Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Zigermeet» in Mollis, (LSMF) vom 16.­17. August 2019 vom 4. Juli 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18.Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20.Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Vorfüh-

5012

2019-2335

BBl 2019

rungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­6, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels NOTAM bekannt gegeben. Die Veröffentlichung und Visualisierung der TEMPO RA und der Aktivierungszeiten erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM). Die bilateralen und vertikalen Abmessungen sowie die Daten und Zeiten für die Aktivierung der TEMPO RA für die Trainings- und Vorführflüge des Patrouille SuisseTeams sind dem Anhang 2 der «Verfügung vom 12. März 2019 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS»), PC-7-Team («PC7T») und FA18-Display («FA18») der Luftwaffe» zu entnehmen.

2.3 In der Pufferzone bzw. in den zwei äussersten Meilen der ganzen TEMPO RA (vgl. rot markierter Bereich im Kartenausschnitt des Anhangs 2) sowie im nördlichen Teil der gestrichelten Linie (vgl. gelb markierter Bereich im Kartenausschnitt des Anhangs 2) darf nur unter Einhaltung aller normalerweise geltenden Verkehrsregeln geflogen werden.

Für die Flüge des PS­Teams der Luftwaffe gelten die Regeln gemäss des militärischen Operation Manuals (siehe Verfügung vom 12. März 2019).

2.4 Der Gesuchssteller kann ausserhalb der Vorführungen des Patrouille-Suisse-Teams und des «Baltic Bees Jet Teams» Segelflüge nördlich der Autobahn von und nach Schänis, innerhalb der TEMPO RA, bewilligen. Um solche Segelflüge durchführen zu können, wird der Gesuchssteller die Displays des «Baltic Bees Jet Teams» zwischen 1300LT­1400LT und die des Patrouille SuisseTeams zwischen 1600LT­1700LT planen. Diese Vereinbarung zwischen dem Gesuchssteller und dem Flugplatz Schänis muss schriftlich festgehalten und bis spätestens 2. August 2019 dem BAZL zugestellt werden. Ausserdem wird der Gesuchsteller im «Aircrew Guide» für Piloten die Kundgebung der «Märchlertage» aufnehmen, damit die «Situational Awareness» der Display-Piloten erhöht wird.

5013

BBl 2019

2.5 Die Aktivierungen der TEMPO RA müssen auf der Frequenz 134.830 MHz abgefragt werden können.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 16. August 2019 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken, werden dem Verein Zigermeet auferlegt.

5. Diese Verfügung wird dem Verein Zigermeet eröffnet sowie der Luftwaffe, Skyguide und allen anderen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt.

Die Verfügung wird ausserdem im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung telefonisch unter der Nummer 058 467 40 62 beim BAZL (Abteilung Sicherheit Infrastruktur) angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

16. Juli 2019

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

5014

BBl 2019

Anhang zur Verfügung vom 4. Juli 2019 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Zigermeet» TEMPO RA Mollis Circle of 10 km radius, centered at ARP LSMF (WGS84: 47°04'45"N / 009°030'54"E, ELEV 1470FT) NO RESTRICTIONS APPLY BLW 800FT AGL N OF HIGHWAY A3.

LIMITED TO WEST BY AWY A9.

Lower Limit: GND / 800ft AGL N Highway Upper Limit: FL130 Date: August 16th and 17th, 2019 Activation:

16th and 17th August 2019, daily between 0900LT-1200LT 16th and 17th August 2019, daily between 1300LT-1800LT

Within red area and that part of the yellow area north of the dotted innerline, all display teams shall apply Standardized European Rules of the Air (except Patrouille Suisse-Team of Swiss Air Force).

5015