, die Importweine dagegen noch mit einem Zoll und einem Zollzuschlag (Fasswein) von insgesamt 34 Franken bis 50 Franken je 100 kg brutto. Der Zollertrag auf der Einfuhr von Naturwein erreichte 1973 den Betrag von rund 81 Millionen Franken. Beim Zollzuschlag auf Fasswein handelt es sich um eine Einfuhrabgabe, die zur Deckung der dem Bund aus der Förderung des Rebbaus und der Verwertung der Reberzeugnisse entstehenden Kosten verwendet wird (Art. 46 des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, SR 910.1, sowie Art. 41 der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse/Weinstatut, SR 916.140).

Weine mit mehr als 12 Volumenprozent Alkohol wie Süssweine und Weinspezialitäten unterliegen den Monopolgebühren für gebrannte Wasser.

554

Erwägungen zum Vorschlag der Initianten

Die Initiative lässt offen, ob die bisherigen Verfassungsartikel zur Besteuerung alkoholischer Getränke (Art. 32bls BV über die gebrannten Wasser sowie Art. 41ter Abs. 4 Bst. b über das Bier) durch neue Kompetenzen abgelöst werden oder ob die bestehenden Bestimmungen lediglich im Sinne der Anregung ergänzt werden sollen. In beiden Fällen wird für die verlangte Abstufung der Steuer nach dem Alkoholgehalt jedenfalls auf die geamte fiskalische Belastung der Getränke abzustellen, das heisst die bisherige Belastung mitzuberücksichtigen sein.

Die Belastung alkoholischer Getränke wird schon heute weniger durch fiskalische als durch volkshygienische Zielsetzungen bestimmt, weshalb vor allem die gebrannten Wasser erfasst und sehr hohen Abgaben unterworfen werden. Soweit besteht dem Grundsätze nach Übereinstimmung mit dem Volksbegehren. Hingegen tragen die Weine einheimischer Herkunft lediglich die Warenumsatzsteuer. In diesem Bereich bedeutet also die Anregung der Initianten, auf alle alkoholischen Getränke eine nach dem Alkoholgehalt abgestufte Steuer anzuwenden, eine Abkehr von der bisherigen Konzeption. Der Hauptträger einer solchen allgemeinen Steuer wäre der Wein, der wegen des höheren Alkoholgehaltes erst noch stärker erfasst werden müsste als das heute mit 17,7 Prozent des Engrospreises belastete Bier. Diese Sondersteuer würde bei den einheimischen Weinproduzenten, deren

299 Absatz erstmals im abgelaufenen Jahr rückläufig war. grossem und berechtigtem Widerstand begegnen und enthält politischen Sprengstoff, ohne dass bedeutende Mehreinnahmen zu erwarten sind. Die Ergiebigkeit einer Alkoholsteuer wird nämlich oft überschätzt. Wenn zuverlässige Zahlen über den Geldaufwand für alkoholische Getränke auch nicht vorliegen, so dürften heute Jahres werte von je 800 Millionen Franken für Bier und für gebrannte Wasser und von l 400 Millionen Franken für Wein, also ein gesamter Aufwand in der Grössenordnung von drei Milliarden Franken, an der oberen Grenze liegen. Die Reserven einer allgemeinen Alkoholsteuer über die bereits heute aus dem Alkohol fliessenden Einnahmen von irisgesamt schätzungsweise rund 600 Millionen Franken im Jahr (fiskalische Belastung der gebrannten Wasser, Biersteuer. Zoll und Zollzuschläge, Warenumsatzsteuer) sind somit nicht mehr bedeutend und'entfallen hauptsächlich auf den Wein.

Wir können deshalb das Projekt einer allgemeinen Alkoholsteuer nicht befürworten und sind der Auffassung, dass mit dem bisherigen gezielten Vorgehen, nämlich der besonders scharfen Erfassung der gebrannten Wasser, vor allem auch die gesundheitspolitischen Ziele zweckmässig berücksichtigt werden können.

56

Die Steuer auf dem Energieverbrauch 561 Die Zielsetzwg des Volksbegehrens

Der Bund hat für die Besteuerung des Energieverbrauchs zu sorgen. Um der durch die Energieträger verursachten Umweltbelastung Rechnung zu tragen, sollen die anzuwendenden Steuersätze nach der Umweltbelastung der einzelnen Energieträger abgestuft werden. Der aus der Besteuerungi des Energieverbrauchs resultierende Ertrag soll, mit Ausnahme der Einnahmen aus der fiskalischen Belastung der Treibstoffe für motorische Zwecke, die wie bisher dem Strassenbau und -unterhalt zuzuwenden wären, für die Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung aufgewendet werden. Dabei ist zu vermuten - obschon dies nicht klar aus dem Wortlaut der Initiative hervorgeht -, dass der Ertrag dieser Steuer nicht unter den Kantonen verteilt werden, sondern dem Bund zugute kommen soll.

562 Die Belastung der Energie nach geltendem Recht 562.1 Aligemeines In der Schweiz hat bisher keine Gesamtkonzeption zur Besteuerung des Energieverbrauchs bestanden. Nach geltendem Recht werden insbesondere die flüssigen und gasförmigen Energieträger (Treib- und Brennstoffe) fiskalisch belastet, wobei das Schwergewicht auf der Belastung der Treibstoffe liegt. Bei der Einfuhr unterliegen alle Energieträger, mit Ausnahme der Elektrizität, einem Zoll.

Die Brennstoffe (z. B. Heizöl) werden von der Warenumsatzsteuer nicht erfasst, hingegen die Treibstoffe.

300

562.2 Zollbelastung Treibstoffe zu motorischen Zwecken unterliegen einem Einfuhrzoll. Zur Dekkung des Anteils des Bundes an die Kosten der Nationalstrassen wird ein Zollzuschlag erhoben, der ab 31. August 1974 von 20 auf 30 Rappen erhöht worden ist.

Der Treibstoffzoll erbrachte 1973 insgesamt 893 Millionen Franken, wovon dem Bund rund 357 Millionen und den Kantonen rund 536 Millionen Franken zukamen, der Zollzuschlag auf Treibstoffen deren 788, zusammen etwas mehr als 1681 Millionen Franken. Das für den Hausbrand verwendete Heizöl (Heizöl ExtraLeicht und Mittel) wird seit dem 3I.August 1974 mit einem Zollansatz von 2 Franken je 100 kg brutto und das Heizöl Schwer (Industrieheizöl) mit einem solchen von 1.10 Franken je 100kg brutto belastet. Für Erdgas zu nichtmotorischen Zwecken beträgt die Zollbelastung 10 Rappen je 100kg brutto. Die vom Bundesrat vorsorglich beschlossene Erhöhung des Treibstoff-Zollzuschlags und Heizölzolls wurde vom Parlament am 4. Oktober 1974 angenommen, wobei der Bundesbeschhiss bzw. das Bundesgesetz dem fakultativen Referendum unterstehen. Der Einfuhrzoll auf Kohle (10 Rp. je 100kg brutto) gilt nicht als Fiskalzoll und unterliegt dem Zollabbau im Rahmen des Handelsabkommens mit den Europäischen Gemeinschaften. Elektrizität ist gestützt auf handelsvertragliche Abmachungen zollfrei.

562.3 Warenumsatzsteuer Bereits bei Einführung der Warenumsatzsteuer im Jahre 1941 wurden Elektrizität und Gas von der Steuer ausgenommen. Brennstoffe dagegen wurden ab I.Januar 1943, sofern nicht als Werkstoffe bei der Warenherstellung verwendet, zum Satz von 2 Prozent für die Detaillieferung und 2,5 Prozent für die Engroslieferung besteuert. Diese Sätze wurden ab 1. Januar 1956 auf 1,8 bzw. 2,25 Prozent reduziert, und seit dem l. Januar 1959 sind die Brennstoffe auch von dieser niedrigen Abgabe befreit und wie zuvor schon Elektrizität und Gas ebenfalls in die Freiliste aufgenommen worden (Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958, AS 1958 362); Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1958, AS 1958 471). Nur die motorischen Treibstoffe sind seit jeher der Warenumsatzsteuer unterstellt gewesen und müssen gegenwärtig zum Satz von 4,4 Prozent bei Detail- und von 6,6 Prozent bei Engroslieferungen versteuert werden. Eine Sonderregelung gilt aber insofern, als auf dem zur Finanzierung der Nationalstrassen bestimmten Zollzuschlag auf Treibstoffen keine Warenumsatzsteuer zu entrichten ist (Art. 2 Abs. l Bundesratsbeschluss vom 9. August 1972, AS 7972 1684).

562.4

Wasserwerksteuern

Fünf Kantone, riämlich Schwyz, Nidwaiden, Glarus, Graubünden und Wallis, belasten die Elektrizität indirekt durch die Erhebung von Wasserwerksteuern.

Bundesrechtliche Grundlage dieser Abgaben bilden Artikel 24bis BV sowie das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser-

301

kräfte (SR 721.40). Die Verfassungsbestimmung weist dem Bund die Oberaufsicht über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu, und das Bundesgesetz gibt den Kantonen ein begrenztes Recht zur Erhebung von Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte.

563

Erwägungen zum Vorschlag der Initianten

Den Umweltschutz mittels fiskalischer Massnahmen durchsetzen zu wollen, ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Nur schon die Möglichkeit, dass auch bei differenzierten Zöllen oder Steuern auf umweltbelastenden Energieträgem oder Produkten diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche diese Abgaben entrichten würden, das Ziel dieser Massnahmen umgehen, d. h. die Nichtbeachtung des Umweltschutzes erkaufen könnten, zeigt, wie illusorisch ein solches Schutzsystem wäre. Bei der Belastung der Energieträger muss weiter in erster Linie auf fiskalische und volkswirtschaftliche Interessen Rücksicht genommen werden. Damit noch Ziele des Umweltschutzes verbinden zu wollen, ist nicht möglich. Nur durch besondere Gesetze. Verordnungen und technische Vorschriften, durch die jedermann zu gleichem Verhalten gezwungen wird, lässt sich der Umweltschutz verwirklichen. Einzelne Schritte in dieser Richtung sind bereits getan: So wurde mit Bundesratsbeschluss vom 25. August 1971 der höchst zulässige Bleigeh'alt für das in Motorfahrzeugen verwendete Benzin herabgesetzt (AS 1971 1183). Ferner hat das Eidgenössische Departement des Innern am 7. Februar 1972 Richtlinien über die Auswurfbegrenzung bei Haus- und Industriefeuerungen erlassen, in welchen Qualitätsanforderungen an Heizöle formuliert werden, so hinsichtlich des höchstzulässigen Schwefelgehaltes des Heizöls (BEI 1972 I 1089).

Das Hauptziel einer nach Massgabe der Umweltbelastung der einzelnen Energieträger abgestuften Besteuerung des Energieverbrauchs dürfte darin zu erblicken sein, dass einerseits die Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger im Rahmen deren Vorhandenseins gefördert, anderseits der Verbrauch umweltschädlicher Energieträger eingedämmt werden sollte. Nun belasten nicht nur die Energieträger als solche die Umwelt, sondern auch deren Herstellung und Verwendung. Zu Bedenken Anlass hinsichtlich Umweltbelastung geben weiter die in immer höherem Ausmass anfallenden Abfall- und Wegwerfprodukte aus den zivilisatorischen Tätigkeiten. Wenn schon dem Umweltschutzproblem mit einer zusätzlich zu den bereits bestehenden kommunalen Kehrichtbeseitigungsgebühren hinzutretenden Verbrauchsabgabe begegnet werden soll, ist nicht einzusehen, warum diese Abgabe auf die Energieträger zu beschränken wäre.

Der Vorschlag zielt auf eine Besteuerung des
Energieverbrauchs ab. Am einfachsten - neben der summarischen Besteuerung der Energieträger ohne Rücksicht auf deren Umweltbelastung - schiene die Erhebung der Steuer beim Produzenten der Energie(träger) zu sein, wobei diese Abgabe ohne Zweifel auf den Verbraucher abgewälzt würde. Diese Art und Weise der Besteuerung des Energieverbrauchs ermöglichte jedoch weder die Abstufung der Steuer nach dem Anteil des einzelnen Energieträgers an der Umweltbelastung noch die Heranziehung des

302

Energieverbrauchers nach Massgabe der Umweltbelastung (Verursacherprinzip), wie dies das Volksbegehren anstrebt. Eine derart indifferenzierte Steuer würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass bereits heute einzelne Verbraucher durch das Erstellen von Umweltschutzanlagen den Grad der Umweltbelastung beträchtlich reduziert haben. Für diese Unternehmungen wäre eine solche Steuerbelastung ungerecht.

Allein die Erhebung einer nach dem Umweltbelastungsgrad der einzelnen Energieträger abzustufenden Steuer beim Energieverbraucher würde den Zielsetzungen des Volksbegehrens entsprechen. Sie wäre administrativ sehr aufwendig: Neben einer entsprechenden Anzahl von Steuerbeamten müssten auch Spezialisten für Umweltfragen damit beschäftigt werden, die grundsätzlichen Fragen nach Steuerobjekt, Steuersubjekt und Steuerbemessungsgrundlagen abzuklären. Zu diesem Zweck wären u. a. Erhebungen über den die Steuerpflicht auslösenden Grad der Umweltbelastung notwendig ; ferner wären die bestehenden Umweltschutzanlagen und -Vorkehrungen darauf hin zu überprüfen, ob deren Wirksamkeit die Ausnahme von der Steuerpflicht rechtfertige, usw. Die dabei vorzunehmenden administrativen Untersuchungen wären dermassen aufwendig, dass das Kosten/ Ertrags-Verhältnis ungünstig ausfallen müsste. Zudem würde der Ertrag dieser Abgaben entsprechend kleiner ausfallen, sollten sich die getroffenen Massnahmen als wirksam erweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb die Frage, ob die von den Initianten anvisierte Zielsetzung nicht besser im Rahmen einer Umweltschutzgesetzgebung zu verwirklichen wäre.

Die Voraussetzungen für eine nach den Zielsetzungen und Grundsätzen des Volksbegehrens auszugestaltende allgemeine Energiesteuer sind demnach nicht gegeben. Wir lehnen aus den dargelegten Gründen eine allgemeine Energiesteuer nach dem Konzept des Volksbegehrens ab.

6

Schlussfolgerungen

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Bundesrat die Annahme der Initiative des Landesrings der Unabhängigen nicht empfehlen kann, da die negativen Aspekte der Initiative gegenüber den in ihr enthaltenen positiven Elementen stark überwiegen. Die Einführung einer an die Stelle der direkten Steuern der Kantone tretenden einheitlichen Steuer des Bundes auf Einkommen und Vermögen der natürlichen sowie auf Ertrag und Kapital der juristischen Personen mag wohl auf ersten Blick verlockend erscheinen. Doch ruft eine solche Lösung ebensoviele politische Einwände wie praktische Schwierigkeiten hervor. In unserem föderativen Staat, in dem die Kantone eigene Verantwortlichkeiten zu tragen und ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu erledigen haben, ist die Steuersouveränität für ein autonomes Handeln von wesentlicher Bedeutung. So führt denn auch der vorläufige Bericht vom 29. Januar 1974 der mit der Behandlung der Initiative Stich vom 17. März 1971 betreffend Steuerharmonisierung betrauten Kommission des Nationalrates zutreffend aus: «Je ausgeprägter der

303

Wille ist, die Eigenständigkeit und Selbstt erantwortung der Gliedstaaten zu starken, um so grosseres Gewicht wird der Steuerhoheit der Kantone eingeräumt werden Damit ist aber auch eine gewisse Vielfalt \on Steuerordnungen eben als Preis für die Einräumung des Selbstbestimmungsrechts - m Kauf zu nehmen » Darm hegt gleichzeitig für die Steuerpflichtigen auch eine Gewahr des Masshaltens m steuerlichen Belangen und der Vorteil einer besseren Übersicht über die öffentlichen Aufwendungen Als ergänzendes Korrelat musste auf jeden Fall die Erhebung von den finanziellen Bedurfnissen der Kantone angepassten Steuerzuschlagen neben die einheitliche Bundessteuer treten Dies wurde aber dem von der Initiatn e verfolgten Ziel der einheitlichen Steuerlasts erteilung m der ganzen Schweiz widersprechen Darüber hinaus käme dem interkantonalen Finanzausgleich, m möglicherweise noch giosserem Mass aber auch dem interkommunalen Finanzausgleich m dem von der Initiative empfohlenen Steuersystem eine umerhaltmsmassig grosse Bedeutung zu, wahrend wirklich befriedigende Losungen und Verteilungsschlüssel für den Finanzausgleich bis heute fehlen und wohl auch erst auf Grund einer klaren Umschreibung der Verteilung der Staatsaufgaben sowie der Frnanzierungsquellen gefunden werden können In der Schweiz sind die zwischen den Kantonen bestehenden strukturellen Verschiedenheiten, handle es sich um die Bevölkerung das Gebiet oder die Wirtschaft derart gross dass eine Steuervereinheitlichung keine ideale Losung darstellen kann Die Steuerharmonisierung ist vielmehr der richtige Weg, den es einzuschlagen gilt Allein die Harmonisierung ermöglicht es, den besonderen Verhaltnissen in den einzelnen Kantonen Rechnung zu tragen, indem für die Steuererhebung und das Steuen erfahren wohl einheitliche Grundsatze aufgestellt werden die Freiheit der Kantone zur selbständigen Ausschopfung ihrer eigenen Finanzierungsquellen aber erhalten bleibt Der Bundesrat bereitet unter Embezug der Mehrwertsteuer und der direkten Bundessteuer, eine generelle Re\ ision des schw eizenschen Steuersy stems sowie die Harmonisierung der direkten kantonalen Steuern vor Im weitern wird der Bundesrat soweit tragbar vom Alkoholmonopol sowie \on der Kompetenz zur Besteuerung der gebrannten \\asser möglichst wirksam Gebrauch machen, sowohl um sich die vom Bund benotigten
Mittel zu beschaffen, als auch um den Alkoholismus zu bekämpfen Der Bundesrat erachtet es dagegen nicht als zweckmassig, eine Steuer auf den einheimischen Weinen einzuführen Die Frage der Besteuerung der Energie sowie dei die Umwelt belastenden Tätigkeiten und Erzeugnisse schliesshch wird im Rahmen der Energiepohtik und der Politik zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung eingehend geprüft w erden müssen Durch eine Annahme der Initiative des Landesrings der Unabhängigen wurde der Bund auf einen gefahrlichen Weg gefuhrt, auf ein Terrain, auf das man sich nicht vorwagen sollte ohne es zuvor sorgfaltig auszukundschaften Duich ihre Forderung nach einer Steuervereinheitlichung mit allen ihren Nachteilen wurde die Initiative samtliche seit mehreren Jahren unternommenen und kurz vor ihrem Abschluss stehenden Bestrebungen zur Steuerharmonisierung zunichte machen Damit wurde die Initiative auch die Vorschlage prajudizieren, welche der

304

Bundesrat dem Parlament für eine langfristige Reform der Bundesfinanzen vorzuschlagen beabsichtigt.

7 Antrag Gemäss unseren Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Beschlussentwurf zuzustimmen und damit dem Volk die Verwerfung der Initiative zu beantragen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber

305 (Entwurf)

Bundesbeschluss über das Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung des Volksbegehrens vom 19. März 19741', nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 19742>.

beschiiesst:

Art. l 1 Das Volksbegehren vom 19. März 1974 für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien wird der Abstimmung des Volkes unterbreitet.

2

Es lautet wie folgt : Zur Verwirklichung einer gerechteren Besteuerung stellen die unterzeichneten Schweizer Bürger (gestutzt auf Art. 121 Abs. 4 und 5 der Bundesverfassung) im Sinne einer allgemeinen Anregung das Initiativbegehren, der Bundesverfassung seien die Grundlagen für eine Reform des schweizerischen Steuerwesens nach folgenden Grundsätzen einzufügen.

l. Einkommen und Vermögen werden ausschliesslich nach einheitlichen Grundsätzen und Tarifen besteuert, wobei folgende Richtlinien zu beachten sind : aj Das Einkommen der natürlichen Personen ist nach einem progressiven Tarif zu besteuern. Mit wachsendem Einkommen nimmt der Steuersatz stetig zu. Die Verschärfung der Progression als Folge der Teuerung ist periodisch zu beseitigen.

b) Die Familienbesteuerung ist so zu regeln, dass eine unangemessene Belastung des Arbeitseinkommens der Ehefrau vermieden wird.

c) Die Renteneinkommen (AHV, IV) sind nur zur Hälfte zu besteuern.

d) Die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen erfolgt unabhängig von ihrer Rechtsform proportional zum nicht ausgeschütteten Gewinn.

D BB1 1974 I 1245 2) BEI 1975 I 273

Bimdesblatt 127. Jahrg. Bd I

306

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

e) Die Besteuerung von Vermögen, Kapital und Reserven hat nur ergänzenden Charakter.

f) Noch vorhandene Steuerprivilegien sind zu beseitigen.

Die Kantone erheben für Rechnung des Bundes die allgemeine Bundessteuer auf dem Einkommen und Vermögen. Sie werden an ihrem Rohertrag soweit beteiligt, dass sie ihren Finanzbedarf weitgehend daraus decken können.

Ein Teil des Rohertrages der Bundessteuer ist für den Finanzausgleich auszuscheiden. Dieser ist so auszubauen, dass die gesamte Steuerbelastung der Kantone untereinander angeglichen werden kann.

Die einheitlichen Grundsätze und Tarife sind auch für die kantonalen und kommunalen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen verbindlich. Diese Steuern werden in Prozenten der Bundessteuer erhoben. Der dafür zulässige Rahmen ist einheitlich festzulegen.

Der Bund erlässt einheitliche Bestimmungen über die Erhebung einer Erbschafts- und SchenkungsSteuer, die den Kantonen zukommt.

Der Bund erhebt eine allgemeine Steuer auf allen alkoholischen Getränken, deren Sätze nach dem Alkoholgehalt abzustufen sind.

Der Bund sorgt für die Besteuerung des Energieverbrauchs, wobei die Steuersätze nach der Umweltbelastung durch den einzelnen Energieträger abzustufen sind. Der Ertrag dient zur Finanzierung der Erforschung und Lösung der Umweltprobleme und der Raumplanung. Ausgenommen ist der Ertrag der Besteuerung der Treibstoffe für motorische Zwecke, der vorwiegend für Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen zu verwenden ist.

In die Verfassung sind nur die Grundsätze aufzunehmen. Ihre Ausführung wird durch die Bundesgesetzgebung festgelegt, wobei angemessene Übergangsfristen einzuräumen sind.

Art. 2.

Dem Volk wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

3980

307

Beilage l

Direkte Bundessteuer Grundlagen für ein Berechnungsbeispiel im Sinne des Volksbegehrens

1. Tarife

Mit Ausnahme des Tarifs für die Besteuerung der nicht ausgeschütteten Gewinne der juristischen Personen ist den Berechnungen der in der kantonalen Volksabstimmung vom 30. Juni 1974 angenommene neue Zürcher Tarif (Gesetz vom 30. Juni 1974 über die Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern) zugrunde gelegt worden. Um einen einigermassen genügenden Ertrag im Sinne der Initianten zu erhalten, mussten jedoch die Sätze um 50 Prozent erhöht werden.

Die nicht ausgeschütteten Gewinne der juristischen Personen sind in Anlehnung an das Gutachten Haller1' auf rund 60 Prozent2) des gesamten Ertrages geschätzt worden. Anstelle des von Professor Haller vorgeschlagenen modifizierten Steuersatzes von 9,13 Prozent wird ein solcher von 15 Prozent angewendet. Danach ergäben sich die nachstehenden Tarife (in Klammern die ursprünglichen Sätze des Zürcher Steuertarifs).

!> Heinz Haller/Walter Biel1 Zukunftsgerechte Finanzreform für die Schweiz, Zürich, Verlag Ex Libris, 1971 2> Gutachten = 63% (S. 19/20)

308 a. Einkommenssteuer der natürlichen Personen Bei diesem Tarif handelt es sich um einen Doppeltarif, d. h. er umfasst einen Tarif für Ledige und einen Tarif für Verheiratete.

Tanf für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben

Tarif für die ändern Steuerpflichtigen en

Fr

Fr

3,0% (2%) für die ersten . . . .

4,5% (3%) für die weitern . . .

6,0% (4%) für die weitern . . .

7,5% (5%) für die weitern . . .

9,0% (6%) für die weitern . . .

10,5% (7%) für die weitern . . .

12,0% (8%) für die weitern . . .

13,5% (9%) für die weitern . . .

15,0% (10%) für die weitern . . .

16,5 %(!!%) für die weitern . . .

18,0% (12%) für die weitern . . .

19,5% (13%) für Emkommensteile über

4000 4000 5000 6000 6000 6000 9000 15000 20000 20000 30000 125 000

3,0% (2%) für die ersten . . . .

4,5% (3%) für die weitern...

6,0% (4%) für die weitern . . .

7,5% (5%) für die weitern . . .

9,0% (6%) für die weitern . . .

10,5% (7%) für die weitern . . .

12,0% (8%) für die weitern...

13,5% (9%) für die weitern . . .

15,0% (10%) für die weitern . . .

16,5% (11%) für die weitern . . .

18,0% (12%) für die weitern . . .

19,5% (13%) für Einkommensteile über

b. Vermögenssteuer der natürlichen Personen Fr

l,5% (l%) für die ersten 3,0% (2%o) für die weitern 4,5% (3%) für Vermögensteile über c. Ertragssteuer der juristischen Personen 15% auf dem nicht ausgeschütteten Gewinn d. Kapitalsteuer der juristischen Personen 2,25%o (1,5%,,) des steuerbaren Kapitals

250 000 600 000 850 000

3000 3000 4000 5000 5000 5000 6000 12000 16000 16000 50000 125000

309 2. Abzüge a. Einkommenssteuer der natürlichen Personen Aus den in der Botschaft erwähnten Gründen (vgl. Abschn. 523) sind lediglich die für die Wehrsteuer J5. Periode geltenden Abzüge berücksichtigt worden, d.h.

Fr

Abzug für Verheiratete. Verwitwete und Geschiedene Abzug je Kind und unterstützungsbedürftige Person Abzug für Versicherungen Abzug für AHV-, IV- und EO-Beitrâge Pauschalabzug für Berufsauslagen

2 000 l 000 500 voll 500

b. Vermögenssteuer der natürlichen Personen Hier sind die Abzüge gemäss neuem Zürcher Steuergesetz (§ 41) übernommen worden : Fr

für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben für die ändern Steuerpflichtigen

100 000 50 000

310 Beilage 2

Direkte Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden Ertragsverhältnisse nach Steuerarten D Durchschnitt 1969/70

Berechnungsbeisptel Mio Fr

Einkommenssteuern Vermögenssteuern Ertragssteuern Kapitalsteuern

5811 671 1514 424

69,0 8,0 18,0 5,0

5940 560 1655 445

69,1 6,5 19,2 5,2

Total

8420

100,0

8600

100,0

D Bund, Kantone, Gemeinden

311

Beilage 3

Direkte Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden Ertrags verhältnisse nach Steuergruppen und Steuersubjekten D Dun. hschnitt I%9 70 Mio Fr

%

Bei echnungsbeispid Mio Fr

%

Einkommenssteuern Vermögenssteuern

5811 671

89,6 10,4

5940 560

91,4 8,6

Total

6482

100,0

6500

100.0

Einkommens- und Ertragssteuern . . .

Vermögens- und Kapitalsteuern

7325 1095

87,0 13,0

7595 1005

88.3 11.7

Total

8420

100,0

8600

100.0

Natürliche Personen Juristische Personen

6482 1938

77,0 23,0

6500 2100

75,6 24,4

Total

8420

100,0

8600

100,0

D Bund. Kantone, Gemeinden

312 Abzüge vom Einkommen 1974 (a)

(in Franken) Kantone

Persönlicher Abzug

Haushaltabzug (b)

Abzugjc Kind

1200 9002)

Zürich Bern .

2400 2400

2200 1200

Luzern

500

1000

800 für das l.-3.Kind5)

Uri

900

1100

500 für das 1. und 2. Kind?)

Schwyz

1800

1200

900 für das 1 -3. Kind«)

Ob walden Nidwaiden Glarus Zue

1200 1200 3000 2400 800

1300 800 2000 1800 1400

Solothurn

3250-1300

Basel-Stadt

300

700

Basel-Land Schaffhausen . . . .

1600

1000 1700

Appenzell A.Rh.

Appenzell I. Rh.

700 1600

St Gallen

2000

Graubünden Aargau

26)

407018)

160024)

1000 20% vom Steuerbetrag, mmd. 50, höchst. 250 1400 1600

1000

Thurgau

1500

Waadt

1200

Doppeltarif Doppeltarif

1500 500

30 vom Steuerbetrag 1500 Doppeltarif

Wallis Genf

(a) Fussnoten siehe Beiblatt, (b) Zusätzlich zum persönlichen Abzug.

120010) 800 1000 120014) 120015

98019)

bis 12 Jahre 1200 über 12 Jahre 1500 1000 1200

700 700 80025)

98027) 1000

800 bzw. 1000 jemünd. Kind 800 bzw 3000 b. Studium 1400 für das 1. Kind 1500 für das 2. Kind 31) 30 vom Steuerbetrag 100034) 180036)

313 Beilage 4

Gewinnungskostenabzug fur Unselbstandigerwerbende Prozcntabzug

Pauschalabzug

soo

600

400 _ 7009)

_ 300

800 _ 800

Ledige 10%, höchst. 1000 Verh. 15%,mind. 700, höchst. 1200 10%, höchst. 1000 Ledige, 1500 Verh.

15%, höchst. 1300 Ledige, 2000 Verh.

1/6 des Nettolohnes, höchst. 1800 10%. höchst 2500 10% des Nettolohnes _ 10%, höchst. 1200 --

Versich'beitr höchst (c) \ erheiratete

Ijbnge

1500" 15003)

1000» 10003)

1400«

700»

1200 D

700»

1000

1000 D SOO") 1300» 1800 47001)16)

500» 500 600» 1800 41001)16)

11) 150013) 1000 bei Einzelrente 1500 bei Ehepaarsrente 17) Alleinstehende 4900-244020) Verheiratete 5200-407020) -

1880»

1250»

40021)

-

700

400

--

300 zuzuglich 800 800 + 700 m. Lohnaus.

-- 500

800 800 45021)

8%, mind. 400.

höchst. 1000 20%, höchst. 4000 !

_ -

1000« l !

250»

--

_ 5%, zusammen höchst. 1800 10%, höchst. 1000 15%,mind. 400, höchst. 2200 10%, zusammen höchst. 1800 -- -

1300 Ledige 1300-» Verk 2400-«

7001)

800

500 700 zuzüglich

Altersabzug (d)

600»

8001) 30001)22)

16001)22)

1300» 1000»

800» 600»

1500

1500 ]

2800 1500»

2800 | 1100»

1200»

700»

220030) 1000 80033) 10001)35)

3000»")

1300 900 80033)

700 »"l 2000 1)37)

1000 700 bzw. 140023) -- _

1000 für AHV-IV-Rentner 70028)

_ 29) _

2600-032) _ _ 165038)

(c) AHV-, IV- und EO-Beitràge sind in allen Kantonen, ausgenommen Wallis, voll abziehbar (d) Zusätzlich zum personlichen Abzug und Haushaltabzug.

314 Abzüge vom Einkommen ab 1. Januar 1975 (a) (in Franken) Personlicher Abzug

Kantone

Haushaltabzug (b)

Abzugje Kind

Zürich .

Bern

3000 2400

3000 + Doppeltarif 10% vom steuerb. Eink.

mind. 1500, höchst. 2500

1800

Nidwaiden . . .

Glarus Basel-Land St. Gallen

1200

3000

800 1000 1500

2200

Tburgau .

2700

800 2000 1000 20% vom Steuerbetrag mind. 60, höchst. 280 1300

...

ÌOOO«)

110046)

1000 bzw. 1200

je münd. Kind (a) Fussnoten siehe Beiblatt, (b) Zusätzlich zum persönlichen Abzug.

Beiblatt zu Beilage 4 Fussnoten zu «Abzüge vom Einkommen» D Erhöhung um 100 Fr. je Kind bzw. 50 Fr. Thurgau, 130 Fr. Solothurn, 200 Fr.

Schaffhausen, Neuenburg und 500 Fr. Genf 2> Zusätzlich höchstens 1300 Fr. je Kind bei auswärtiger Ausbildung 3) Für Pflichtige mit Zwangsbeiträgen (voll abziehbar) reduziert sich der Abzug auf 800 bzw. 600 Fr.

4 > Abzug für Pflichtige, deren Einkünfte zu mehr als 4/5 aus AHV- oder IV-Renten bestehen ; für die übrigen Pflichtigen ermässigter Abzug, sofern ihr steuerbares Einkommen 9099 Fr.

nicht übersteigt 5 > Für jedes weitere Kind 1100 Fr.

® Erhöhung auf 2000 Fr. bei einem Reineinkommen bis 6000 Fr., für Verheiratete bis 8000 Fr.

T>8 Für jedes weitere Kind 600 Fr.

> Für jedes der folgenden 3 Kinder 1000 Fr., für jedes weitere Kind 1100 Fr.

9 > Der Abzug wird nur gewährt, sofern der Barlohn wenigstens 6000 Fr./Jahr beträgt I0 > Erhöhung bei auswärtigem Schulbesuch n > Ermässigung oder Erlass der Steuer auf Gesuch hin 12) Erhöhung auf 1000 Fr. für Verheiratete mit Kindern

315

Gewinnungskostenabzug fur Unselbstandigerwerbende Pauschalabzug

(800)39) (600)39)

300

(800)39)

500 300 zuzüglich

_

Versich'beitr höchst (c) Verheiratete

Prozentabzug

"

_

2400 1)40) 250042)

Ledige 20%, höchst. 2000 Verheiratete 20%, höchst. 3000 10%, höchst. 4000

80013 1500«) 12001)45> 1700

-

10%, zusammen höchst. 1800 8%. mind. 400.

höchst. 1200

,

4

2000 0) 44)

Übrige

12001)40)

2000

160042)

200043)

500 80044)

6001)45)

150013)

_-

1700

150047)

130040)44)

100048)

(c) AHV-, IV- und EO-Beiträge sind in allen Kantonen, ausgenommen Wallis, voll abziehbar.

(d) Zusätzlich zum persönlichen Abzug und Haushaltabzug.

13) Erhöhung auf 2500 Fr. bei einem Reineinkommen bis 6000 Fr., für Verheiratete bis 9000 Fr.

14) 2000 Fr. je volljähriges Kind, das sich in Ausbildung befindet 15 > Vom 3. Kind an je 1300 Fr.

16) Dieser Abzug setzt sich zusammen aus: höchstens 3500 Fr. für Beiträge an Fürsorgeeinrichtungen, 1500 Fr. für Lebensversicherungsprämien, 600 Fr. bzw. für Verheiratete 1200 Fr. für übrige Personenversicherungen 17) Sofern das Einkommen 10000 Fr. nicht erreicht; dieser Abzug wird AHV- und IVRentnern gewährt 1 8 > Anstelle des persönlichen Abzuges 19) Bei 3 oder 4 Kindern je 1140 Fr., bei 5 und mehr Kindern je 1300 Fr.

20) Anstelle des persönlichen Abzuges und des Haushaltabzuges 21 > Höchstabzug für Fahrunkosten 22) Für Pflichtige mit Zwangsbeiträgen an Personalvorsorgeeinrichtungen (voll abziehbar) Kürzung um % 23 > Für AHV- und IV-Rentner je nach Höhe ihres Einkommens

316 24)

Lebt die Ehefrau nicht in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Gatten im Kanton, reduziert sich der Abzug auf 600 Fr.

25) Für 3 und mehr Kinder je 1000 Fr.

26) Degressiver Abzug von 2100--700 Fr. bei einem Reineinkommen von 2801--7000 Fr.; übersteigt das Reineinkommen 7000 Fr., so wird kein Abzug gewährt 27 > Erhöhung bei auswärtiger Ausbildung 28 > Nur für AHV- und IV-Rentner, deren Reineinkommen 8400 Fr. nicht übersteigt 29 > Steuerbefreiung bei Reineinkommen bis 4000 Fr., für Verheiratete bis 6000 Fr.

30) Für Verheiratete mit Kindern 2500 Fr.

31 > Für jedes weitere Kind 1600 Fr.

32 > Degressiver Abzug je nach Höhe des Einkommens 33> In diesem Abzug sind die Abzüge für AHV- und IV-Beiträge inbegriffen 34 > Vom 3. Kind an je 1500 Fr.

35 > Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien sind voll abziehbar ; Versicherungsabzug inkl. Abzug für Sparrücklagen 3 ® 900 Fr., wenn das Kind Jahreseinkünfte von bestimmter Höhe hat 37) Verdoppelung bzw. Erhöhung um 50%, wenn der Pflichtige und seine Ehefrau diese Beiträge voll bzw. zu mindestens 60% selbst aufbringen 38) Nur für Verwitwete über 60 Jahren 39) Erhöhung vorgesehen 40) Kombinierter Abzug mit Zinsen von Sparkapitalien 41) Zusätzlich höchstens 1800 Fr. bei auswärtiger Ausbildung 42 ' Für Pflichtige mit Zwangsbeiträgen reduziert sich der Abzug auf 1400 Fr. bzw. 1000 Fr. ; die Zwangsbeiträge sind voll abziehbar 43) Sofern das steuerbare Einkommen 14000 Fr. nicht übersteigt; sind beide Ehegatten über 65 Jahre alt, so erhöht sich der Abzug auf 3600 Fr. und das massgebende Einkommen auf 25 000 Fr. Zusätzlich können Rentner von ihren Pensionen, AHVund IV-Renten 10%, höchstens 1200 Fr., für Verheiratete höchstens 1500 Fr. abziehen (bisher Gewinnungskostenabzug von 10%, höchstens 1000 Fr.)

44) Erhöhung um 200 Fr. je Kind, bzw. 100 Fr. Thurgau 45 > Inklusive Sparrücklagen (wie 1974) 46) Bei 3 oder mehr Kindern je 1300 Fr.

47> Kürzung bei über 15 000 Fr. Reineinkommen 48 > Sofern das Reineinkommen weniger als 10 000 Fr. beträgt

317

Beilage 5

Wehrsteuerstatistik 15. Periode (1969/70)

Anzahl Gemeinden ohne Pflichtige über 50 000 Franken Einkommen

Kantone

Anzahl Gemeinden

Da\on Gemeinden ohne Pflichtige u ber 50 000 Fr Umkommen Anzahl

7,6

173 34 8 7

35,2 31 8 400 233

1 8

9,1 276

187 36

275

171 492 107 20 30 7 11 29 11 282 131 3 74 6 92 383 233 73 250 388 175 62 45

1 4 118 57

Schweiz

3130

35 20

%

13

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A Rh Appenzell I Rh St Gallen Graubünden Aargau Thurgau .

Tessin , Waadt Wallis Neuenburg Genf

66 3

14

189

11 2

31,4 100

167 4,3 308 245

4 110

55 44,0

164 97 18

423

1067

34 1

55,4 29,0

(in Franken)

Kanton

Zurich Bern

Unselbstandiger Erwerb bei Dntten

Selbstandiger Erwerb getrennt vom Ehemann

Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes

1800

1800

1800

Luzern

lOOObzw 1500

lOOObzw. 1500

Uri

15%, max. 1000, fur beide Ehegatten zus.

max. 2200 500+20% der um die Gewinmmgskosten gekiirzten Nettoeinkfinfte, max. 1800 10%, max. 2500

5%, mind. 600, hochst.

1000

Schwyz

Obwalden Nidwalden

Bemerkungen

Lohnausweisabzug 15%, max 1600 Fr. zusammen mil Ehemann.

Abzug 1 500 Fr bei Gesamteinkommen beider Ehegatten bis 1 5 000 Fr.

Der Abzug gilt auch fur Berufsauslagen und als Lohnausweisabzug 5%, mind. 600, hochst.

1000 Der Abzug gilt auch fur Berufsauslagen und Lohnausweisabzug Dazu Lohnausweisabzug von 10% (ohne Maximalgrenze)

600

1000

Glarus Zue

1000 10% max 3000

Freiburg

lOOObzw. 1500

lOOObzw. 1500

Solothurn

1 500-0 (degressiv) + 420 pro Kind

1500-0 (degressiv) + 420 pro Kind

Basel-Stadt

2000-1 000 (degressiv)

2000-1000 (degr.)

1000

lOOObzw. 1500

2000-1000 (degr.)

Der Abzug gilt auch als Lohnausweisabzug Abzug 1500 Fr., wenn die Ehegatten Kinder unter 1 6 Jahren zu unterhalten haben Degress, nach Gesamteink.

(Maximum unter 15 000 Fr., kein Abzug ab 31 250 Fr.)

Degression nach Gesamteinkommen (Maximum bis 20 000 Fr., Minimum bei 40 000 Fr. und mehr)

318

Beilage 6

Abziige vom Erwerbseinkommen der Ehefrau 1974

Basel-Land Schaffhausen . . . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I.Rh.

St. Gallen Graubiinden Aargau Thurgau Tessin Waadt

1000 (bei Einkommen von mindestens 2400) 2000 20%, mind. 800, max.

1200zusatzlich500 + Ermessensabzug fur gewisse Haushaltkosten 1200 (inkl. allgemeine Berufsauslagen) 600 + 10%, max. 1500 1400 1200 25% + 150 pro Kind mind. 600, max. 2000 1000 500 bzw 1000

1000

1000

Dazu 500 Fr. Lohnausweisabzug

2000

2000

Dazu 700 Fr, + 5%, max. 1800 Fr., fiir Berufsauslagen bei unselbstandiger Tatigkeit Abzug 20%, mind. 800 Fr., max.

1200 Fr. wird auch gewahrt, wenn die Ehefrau ihren Ehemann bei der Ausiibung einer unselbstandigen Tatigkeit unterstutzt

Ermessensabzug fur gewisse Haushaltkosten (z. B. Hausangestellte)

600 1400 1200 25% + 150 pro Kind mind. 600, max. 2000 1000 500 bzw 1000

Wallis Neuenburg . . .

Genf

1000 15% max 1500

500 Ermessensab/ug fur gewisse Haushaltkosten (z. B. Hausangcstcllte) Ermcsscnsabzug fur Hausangestcllle 600 1400 900 Anteilm. Kostenfur Hausangestellte 500 bzw. 1000

1 000 Fr wenn die Ehegatten mit einem oder mehreren Kindern im cigenen Haushaltleben Abzug fiir Berufsauslagen wie Ehemann

15% max. 1500

319

320

Abziige vom Erwerbseinkommen der Ehefrau ab 1. Januar 1975

(in Franken) Unselbstandiger Erwerb bei Dntten

Kanton

Zurich Bern

3000

Selbstandigei Eiwerb getrennt vom Ehemann

3000

Mitarbeit im Betneb des Ehemannes

3000 1000

Nidwalden

600

1000

1000

Glarus Basel-Land

2000 1000

2000 1000

2000 1000

Bemerkungen

Lohnausweisabzug von 20% hochstens 5000 Fr. zusammen mil dem Ehegatten Dazu Lohnausweisabzug bei unselbstandiger Erwerbstatigkeit von 10%, hochstens 1500 Fr.

mens beider erwerbstatigen Ehegatten zu dem Satz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um das niedngere Erwerbseinkommen, hochstens aber um 12 000 Fr. vermindert wild. Die Besteuerung erfolgt aber wenigstens zum Mindestansatz. Dazu Lohnausweisabzug von 500 Fr.

St Gallen Thurgau .

...

600 + 10% zus max 2000 25% + 150 pro Kind mind. 600, max. 2000

600 25% + 150 pro Kind mind. 600, max. 2000

600 Anteihn. Kosten fur Hausangestellte

321

Beilage 7

Besteuerung der ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten als Einkommen 1974

Kantone, Bund

Der die Freibeträge übersteigende Teil

Genf

Freiburg

.

...

Der die Freibeträge übersteigende Teil

Basel-Stadt

50%

Basel-Land .

50% 60%

Aargau Appenzell A. Rh. .

Appenzell I.Rh. . .

Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden St Gallen Schwyz Solothurn Thurgau Tessin Zug Zürich Uri

Bemerkungen

Steuerbar

Ausserordentliche Renten sind steuerfrei. Die ordentlichen Renten sind nur zu jenem Teil steuerbar, der folgende Freibeträge übersteigt: Ehepaarsrente 3840 Fr., einfache Rente 2400 Fr., Witwenrente 1920 Fr., Volhvaisenrente 1440 Fr., einfache Waisenrente 960 Fr.

Die Renten sind voll zu deklarieren. Wenn das gesamte reine Einkommen, inkl. Renten, 4800 Fr. (bei Steuerpflichtigen mit Unterstützungslasten 7680 Fr.) nicht übersteigt, sind die Renten steuerfrei; bei höherem Einkommen wird in der Praxis nur so viel von den AHVoder IV-Renten besteuert, als das gesamte reine Einkommen diese Grenzbeträge übersteigt Für die Bestimmung des Steuersatzes sind 100% massgebend

1 80%

85%

Abzug von 15% auf sämtlichen Renten- und Lohnbezügen, höchstens 2000 Fr. für Verheiratete. 1300 Fr. für Alleinstehende

322 Kantone, Bund

Bern

90%

Wallis

90%

Schaffhausen . . . .

Waadt

Abzug von 10% auf AHV- und IV-Renten, Pension und Lohn, zusammen höchstens 1000 Fr. (1200 Fr. für hauptberuflich unselbständigerwerbende Verheiratete und 1600 Fr., wenn beide Ehegatten hauptberuflich unselbständig erwerbend sind)

100%

80%

Bund

Bemerkungen

Steuerbar

Wehrsteuer

Besteuerung der ordentlichen und außerordentlichen AHV- und IV -Renten als Einkommen ab 1. Januar 1975

Kantone

Zürich . . .

Nidwaiden . . . . .

Glarus St. Gallen Thurgau Bern

Steuerbar

Bemerktingen

80% 90%

Basel-Land

100%

Freiburg

100%

Abzug von 10% auf AHV- und IV-Renten, Renten und Pensionen aus Dienstverhältnis, zusammen höchstens 1500 Fr. für Verheiratete, 1200 Fr. für Ledige und zwar - für Pflichtige mit Ehepaarrente: der 10 000 Fr. übersteigende Teil - für Pflichtige mit Einzelrente: der 7000 Fr.

übersteigende Teil

323 Beilage 8

Bund und Kantone Einfache Ansätze der Ertragssteuer für juristische Personen A. Steuer nach Ertragsintensität

Kantone

Steuer vom Reinertrag . %, als die Rendite des im stierten Kapitän ausmacht

Mindestansatz

Höchstansatz %

Bemerkungen

1974

Zürich

1

/2 so viele

7

10

Bern .

Luzern

1/2 so viele V? so viele

2

5

2

8

/10 so viele V so viele

45 3

10 5

0 25 so \iele 1/2 so viele 8/10 so viele 7/10 so viele so N iele

1 35 4

1

Un Schwyz

Obwalden Zue Freiburg Solothurn Basel-Land Schaffhausen . . . .

Appenzelll.Rh. . .

Thurgau Tessm Waadt

7

7

/10 so viele 1/2 so viele

7/20 2

SO viele

/3 so viele 8/10 so viele

3'/3 N

3 3

25 4

4

·>

12 10 20

Zuschlag zum Steuerbetrag von 5% Steuerbelastungsplafond : Ertragssteuer von Staat, Gemeinde und Kirchgemeinde zusammen höchstens 36% d. st.

Ertrages Bei einem Reinertrag von weniger als 20 000 Fr beträgt die einfache Steuer höchstens 3%, bei einem solchen von weniger als 10 000 Fr. höchstens 2%

Zuschlag von 10% als Reichtumsteuer

10

7

Wahlweise Steuer vom Reinertrag nach Ertragsmtensität oder Einkommenssteuer wie natürliche Personen

7

13 14

Kein jährliches Vielfaches Steuerbelastungsplafond .

Ertragssteuer von Staat und Gemeinde zusammen höchst. 26% des steuerbaren Ertrages

324

Kantone

Steuer vom Remertrag. .%, als die Rendite des invest! ert en Kapitals ausmacht 7

Wallis Genf .

/10 soviele 3 /4 so viele

Mmdestansatz

Hochstansatz

3 4

U 15

Bemerkungen

abl.Januar 1975

Zurich .

Bern Basel-Land .

Thurgau . . .

1/2 so viele

3

10

1/2 so viele so viele /20 soviele

2 6,5 2,5

5 23 7

7

B. Steuer nach progressivem Tariffur

Kantone

Mmdestansatz.. %

Zuschlag zum Steuerbetrag 15% Kein jahrliches Vielfaches

naturliche Personen

Hochstansatz...%

Bemerkungen 1974

Nidwalden AppenzellA.Rh.

Appenzell I.Rh.

0,6 0,2 2,0

2,3 2,15 7,0

Wahlweise Einkommenssteuer wie naturliche Personen oder Steuer vom Reinertrag nach Ertragsintensitat ab 1.Januar1975

Nidwalden

0,5

2,6

C. Andere Tarifefur die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen Bund, Kantone

Emfache Ansatze 1974

Wehrsteuer

3% Basissteuer vom gesamten Reinertrag 3% Zuschlag auf dem Teil des Reinertrages, der 4% Rendite iibersteigt 4% Zuschlag auf dem Teil des Reinertrages, der 8% Rendite ubersteigt Maximum 8% des gesamten Reinertrages - Erhohung des Steuerbetr. urn 10%

325 Bund, Kantone

Einfache Ansätze

Glarus

9% vom ganzen Reinertrag zuzüglich 9% auf dem 4% der Rendite übersteigenden Teil des Reinertrages zuzüglich 9,5% auf dem 8% der Rendite übersteigenden Teil des Reinertrages Höchstbelastung 20% 1 Basel-Stadt ' . . . . - Basissteuer 8% des steuerbaren Reinertrages - zusatzlich so viele Prozente des steuerbaren Reinertrages, als dieser Prozente des steuerbaren Kapitals zu Beginn des Geschäftsjahres ausmacht Zusammen höchstens 26% St. Gallen 4% vom ausgeschütteten, 6% des steuerbaren Eigenkapitals nicht übersteigenden Teil des Reinertrages 6% vom verbleibenden, 100 000 Fr. nicht übersteigenden Reinertrag 9% vom restlichen Reinertrag Graubünden \ Progressiver Tarif, mindestens 2.5%, höchstens 12% Aargau 6,15% auf dem 5% des Eigenkapitals nicht übersteigenden Teil des Reinertrages und auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zuweisungen an die Reserven, aber auf mindestens 10000 Fr.

9,85% auf dem übrigen Reinertrag 1 Neuenburg ' . . . . Progressiver Tarif, mindestens 5%, höchstens 16% 2 > ab 1. Januar 1975

Glarus

St. Gallen

Aargau

9 % vom ganzen Reinertrag zuzüglich 9% auf dem 4% der Rendite übersteigenden Teil des Reinertrages zuzüglich 9,5% auf dem 8% der Rendite übersteigenden Teil des Reinertrages Höchstbelastung 20% 4% vom ausgeschütteten, 6% des steuerbaren Eigenkapitals nicht übersteigenden Teil des Reinertrages 6% vom verbleibenden, 100000 Fr. nicht übersteigenden Reinertrag 9% 'vom restlichen Reinertrag 7,3% auf dem 5% des Eigenkapitals nicht übersteigenden Teil des Reinertrages und auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zuweisungen an die Reserven, aber auf mindestens 10 000 Fr.

12.7% auf dem übrigen Reinertrag

!' Kein jährliches Vielfaches ' Der Steuersatz darf das Zweifache des Verhältnisses zwischen Ertrag und Kapital nicht übersteigen.

2

326 Beilage 9

Erbschaftssteuern 1973 Keine Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in den Kantonen Schwyz, Obwalden und Wallis erhoben.

Nur Erbschaftssteuern, aber keine Schenkungssteuern erheben die Kantone Luzern, Nidwaiden und Solothurn.

Alle übrigen Kantone erheben Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Von den 22 Kantonen mit Erbschaftssteuern erheben - nur Nachlasssteuern: Graubünden; - Erbanfall- und Nachlasssteuern : Neuenburg und Solothurn ; - nur Erbanfallsteuern: alle übrigen Kantone.

Nachlasssteuer : Steuer auf der Hinterlassenschaft des Erblassers ; Progressive Steuersätze nach der Höhe der Hinterlassenschaft: Graubünden und Neuenburg; Proportionale Steuer: Solothurn (Nachlassgebühr).

Nachlasssteuer Nachlass in Franken Kanton 10000

20000

50000

100000

200 000

500 000

1 000 000

Nachlasssteuer Fr

GR NE1) SO

%

Fr

100 1,0 200 1,0 125 1,2 400 2,0 80 0,8 160 0,8

Fr

500 1000 400

Fr

1,0 2,0 0,8

1500 2500 800

Fr

1,5 2,5 0,8

5000 6500 1600

Fr

Fr

2,5 20000 4,0 40000 4,0 3,2 18750 3,8 50000 5,0 0,8 4000 0,8 8000 0,8

» Ein Abzug von 2000 Fr. wird dem überlebenden Ehegatten und jedem Kind gewährt. Dieser Abzug ist in den angegebenen Beträgen nicht berücksichtigt.

Erbanfallsteuer: Die Erbanfallsteuer erfasst die einzelnen Erbquoten und Vermächtnisse. Die Steuersätze sind progressiv 1. nach dem Verwandtschaftsgrad ; 2. nach der Höhe des Erbanfalls ; 3. nach der Höhe des Vermögens des Erben (Basel-Stadt und Aargau sowie in vielen Gemeinden des Kantons Graubünden).

327

In den Kantonen Schaffhausen und Thurgau unterliegen Schenkungen und Vermächtnisse über den gesetzlichen Erbanteil hinaus einer erhöhten Steuer.

Erbanfallsteuern Annahmen : Steuersubjekt: Erben verschiedener Verwandtschaftsgrade; Steuerobjekt: Erbanfälle verschiedener Grossen.

In den Kantonen Luzern, Freiburg. Graubünden und Waadt erheben auch die Gemeinden Erbschaftssteuern. In diesen Kantonen sind die Erbschaftssteuern für die Kantonshauptorte berechnet.

328

Erbanfallsteuern

Erbanfallean Kinder

Erbanfallean Ehegatten rait Kmdern

Steuerhoheit 20 000 Fr

50 000 Fr

100 000 Fr

500 000 Fr

20 000 Fr

50 000 Fr

100 000 Fr

500 000 Fr

Kantone

%

Fr

1,0

150

0,8

500 500

100 280

0,5 1,4

250 931

Fr

Zurich Bern .

Luzern Uri

. . .

Nidwalden Glarus Freiburg .

Solothurn1) . . . . , Basel-Stadt2) Basel-Land .

..

Schaffhausen3> . . . .

Appenzell A.-Rh. . .

Appenzelll.-Rh. . . .

St Gallen Graubünden1) Aargau4) . . . . . . . . .

Thurgau ^ Tessin Waadt

390 150 220 170 79 50 300

Fr

Fr

Fr

1,0

2500 1125

2,5 1,1

27900 9500

5,6 1,9

150

0,8

500

1,0

1 125

1,1

9500

1,9

0,5 1,9

500 2241

0,5 2,2

2500 18041

0,5 3,6

100 280

0,5 1,4

250 931

0,5 1,9

500 2241

0,5 2,2

2500 18041

0,5 3,6

900

4,5

2250

4,5

4500

4,5

22500

4,5

390 150 220 170

2,0 0,8 1,1 0,8

1260 500 1 120 564

2,5 1,0 2,2 1,1

3135 1 125 3420 1552

3,1 1,1 3,4 1,6

20790 9500 24500 14910

4,2 1,9 4,9 3,0

79

0,4

709

1,4

2359

2,4

21825

4,4

1,4

3135 1 125 3420 1552 600 2359

3,1 1,1 3,4 1,6 0,6 2,4

20790 9500 24500 14910 9000 21825

4,2 1,9 4,9 3,0 1,8 4,4

1600 1615 2500 1845

1,6 1,6 2,5 1,8

21600 14550 25000 14295

4,3 2,9 5,0 2,9

50 400

0,2 2,0

536

1,2 1,0 2,0 1,1

490 1500 536

1,0 3,0 1,1

1615 4000 1845

1,6 4,0 1,8

14550 40000 14295

2,9 8,0 2,9

7 0 1300

76

3050

30

21550

43

400

7,0

1300

76

3050

30

21 550

43

2,0 1260 0,8 500 1,1 1 120 0,8 564

2,5 1,0 2,2 1,1

0,4

709 600

0,2 490 1,5 1000

_ 5)

Wallis

Neuenburg D . .

Genf

400

- 5)

- 5)

-

5)

Gemeinden Fr.

%

220

U

700

1,4

1 500

1,5

9500

1,9

100

0,5

480

1,0 1,1

1260 1 845

1.3 1,8

9800 14295

2,0 2,9

Fr.

Luzern (Stadt). .

Freiburg (Stadt) Chur6) Lausanne 7 ) . .. .

Fi

536

fr

Fr

%

Fr

%

Fr

%

Fr.

%

600 100

3,0 0,5

1 500 480 536

3,0 1,0 1,1

3000 1260 1845

3,0 1,3

15 000 9800 14295

3,0 2,0 2,9

1,

D Diese Kantone crhcbcn eine Nachlassstcuer (sichcTabcllc «Nachlasssleucr»inBeilagc 9).

) Wenn das Vermogen des Erbcn 100 000 Fr. ubersteigt, wird ausscrdcra ein progressivcr Zuschlag von 5-20% erhobcn.

31 Die angetuhrlen Steuerbetrage gel ten fur Vermogensanlallc aus Erbschal't (gcscUlicher F.rbanteil); dcr iibcr den gesetslichen F.rbanteil hinausgchcndc Tcil des Vermogcnsanfalis sowic Vcrmachlnisse mid Schenkungeii unter liegen hdheren Stcucransalzen.

4) Wenn das Vermogen dcs Erben SOOOOFr. ubersteigt, wird ausserdem ein Zuschlag erhobcn. Dicser belragt fur je lOOOOFr. dcs 50 000 Fr. iibersteigenden Vermogcns 0,5%, hochstens abcr 50% dcs Stcucrbetrages 51 Steuerfrei ist nur der Pflichttcil dcs iibcricbcndcn hhcgatlen. Bs ergibt sich fiir dicscn also nocli eine beschranktc Stcucrpllicht.

6 ' Wenn das Vermogen des Erben 100 000 Fr. uberstcigt, wird ausserdem ciu progressivcr Zuschlag von 10-20% erhobcn.

7) Die Gemeinden konnen Zuschliigc /m kanlonalcn Steuer erhcbcn.

2

329

330

Erbanfallsteuern

Erbanfalle an Neffen und Nichten

Erbanfalle an Geschwister Steuerhoheit 20 000 Fr

50 000 Fr

100 000 Fr

500 000 Fr

Fr

Fr

20 000 Fr

50 000 Fr

100 000 Fr

500 000 Fr

Kantone o

..

1050 1500 1320 1200

% 5,2 7,5 6,6 6,0

Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn1' Basel-Stadt2' Basel-Land Schaffhausen3' . . .

Appenzell A.-Rh, . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St Gallen . .

Graubünden1) Aargau4) Thurgau3) Tessin Waadt

600 920 800 1200 900 1482 1200 1357 1200 720 1200

3,0 4,6 4,0 6,0 4,5 7,4 6,0 6,8 6,0 3,6 6,0

1500 3018 2160 3000 3000 4116 3375 4381 3600 2280 3750

3,0 3000 3,0 15000 3,0 600 3,0 1500 3,0 6,0 8276 8,3 74650 14,9 1694 8,5 5390 10,8 4,3 4680 4,7 33680 6,7 1200 6,0 3240 6,5 6,0 6000 6,0 30000 6,0 1 800 9,0 4500 9,0 6,0 6000 6,0 30000 6,0 1350 6,8 4500 9,0 8,2 9801 9,8 62874 12,6 1976 9,9 5488 11,0 6,8 8250 8,2 56250 11,2 2000 10,0 5625 11,2 8,8 11821 11,8 74850 15,0 2261 11,3 7301 14,6 7,2 9600 9,6 90000 18,0 1 800 9,0 5400 10,8 4,6 5440 5,4 39840 8,0 1200 6,0 3600 7,2 7,5 10000 10,0 75000 15,0 1920 9,6 6000 12,0

1200 1000 1200 1 188

6,0 5,0 6,0 5,9

3000 3100 3500 3498

6,0 6,2 7,0 7,0

Ft

Zurich Bern Luzern Uri

.

FT

4200 4219 4200 3750

8,4 11250 8,4 10312 8,4 9000 7,5 10000

6000 8200 8000 8118

11,2 10,3 9,0 10,0

6,0 8,2 8,0 8,1

Fr

88950 17,8 2500 70312 14,1 2500 57000 11,4 1320 50000 10,0 1440

42500 60000 55000 62500

8,5 12,0 11,0 12,5

1600 1500 1600 1 782

12,5 12,5 6,6 7,2

8,0 7,5 8,0 8,9

Fr Fr Fr % 8000 16,0 20000 20,0 150 000 30,0 7031 14,1 17188 17,2 117188 23,4 4200 8,4 9000 9,0 57000 11,4 4500 9,0 12000 12,0 60000 12,0

3000 3,0 14630 14,6 7020 7,0 9000 9,0 9000 9,0 13068 13,1 13750 13,8 19701 19,7 14400 14,4 8400 8,4 16000 16,0

4000 8,0 8000 4650 9,3 12300 4500 9,0 10000 . 5247 10.5 12177

8,0 12,3 10,0 12,2

15000 130900 50520 45000 45000 83832 93750 124 750 135000 60000 120 000

3,0 26,2 10,1 9,0 9,0 16,8 18,8 25,0 27,0 12,0 24,0

52500 90000 65000 82500

10,5 18,0 13,0 16,5

Wallis

Neuenburg1) . .

Genf

1440 7,2 3600 7,2 7200 7,2 36000 7,2 1920 9,6 4800 3021 I S 1 7866 1 5 7 15941 159 97641 195 3762 188 9747

9,6 19 5

9600 19722

9,6 197

48000 9,6 116622 73 3

Gemcinden Fr

Luzern (Stadt). .

Freiburg (Stadt) Chur5) Lausanne5) . .

800 1000 I 188

%

Fr

4,0 2000 5,0 3000 5,9 3498

%

Fr

4,0 6,0 7,0

4000 7000 8 118

"/,,

Fr

%

Fi

4,0 20000 4,0 1200 7,0 50000 10,0 I 000 8,1 62 500 12,5 1782

%

1i

%

Fr

%

6,0 3000 6,0 6000 6,0 5,0 3000 6,0 7000 7,0 8,9 5247 10,5 12177 12,2

Fr

%

30000 6,0 50000 10,0 82500 16,5

» Diese Kantone erhobcn cmc Nachkusssteuer (siehe Tabclle «Nachlasssteuer» in Beilage 9).

Wcnn das Vermogen des Erben 100 000 Fr. ubcrstetgt, wird ausserdcm cm progrcssivcr Zuschlag von 5 20% crhoben.

' Die angefuhrtcn Slcucrbelrage geltcn fur VermogcnsanfaJlc aus Brbsclvaff Cgesctzlichcr Erbanteil), dcr ubei den gcsetzlichen Erbanteil hinausgehende Teil dcs Vcrmogensanfalls sowie Veimachtmssc und Schcnkungen unlerliegen hohercn Sicucransatzen.

4 > Wenn das Vermogen des Erben SOOOOFr libcrsteigl, wird ausscrdem cm Zuschlag ezhoben. Dieser betriigt fiir je lOOOOFr. des 50 000 Fr. iibersteigenden Vermogens 0,5%, hochstens abcr 50% des Steuerbctrages.

s) Wenn das Vermogen des Erben 100 000 Fr. iibersteigt, wird ausserdem em progressiver Zuschlag von 10-20% erhoben.

6) Die Gemeinden konnen ZuschJagc /ur kanlonalen Steucr crheben.

21 3

331

Fibariftllc an Onkcl und Tanten Steuerhohelt 20 000 Fr

50 000 Fi

Fr

Fr

100 000 Fr

500 000 Fr

Kantone Zurich . .

Bern Luzern Uri Obwalden . ...

Nidwalden Glarus Zue .

Freiburg Solothurn1) Basel-Stadt2) Basel-Land . . . .

Schaffhausen3> . , .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden1) . . . .

Aargau4) Thurgau3) Tessin .

Waadt

Fr

FT

332

Erbanfallsteuern

I

Erbanfalle an Nichtverwandte 20 000 Fr

50 000 Fr

100 000 Fr

Fr

Fr

Fr

2500 12,5 8000 16,0 2500 12,5 7031 14,1 3300 16,5 10500 21,0 1920 9,6 6000 12,0

20000 17188 22500 16000

20,0 17,2 22,5 16,0

1600 1694 1200 1800 2700 2470 2000 3392 1800 1600 1920

8000 14630 7020 9000 18000 16335 13750 29552 14400 11200 16000

8,0 40000 8,0 3000 15,0 14,6 130900 26,2 3630 18,2 7,0 50520 10,1 3000 15,0 9,0 45000 9,0 6000 30,0 18,0 90000 18,0 3600 18,0 16,3 104790 21,0 4446 22,2 13,8 93750 18,8 4000 20,0 29,6 187 125 37,4 4522 22,6 14,4 135000 27,0 2400 12,0 11,2 80000 16,0 2000 10,0 16,0 120 000 24,0 2880 14,4

8,0 4000 8,0 8,5 5390 10,8 6,0 3240 6,5 9,0 4500 9,0 13,5 9000 18,0 12,4 6860 13,7 10,0 5625 11,2 17,0 10952 21,9 9,0 5400 10,8 8,0 4800 9,6 9,6 6000 12,0

150000 117188 142 500 80000

30,0 23,4 28,5 16,0

15,0 9600 19,2 24000 20,0 11250 22,5 27500 22,0 14000 28,0 30000 20,4 12750 25,5 34000 7500 11550 8100 15000 12000 12348 11250 14602 7200 6000 9000

15,0 23,1 16,2 30,0 24,0 24,7 22,5 29,2 14,4 12,0 18,0

15000 31350 17550 30000 24000 29403 27500 39402 19200 14000 24000

180000 187500 190000 170 000

36,0 37,5 38,0 34,0

15,0 31,4 17,6 30,0 24,0 29,4 27,5 39,4 19,2 14,0 24,0

75000 280 500 126 300 150000 120000 188622 187500 249 500 180000 100 000 180000

15,0 56,1 25,3 30,0 24,0 37,7 37,5 49,9 36,0 20,0 36,0

5000 10,0 10000 10,0 7750 15,5 20500 20,5 4500 9,0 10000 10,0 5247 10,5 12177 12,2

1920 9,6 3762 188

4800 9,6 9600 9,6 48000 9,6 6000 30,0 15000 30,0 30000 30,0 150000 30,0 9747 19 5 19722 197 116622 7,33 8664 43 3 22344 447 45144 451 242 744 48 5

3000 5000 4400 3564

7500 15,0 15000 15,0 25,0 15500 31,0 41000 22,0 12500 25,0 28000 17,8 10494 21,0 24354

Fr

24,0 27,5 30,0 34,0

2000 10,0 2500 12,5 1600 8,0 1782 8,9

65000 150000 65000 82500

13,0 30,0 13,0 16,5

3000 4000 4400 4080

500 000 Fr

15,0 95000 19,0 41,0 300 000 60,0 28,0 190 000 38,0 24,4 125 000 25,0

Walli«

Neuenburg1) .

Genf

Gemeinden Fi

Luzern (Stadt) . . . .

Freiburg (Stadt) . .

Chur5) Lausanne*'*

%

1200 6,0 2000 10,0 1782 8,9

Fr

%

3000 6,0 6000 12,0 5247 10,5

Fr.

%

6000 6,0 14000 14,0 12177 12,2

Fr.

%

Fr.

%

Fr

%

Fr

%

30000 6,0 4000 20,0 10000 20,0 20000 20,0 100000 20,0 3000 15,0 9000 18,0 21000 21,0 82 500 16,5 3564 17,8 10494 21,0 24354 24,4

Fr,

%

100000 20,0 150 000 30,0 125000 25,0

]

> Diese Kantone erheben eine Nachlasssteuer (siehe Tabelle «Nachlassstcuer» in Bcilage 9).

2)31 Wenn das Vermogcn des Erben 100 000 Fr. iibersteigt, wird ausserdem ein progressiver Zuschlag von 5 -20% erhobcn.

Die angefuhrtcn Steuerbctrage gelten fiir Vcrmogensanfallc aus Erbschaft (gesctzlicher Erbanteil); dcr uber den gesclzlichen Erbanteil hinausgehende Teil des Vermogensanfalls sowic Vermachtnissc und Schenkungen untcrlicgen hohercnSteueransatzen.

·*> Wenn das Vermogcn des Erbcn SOOOOFr. iibersteigt, wird ausserdem ein Zuschlag erhoben. Dieser betragt fiir je lOOOOFr. des 50 000 Fr. iibersteigenden Vermogens 0,5%, hoclistens aber 50% des Steuerbetrages.

5 > Wenn das Vermogen des Erbcn 100 000 Fr. iibersteigt, wird ausserdem ein progressiver Zuschlag von 10-20% erhoben.

6 > Die Gemeinden konnen Zuschliigc /ur kantonalen Steuer erheben. Kantonale und kommunale Steuern durfen /usammen cinen bestimmten Prozentsatz nicht iiberstcigcn.

333

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für gerechtere Besteuerung und die Abschaffung der Steuerprivilegien (Vom 9. Dezember 1974)

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