Genehmigung der Revision des Richtplans Kanton Wallis Der Bundesrat hat am 1. Mai 2019 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. April 2019 wird der Richtplan des Kantons Wallis unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern 2­15 genehmigt.

2.

Die Prüfung der Blätter A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen, B.2 Touristische Beherbergung, B.3 Camping und E.6 Windkraftanlagen ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.

3.

Bis zur Genehmigung des Koordinationsblatts A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen durch den Bund gewährleistet der Kanton durch die zuständige Baubewilligungsbehörde, dass in den Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen, deren Rechtskonformität noch nicht geprüft wurde, keine Bewilligungen erteilt werden. Dabei stützt er sich auf Artikel 21 Absatz 2 RPG oder schafft nötigenfalls eine Planungszone.

4.

Kantonales Raumentwicklungskonzept Diese Genehmigung stützt sich auf: i. die Annahmen von 448 154 Einwohner/innen und 231 516 Beschäftigten (gleichbedeutend mit 179 989 Vollzeitäquivalenten) für den Zeithorizont 2045, ii. die Einwohner- und Beschäftigtenverteilung nach Raumtyp für den Zeithorizont 2045 wie sie im Prüfungsbericht des ARE vom 2. April 2019 festgehalten sind.

Der Kanton wird diese Elemente innert vier Jahren nach diesem Genehmigungsbeschluss im verbindlichen Teil der Richtplanung verankern.

5.

Kapitel Siedlung a. Der Bund genehmigt für den Zeithorizont 2045 ein Siedlungsgebiet im Umfang von 15 800 ha für die Gesamtheit der Bauzonen des Kantons.

Dieser Wert ist als Höchstwert und nicht als Ziel zu verstehen und gilt unter der Voraussetzung, dass der Kanton den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes jederzeit gewährleistet.

b. Diese Genehmigung stützt sich auf: i. eine Aufteilung des Siedlungsgebiets für den Zeithorizont 2045, die sich einerseits auf die im Koordinationsblatt C1 des Richtplans enthaltene Liste mit den Kriterien zur Festlegung der Siedlungsgebiete der Gemeinden und andererseits auf die im Prüfungsbericht des ARE vom 2. April 2019 festgehaltene Verteilung der Veränderungen des Siedlungsgebiets stützt;

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die bevorstehende Einführung einer regionalen Arbeitszonenbewirtschaftung, deren Ausarbeitung und Umsetzung auf kantonaler Ebene durch die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI) gewährleistet wird; der Kanton wird aufgefordert, den verbindlichen Teil der Richtplanung innert vier Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend zu ergänzen.

Blatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung: Das Blatt wird wie folgt geändert: Vorgehen / Der Kanton: g) «kontrolliert den Stand der Arbeiten der Gemeinden in Bezug auf die Dimensionierung ihrer Bauzonen unter Einhaltung der kantonalen Weisungen und Gesetze und ergreift, falls die unter den nachstehenden Buchstaben b) und c) e)vorgesehenen Fristen nicht eingehalten wirdwerden, innert einem Jahr vorsorgliche Massnahmen (Planungszonen, Ersatzvornahme)[...]».

Vorgehen / Die Gemeinden: b) «der Kategorien B, C und D legen innerhalb von zwei Jahren ab Inkfrafttreten des kantonalen Richtplans einen Entwurf für das Siedlungsgebiet fest [...]».

Vorgehen / Die Gemeinden: c) Gemeinden der Kategorie C und D: Die Gedankenstriche 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: ­ «bestimmen mit einer sorgfältigen Analyse potentielle Rückzonungsflächen. Dabei berücksichtigen sie die ortsspezifischen Gegebenheiten, namentlich in Bezug auf das Zersiedelungsrisiko und die Entwicklungsabsichten der Gemeinde. Prioritäre Rückzonungsflächen sind insbesondere: Gebiete mit möglichen Beeinträchtigungen durch Naturgefahren, schwierig zu erschliessende Hanglagen, Ferienhauszonen, und falls nötig, grössere, nicht überbaute Flächen, die sich am Rande des überbauten Gebietes befinden; ­ nehmen eine Rückzonung der ausserhalb des Siedlungsgebiets liegenden Flächen vor, indem sie diese einer Nichtbauzone, insbesondere der Landwirtschaftszone zuweisen».

Der globale Kompensationsmechanismus bei der Schaffung von Bauzonen und die in Blatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung festgelegten Verfahren und Fristen gelten auch für die Arbeits- und Tourismuszonen.

Blatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung und Blatt C.4 Arbeitszonen: Der Kanton genehmigt die Schaffung oder Erweiterung von Bauzonen für die Wohn-, Arbeits- und Tourismusnutzung nur, sofern diese durch eine Reduktion von
Bauzonenflächen mehrfach kompensiert wird; diese Reduktion kann zeitgleich oder im Voraus in derselben Gemeinde oder anderswo im Kanton erfolgen.

Die Entwicklung der Gesamtfläche der verschiedenen Bauzonentypen muss es dem Kanton erlauben, den gemäss dem Sachplan des Bundes geforderten Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 7350 ha jederzeit zu sichern.

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Blatt C.4 Arbeitszonen: Bis die Ergebnisse der laufenden kantonalen Studien vorliegen, nimmt der Bund die verschiedenen Zonen mit Aktivitäten von öffentlichem Interesse von kantonaler Bedeutung (ZAÖI) bloss zur Kenntnis und äussert sich nicht zu den einzelnen Zonen.

Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Richtplans integriert der Kanton Wallis in dessen verbindlichen Teil: i) aktualisierte Angaben zum Gesamtumfang und zur Verteilung des Siedlungsgebiets anhand der von den Gemeinden effektiv festgelegten und vom Kanton genehmigten Siedlungsgebiete; ii) quantitative Ziele für die Reduktion der Arbeitszonen, der Tourismus- und Freizeitzonen sowie der Zonen für öffentliche Nutzungen.

Der Kanton Wallis wird aufgefordert, bei der Weiterentwicklung seines Richtplans: i) die Voraussetzungen für eine angemessene ÖV-Erschliessung neuer Arbeitszonen und öffentlicher Einrichtungen ­ zumindest jener des Kantons ­ genauer festzulegen, beispielsweise mittels expliziter Kriterien zur Erschliessungsgüte; ii) eine Präzisierung der Verantwortung der Gemeinden und des Kantons, für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum zu prüfen; gegebenenfalls ist der Richtplan entsprechend zu ergänzen; iii) für die Zonen mit Aktivitäten von öffentlichem Interesse von kantonaler Bedeutung (ZAÖI) Kriterien zur Dimensionierung, Erschliessung, Dichte und Bebauungsqualität festzulegen und die Modalitäten zur Koordination und Konfliktbearbeitung mit anderen Raumnutzungen zu definieren.

Solange die in Blatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung vorgesehenen Planungszonen nicht in Kraft getreten sind, überwacht der Kanton die Baubewilligungen der betroffenen Gemeinden; letztere müssen der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung sämtliche Baubewilligungen oder Erschliessungsmassnahmen, welche weitgehend unbebautes Gebiet betreffen, zur Vormeinung unterbreiten.

Halten sie diese Verpflichtung nicht ein oder möchten sie einer negativen Vormeinung der besagten kantonalen Dienststelle nicht Rechnung tragen, müssen die betreffenden Gemeinden dem ARE die entsprechenden Bewilligungen eröffnen. Das ARE wird den Kanton nötigenfalls dazu auffordern, auf den weitgehend unbebauten Gebieten der Gemeinde, welche den fraglichen Entscheid gefällt hat, eine Planungszone zu schaffen.

Solange der Kanton eine deutliche
Überdimensionierung seiner Bauzonen aufweist, eröffnet er dem ARE im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 RPV die beschlossenen Bewilligungen von Nutzungsplänen betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Bauzonen unter Angabe des aktualisierten Gesamtumfangs der kantonalen Bauzonen mit.

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Ab 2019 informiert der Kanton das ARE jährlich über den Stand der Massnahmen, die Kanton und Gemeinden ergriffen haben, um eine Überbauung von Flächen, die für den Bedarf der nächsten 15 Jahre überdimensioniert sind zu verhindern; er informiert das ARE ausserdem über die Fortschritte bei der Festlegung der Siedlungsgebiete durch die Gemeinden und deren Auswirkungen auf die Gesamtsiedlungsfläche sowie über den Stand der Reduktion der Bauzonen auf dem gesamten Kantonsgebiet.

6.

Blatt A.2 Fruchtfolgeflächen: a. Die Aussagen des Richtplans, gemäss denen eine Neufestlegung des Walliser FFF-Kontingents in Betracht gezogen wird, verpflichten den Bund nicht.

b. Der Kanton darf keine weiteren Beanspruchungen von FFF bewilligen, ohne gewährleisten zu können, dass das kantonale FFF-Kontingent von 7350 ha gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes gesichert bleibt.

7.

Blatt A.7 Waldausdehnung: Die definitive Festlegung von Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone kann auf dem gesamten Kantonsgebiet erfolgen.

8.

Blatt A.10 Naturpärke und UNESCO-Welterbe: a. Das Blatt wird wie folgt geändert: Grundsätze 2. «Schützen und Aufwerten der grossen Naturlandschaften, namentlich der BLN-Objekte, durch geeignete Massnahmen und Gewährleisten der Vereinbarkeit der raumwirksamen Tätigkeiten mit den Zielsetzungen der Pärke und dem Schutz des aussergewöhnlichen universellen Werts (OUV) des UNESCO-Welterbes».

Vorgehen / Die Gemeinden: f) «berücksichtigen die Parkziele und die Ziele des UNESCOWelterbes und koordinieren diese mit den raumwirksamen Tätigkeiten, gegebenenfalls im Rahmen eines interkommunalen Richtplans»; f') «gewährleisten den Schutz des aussergewöhnlichen universellen Werts (OUV) des UNESCO-Welterbes über kommunale Raumplanungsinstrumente (Nutzungspläne und Baureglemente)».

b. Der Kanton wird aufgefordert, bei der Weiterentwicklung seines Richtplans, die Parkziele in den verbindlichen Teil zu integrieren und die regionalen Naturpärke Binntal und Pfyn-Finges auf der Richtplankarte eindeutig festzulegen.

9.

Blatt B.4 Skigebiete: Der Kanton wird aufgefordert: a. bei einer nächsten Richtplananpassung die für die Festsetzung einzuhaltenden Grundsätze und Bedingungen im Sinne der Ziele 3D bis 3G des Landschaftskonzepts Schweiz zu ergänzen und den Abschnitt «Vorgehen» dahingehend zu präzisieren, dass der Kanton die Konformität des Erschliessungsplans mit der einschlägigen kantonalen Strategie zu überprüfen hat;

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b.

bei der Weiterentwicklung seines Richtplans die Skigebietsprojekte in neuen Landschaftskammern basierend auf den Zielen des Landschaftskonzepts Schweiz und den Anforderungen von Artikel 7 SebV zu priorisieren.

10. Blatt D.3 Schienennetze: a. Das Projekt Grimseltunnel (in Anhang 1 erwähnt) wird mit dem Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (anstatt «Festsetzung») genehmigt.

b. Die in Anhang 1 erwähnten Projekte ausserhalb des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) werden vom Bund vorbehältlich der Finanzierung und Realisierung genehmigt.

c. Der Kanton wird aufgefordert, den Grundsatz 1 bei einer nächsten Richtplananpassung um einen Hinweis auf die Zuständigkeiten des Bundes in Sachen Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) zu ergänzen.

11. Blatt D.6 Seilbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs: Die in Zusammenhang mit dem Projekt der neuen Verbindung Sion­Piste de l'Ours diskutierte Siedlungsentwicklung ist nicht Gegenstand der Genehmigung von Blatt D.6 und des festgesetzten Projekts Sion­Piste de l'Ours.

12. Blatt D.8 Luftfahrtinfrastrukturen: a. Das Blatt wird wie folgt geändert: Grundsätze 6. «Im Rahmen der Anpassung des SIL auf das Beibehalten der heutigen Anzahl GLP und Heliports im Wallis hinwirken. Im Rahmen der Anpassung des SIL auf das Ergänzen dieser Infrastruktur hinwirken, soweit dies ...» Vorgehen / Der Kanton: g) «koordiniert, bei der Anpassung des Netzes in Zusammenarbeit mit dem BAZL, ...» b. Der Kanton wird aufgefordert, bei einer nächsten Richtplananpassung die zur Darstellung der Luftfahrtanlagen auf der Karte des Richtplans verwendeten Kategorien und Symbole anzupassen.

13. Blatt E.5 Solaranlagen: Der Kanton wird aufgefordert, bei der Weiterentwicklung des Richtplans innerhalb von zwei Jahren die Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung gemäss Artikel 32b Buchstabe f RPV zu bezeichnen oder darzulegen, dass der Verzicht auf die Umsetzung dieses Artikels die Anwendung von Artikel 17 RPG nicht infrage stellt.

14. Blatt E.7 Energietransport und -verteilung: Die auf der kantonalen Richtplankarte vermerkten Projekte für Hoch- und Höchstspannungsleitungen entfalten für den Bund, insbesondere für den Sachplan Übertragungsleitungen keine Bindungswirkung.

15. Blatt E.9 Deponien: Der Kanton wird aufgefordert, bei der Weiterentwicklung seines Richtplans den Standort Fenalet in St-Gingolph von der Liste der potenziellen Deponien zu streichen, da er innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservats Les Grangettes, einem Ramsar-Gebiet, liegt.

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Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Wallis nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Dienststelle für Raumentwicklung des Kantons Wallis, avenue du Midi 18, 1951 Sitten, Tel. 027 606 32 50

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

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Bundesamt für Raumentwicklung

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