zu 17.405 Parlamentarische Initiative Burkart Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Juni 2019 Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Juni 20191 betreffend die parlamentarische Initiative 17.405 Burkart «Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. August 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2019 5679

2019-2378

5813

BBl 2019

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Schweiz fördert seit dem 1. Juli 2008 umweltschonende Treibstoffe über Erleichterungen bei der Mineralölsteuer. Die dabei entstehenden Steuerausfälle müssen gemäss Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 (MinöStG) über den Benzinsteuersatz ausgeglichen werden (Art. 12e MinöStG). Diese Mineralölsteuererleichterungen sind gemäss dem geltenden MinöStG bis zum 30. Juni 2020 befristet.

Am 27. Februar 2017 reichte Nationalrat Thierry Burkart die parlamentarische Initiative 17.405 «Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe» (pa. Iv. 17.405) ein. Die parlamentarische Initiative verlangt, die Steuererleichterungen bis 2030 zu verlängern. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat am 19. Februar 2018 mit 15 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung der parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Diesem Entscheid ist die Schwesterkommission des Ständerates (UREK-S) am 19. März 2018 einstimmig gefolgt.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 1. Dezember 20173 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 die klimapolitische Bedeutung der erneuerbaren Treibstoffe ebenfalls unterstrichen. Jedoch will der Bundesrat aufgrund der sich abzeichnenden Ausfälle bei der Mineralölsteuer (MinöSt) und beim MinöSt-Zuschlag (gesamthaft rund 900 Mio. Franken bis Mitte 2020) die befristete Steuererleichterung nach Mitte 2020 nicht weiterführen. In Ablösung der Steuererleichterungen schlägt der Bundesrat vor, die Importeure fossiler Treibstoffe zu verpflichten, mindestens 5 Prozent der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit der Inverkehrbringung von erneuerbaren Treibstoffen zu kompensieren (Art. 27 des Entwurfs des CO2-Gesetzes4).

Wegen dieser engen Verzahnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 und der pa. Iv. 17.405 hat die UREK-N entschieden, das Anliegen der parlamentarischen Initiative im Zusammenhang mit der Totalrevision des CO2-Gesetzes zu prüfen. In den Beratungen hat sich die Kommission für die weitere Förderung von umweltschonenden Treibstoffen ausgesprochen. Sie hat sich allerdings im Grundsatz für das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell entschieden. Eine Weiterführung der bestehenden Steuererleichterungen bis 2030, wie in der parlamentarischen Initiative gefordert, lehnte die Kommission ausdrücklich ab.
Der Nationalrat lehnte in der Wintersession 2018 die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Gesamtabstimmung ab. Vor dem Hintergrund, dass das totalrevidierte CO2-Gesetz daher voraussichtlich nicht wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, hat die UREK-N die Verwaltung am 29. April 2019 beauftragt, einen Entwurf auszuarbeiten, mit dem die Bestimmungen für die Gewährung der 2 3 4

SR 641.61 BBl 2018 247; 17.071 BBl 2018 385

5814

BBl 2019

Steuererleichterungen für erneuerbare Treibstoffe bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, verlängert werden. Ebenso sollen alle anderen bis Ende 2020 befristeten Instrumente des geltenden CO2-Gesetzes bis zu diesem Zeitpunkt weitergeführt werden. Diese Bestimmungen seien nötig, war sich die Kommission einig, um die sich abzeichnende Regulierungslücke zu schliessen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

An der Sitzung vom 24. Juni 2019 hat die Kommission den Entwurf beraten. Sie nahm die Gesetzesänderungen mit 22 zu 2 Stimmen an und unterstrich damit ihre Absicht, die Steuererleichterungen für umweltschonende Treibstoffe sowie die befristeten Instrumente des CO2-Geseztes lückenlos bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern.

Am 24. Juni 2019 unterbreitete die UREK-N ihren Bericht dem Bundesrat zur Stellungnahme.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 seinen Vorschlag für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris bis ins Jahr 2030 dem Parlament unterbreitet. Die zügige Beratung dieses Geschäfts und ein Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes auf den 1. Januar 2021 sind gegenüber einer Zwischenlösung gemäss Entwurf der UREK-N klar zu bevorzugen.

In seiner Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 hat der Bundesrat bekräftigt, dass er die Mineralölsteuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach deren Auslaufen Mitte 2020 nicht weiter verlängern will. Stattdessen sollen die Importeure fossiler Treibstoffe verpflichtet werden, mindestens 5 Prozent der CO2Emissionen aus dem Verkehr mit der Inverkehrbringung von erneuerbaren Treibstoffen zu kompensieren. Ausserdem sollen die Qualitätsanforderungen an erneuerbare Treibstoffe an diejenigen der Europäischen Union (EU) angeglichen werden, was den Marktzugang zu diesen Produkten erleichtern soll.

Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Aufhebung der bis Ende Juni 2020 befristeten Erleichterung bei der MinöSt, die an die Einhaltung minimaler ökologischer und sozialer Standards geknüpft ist, würde bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes per 1. Januar 2021 eine Regulierungslücke von 6 Monaten entstehen.

Angesichts der grossen Preisdifferenz zwischen erneuerbaren und fossilen Treibstoffen geht der Bundesrat jedoch nicht davon aus, dass in dieser Zeit erhebliche Mengen unerwünschter Agrotreibstoffe, die mit der Herstellung von Lebensmitteln konkurrenzieren, eingeführt werden. Es ist aber nicht mit einem Einbruch der für den Klimaschutz wichtigen erneuerbaren Treibstoffen zu rechnen, da die Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe nach 2020 weitergeführt werden soll und erst das Zusammenspiel zwischen der Mineralölsteuererleichterung und der Kompensationspflicht zu einem erhöhten Absatz von biogenen Treibstoffen geführt hat.

5815

BBl 2019

Da der Nationalrat in der Wintersession 2018 die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Gesamtabstimmung abgelehnt hat, ist es jedoch sinnvoll, für den Fall vorzusorgen, dass das totalrevidierte CO2-Gesetz nicht per 1. Januar 2021 in Kraft treten kann. Deshalb erachtet es der Bundesrat für diesen Fall als zielführend, die Mineralölsteuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe ­ also das ursprüngliche Anliegen der pa. Iv. 17.405 ­ für 18 Monate zu verlängern. Folgerichtig sind ausserdem die Ausdehnung der Erreichung der Ertragsneutralität bis Ende 2028 sowie der Ausgleich der Steuerausfälle über eine Erhöhung der Mineralölsteuer auf Benzin und auf Diesel. Diese auch in der Totalrevision des CO2-Gesetzes vorgeschlagenen Elemente führen dazu, dass die aufgelaufenen Ausfälle bei der MinÖSt mit einer moderaten Erhöhung von 2,6 Rappen pro Liter Treibstoff ausgeglichen werden können, sofern die Erhöhung wie geplant ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird.

Der Bundesrat wird die dafür nötigen Massnahmen treffen.

Für den Fall, dass das totalrevidierte CO2-Gesetz nicht per 1. Januar 2021 in Kraft treten kann, erachtet der Bundesrat die in der Kommission eingebrachte Ergänzung der pa. Iv. 17.405, zentrale Elemente aus dem geltenden CO2-Gesetz um maximal ein Jahr bis Ende 2021 zu verlängern, als sinnvoll. Es betrifft dies das Gesamtziel und somit die Kompensationspflicht (Art. 3 CO2-Gesetz), das Emissionshandelssystem (Art. 15, 16, 16a, 18, 21 und 48a CO2-Gesetz) und die Abgabebefreiung von Unternehmen ohne Teilnahme am Emissionshandel (Art. 31 CO2-Gesetz). Ausserdem muss Artikel 10 Absatz 4 geändert werden, um beim Vollzug der Emissionsvorschriften für Fahrzeuge den Übergang vom alten Messsystem («Neuer Europäischer Fahrzyklus», NEFZ) zum neuen Verfahren («Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure», WLTP) zu gewährleisten. Mit den Änderungen bei den Anhängen 1 und 1a des MinöStG soll schliesslich die bisherige steuerliche Ungleichbehandlung zwischen verflüssigten und gasförmigen Gasen korrigiert werden.

Hingegen darf der vorliegende Entwurf nicht dazu führen, die parlamentarische Debatte zur Totalrevision des CO2-Gesetzes weiter zu verzögern. Es ist deshalb entscheidend, dass durch den Entwurf zur Verlängerung der zentralen Instrumente des CO2-Gesetzes lediglich eine Verzögerung um maximal
ein Jahr abgefedert wird.

Es sollen aber nicht grundsätzlich Elemente der Vorlage zur Totalrevision des CO2Gesetzes vorgezogen oder Verlängerungen von Instrumenten über ein Jahr hinaus angestrebt werden. Eine Ausnahme stellt das Emissionshandelssystem (EHS) dar.

Da das eidgenössische Parlament der Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU ­ und somit auch einer äquivalenten Weiterentwicklung des Schweizer EHS ­ bereits zugestimmt hat (Bundesbeschluss vom 22. März 20195 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes)), ist es angebracht, mit diesem Entwurf das EHS unbefristet und an die neusten Entwicklungen angepasst weiterzuführen, wie dies die Mehrheit der UREK-N vorsieht.

Die geplante Anpassung des CO2-Gesetzes ist Voraussetzung dafür, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme auch in der Zeit nach 2020 eingehalten werden kann.

5

BBl 2019 2653; 17.073

5816

BBl 2019

Um die Ziele zu erfüllen, die sich für die Schweiz aus dem Übereinkommen von Paris ergeben, braucht es eine Gesamtbetrachtung aller Instrumente über das Jahr 2020 hinaus. Diese Gesamtbetrachtung kann nur durch die angestrebte Totalrevision des CO2-Gesetzes zielführend erreicht werden.

3

Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Zustimmung zum Entwurf der UREK-N.

5817

BBl 2019

5818