Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) sowie nach Artikel 3 der Maschinenverordnung vom 2. April 20082 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/4363, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG4 harmonisierte technische Normen bezeichnet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/17665 wurde der Durchführungsbeschluss 2019/436 ergänzt.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 24. April 20196.

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SR 930.11 SR 819.14 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18.3.2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108.

Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1766 der Kommission vom 23.10.2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 bezüglich der harmonisierten Norm EN ISO 19085-3:2017 für numerisch gesteuerte Bohr- und Fräsmaschinen, ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 94.

BBl 2019 3087

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2019-4231

BBl 2019

4. Einsichtsmöglichkeit, Bezugsquelle und Liste der bezeichneten Normen 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2

Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen.

24. Dezember 2019

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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