Sammelfrist bis 22. April 2021

Eidgenössische Volksinitiative «Mobilfunkhaftungs-Initiative» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. September 2019 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mobilfunkhaftungs-Initiative», nachdem das Initiativkomitee sich am 23. September 2019 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1.

1 2 3

Die am 27. September 2019 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mobilfunkhaftungs-Initiative» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

6950

2019-3423

BBl 2019

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Hepfer Felix, Chlenglerweg 101, 8240 Thayngen 2. Andenmatten Peter, Püntenstrasse 14, 8500 Frauenfeld 3. Fries Katharina, Ursulaweg 21, 8404 Winterthur 4. Künzler Sven, Industriestrasse 36, 9434 Au SG 5. Morel Patricia, Rue de l'Est 20, 2300 La Chaux-de-Fonds 6. Schmied Peter, Hofstetterstrasse 41b, 4107 Ettingen 7. Secchi Sandro, Canovastrasse 7, 7417 Paspels 8. Sommer Andreas, Mauer 581, 3454 Sumiswald

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Mobilfunkhaftungs-Initiative» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein Mobilfunkhaftungs-Initiative, Postfach, 8240 Thayngen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 22. Oktober 2019.

8. Oktober 2019

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6951

BBl 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Mobilfunkhaftungs-Initiative» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 74a5

Mobilfunkhaftung

Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.

1

Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.

2

Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.

3

4 5

SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

6952