Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. Juni 20182 eingereichten Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 20193, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» vom 21. Juni 2018 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 107a

Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten

Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.

1

Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.

2

3

Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten: a.

1 2 3

die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;

SR 101 BBl 2018 4545 BBl 2019 5115

2018-3818

5145

Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten». BB

BBl 2019

b.

die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;

c.

der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.

Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.

4

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten) Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

1

Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzierungen müssen innerhalb von vier Jahren abgestossen werden.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

5146