18.090 Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei vom 21. November 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des modernisierten Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie des überarbeiteten Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-2781

765

Übersicht Das modernisierte Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie das überarbeitete Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei wurden am 25. Juni 2018 in Island unterzeichnet. Mit der Modernisierung des ältesten noch in Kraft befindlichen EFTA-Abkommens entspricht dieses nun weitgehend den neueren Schweizer FHA und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Handel mit Industriegütern einschliesslich Fisch und Meeresprodukten, zu landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu Wettbewerb, zur Streitschlichtung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Im bilateralen Landwirtschaftsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten geregelt.

Ausgangslage Für die Schweiz als exportorientiertes Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten sind der Abschluss und die Modernisierung von FHA mit Handelspartnern ausserhalb der Europäischen Union (EU) ­ neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU ­ ein wichtiges Instrument im Rahmen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland. Die FHA tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen.

Durch die Modernisierung des FHA mit der Türkei stärkt die Schweiz ihre wirtschaftliche Integration in die Mittelmeerregion. Diese Politik kommt einerseits in der Unterzeichnung des regionalen Übereinkommens über die Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) zum Ausdruck. Andererseits hat sie zum Abschluss von EFTA-FHA mit einer Reihe von Staaten aus dem Mittelmeerraum geführt. Dabei handelt es sich namentlich um die Abkommen mit Israel (1992), Jordanien (2001), dem Libanon (2004), Tunesien (2004), Ägypten (2007) sowie der Palästinensischen Autonomiebehörde (1998) und diejenigen mit den Westbalkan-Staaten Mazedonien (2000), Serbien (2009), Albanien (2009), Montenegro (2011) sowie Bosnien und Herzegowina (2013).
Inhalt der Vorlage Mit der Modernisierung wird das Abkommen an die in den 26 Jahren seit dessen Inkrafttreten kontinuierlich weiterentwickelten Standards der EFTA herangeführt.

Industriegüter aus den EFTA-Staaten sind dank dem bestehenden FHA in der Türkei bereits umfassend zollbefreit. An diesen Konzessionen ändert sich mit der Modernisierung des FHA nichts. Hingegen räumen sich die Schweiz und die Türkei im Bereich der verarbeiteten und unverarbeiteten Agrarprodukte gewisse zusätzliche Konzessionen ein. Die Schweiz gewährt der Türkei mit der Überarbeitung des

766

Landwirtschaftsabkommens einen präferenziellen Marktzugang für agrarpolitisch nicht bzw. wenig sensible Produkte. Im Gegenzug erhält die Schweiz einen verbesserten Zugang zum türkischen Markt für wichtige landwirtschaftliche Exportprodukte. Das Ergebnis bewegt sich im Rahmen der schweizerischen Agrarpolitik. Ausserdem stärken die Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und beseitigen gewisse Nachteile für Exporte aus der Schweiz in die Türkei, die sich aufgrund der Zollunion zwischen diesem Land und der EU aus dem Jahr 1995 ergaben.

767

BBl 2019

Inhaltsverzeichnis Übersicht

766

1

Grundzüge der Abkommen 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen 1.3 Inhalt der Abkommen und Verhandlungsergebnis 1.4 Würdigung 1.5 Vernehmlassung 1.6 Sprachfassungen der Abkommen

771 771 772 773 774 775 775

2

Wirtschaftliche und politische Lage der Türkei sowie Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei 2.1 Politische und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik der Türkei 2.2 Bilaterale Beziehungen und bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei 2.3 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und der Türkei

3

768

Erläuterungen zu den Bestimmungen des modernisierten Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie des überarbeiteten Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei 3.1 Präambel 3.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.6) 3.3 Kapitel 2: Handel mit Waren (Art. 2.1­2.22) 3.3.1 Anhang I zu den Ursprungsregeln 3.3.2 Anhang III zu den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten 3.3.3 Anhang IV zu Fisch, Fischereierzeugnissen und anderen Meereserzeugnissen 3.3.4 Anhang V zur gegenseitigen Anerkennung der Resultate von Konformitätsbewertungen 3.3.5 Anhang VI zu Handelserleichterungen 3.3.6 Anhang VII zur gegenseitigen Amtshilfe in Zollbelangen 3.3.7 Anhang VIII zum Mandat des Zollunterausschusses 3.4 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen Schweiz­Türkei) 3.5 Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21) 3.5.1 Anhang X zur Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern 3.5.2 Anhang XI zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen 3.5.3 Anhang XIII zum elektronischen Handel

776 776 778 779

780 780 780 781 784 784 785 786 787 787 788 788 790 791 792 793

BBl 2019

3.5.4 3.5.5 3.5.6 3.5.7 3.5.8

4

5

6

Anhang XIV zu den Telekommunikationsdienstleistungen Anhang XV zu den Koproduktionen Anhang XVI zu den Finanzdienstleistungen Anhang XVII zu den Gesundheitsdienstleistungen Anhang XVIII zu den Tourismus- und Reisedienstleistungen 3.5.9 Anhang XIX zu den internationalen Strassentransportund Logistikdienstleistungen 3.5.10 Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang XII) 3.6 Kapitel 4: Schutz des geistigen Eigentums 3.6.1 Bestimmungen in Kapitel 4 (Art. 4) 3.6.2 Anhang XX zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum 3.7 Kapitel 5: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 5) 3.8 Kapitel 6: Wettbewerb (Art. 6.1­6.2) 3.9 Kapitel 7: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 7.1­7.10) 3.10 Kapitel 8: Institutionelle Bestimmungen (Art. 8.1­8.2) 3.11 Kapitel 9: Streitbeilegung (Art. 9.1­9.10) 3.12 Kapitel 10: Schlussbestimmungen (Art. 10.1­10.6)

794 795 796 797

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.2 Personelle Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

812 812 812 812

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 5.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 6.4 Erlassform 6.5 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

798 799 801 803 803 803 806 807 807 809 810 811

813 813 813 814 815 815 815 816 816 816 817 817 818

769

BBl 2019

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei (Entwurf)

819

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei

821

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei

867

770

BBl 2019

Botschaft 1

Grundzüge der Abkommen

1.1

Ausgangslage

Das am 10. Dezember 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Türkei1 ist das älteste noch in Kraft befindliche Freihandelsabkommen (FHA) der Schweiz, wenn man von demjenigen mit der Europäischen Union (EU) von 19722 und der EFTA-Konvention von 19603 absieht. Es ist das erste Mal, dass die EFTA ein bestehendes Abkommen einer umfassenden Modernisierung unterzogen hat.

Für die Schweiz als stark exportorientiertes Land mit diversifizierten Absatzmärkten stellen der Abschluss von neuen FHA und die Pflege bestehender Abkommen ­ neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den vertraglichen Beziehungen zur EU ­ einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der FHA zu den Zielen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen. Mit ihren FHA, welche in der Regel im EFTARahmen abgeschlossen werden, zielt die Schweiz darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der ungefähr gleichwertig ist wie derjenige, über den ihre Hauptkonkurrenten (beispielsweise aus der EU, den USA und Japan) verfügen. Gleichzeitig verbessern die FHA die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern. Die Schweiz verfügt ­ neben dem Abkommen mit der EU und der EFTA-Konvention ­ gegenwärtig über 31 unterzeichnete FHA. Es

1 2 3

SR 0.632.317.631 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401).

Übereinkommen vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31).

771

BBl 2019

handelt sich um 28 im Rahmen der EFTA4 abgeschlossene FHA sowie um die drei bilateralen Abkommen mit den Färöern5, Japan6 und China7.

Die Türkei ist mit der EU seit 1995 über eine Zollunion verbunden. Sowohl die Türkei als auch die EU-Kommission zeigen sich an einer Modernisierung und Ausweitung dieses Abkommens interessiert. Im Dezember 2016 schlug die EU-Kommission vor, die Zollunion zu modernisieren und auf weitere Bereiche auszuweiten.

Die Kommission erhielt von den EU-Mitgliedstaaten bisher allerdings noch kein Mandat für solche Gespräche.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Anlässlich des elften Treffens des Gemischten Ausschusses des FHA zwischen der EFTA und der Türkei am 19. Juni 2014 in Ankara wurde beschlossen, das Abkommen zu modernisieren und zu erweitern. Die resultierenden Verhandlungen wurden innerhalb von sechs Runden abgeschlossen, die zwischen September 2014 und November 2017 stattfanden.

Die Verhandlungen über eine Aktualisierung des bilateralen Landwirtschaftsabkommens hatten bereits im Jahr 2011 begonnen und waren 2012 abgeschlossen worden. Die Unterzeichnung des Abkommens verzögerte sich jedoch aufgrund einer offenen Frage im Bereich der Ursprungsregeln. Als diese Frage gelöst werden konnte, waren die Nachverhandlungen für die Modernisierung des FHA bereits lanciert, weshalb beschlossen wurde, beide Abkommen gemeinsam genehmigen zu lassen. Die beiden Abkommen wurden anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz am 25. Juni 2018 in Sauðárkrókur (Island) unterzeichnet.

4

5

6 7

772

Neben dem Abkommen mit der Türkei handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien und Herzegowina (SR 0.632.311.911), Chile (SR 0.632.312.451), Ecuador (unterzeichnet am 25. Juni 2018), Georgien (SR 0.632.313.601), dem Golf-Kooperationsrat (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, SR 0.632.311.491), Hongkong (SR 0.632.314.161), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), der Republik Korea (SR 0.632.312.811), dem Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Montenegro (SR 0.632.315.731), der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), den Philippinen (SR 0.632.316.451), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), der Südafrikanischen Zollunion (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), der Ukraine (SR 0.632.317.671), den Zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama, SR 0.632312.851) und Guatemala (Beitrittsprotokoll unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025).

Abkommen vom 12. Jan. 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern (SR 0.946.293.142).

Abkommen vom 19. Feb. 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (SR 0.946.294.632).

Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (SR 0.946.292.492).

BBl 2019

1.3

Inhalt der Abkommen und Verhandlungsergebnis

Das bestehende FHA von 1991 umfasst den Handel mit Industrieprodukten ­ einschliesslich Fischereierzeugnissen ­ sowie landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten und enthält Bestimmungen zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte. Der Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen ist Gegenstand der parallel zum FHA in Kraft getretenen Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich 8. Die im bestehenden bilateralen Agrarabkommen enthaltenen Zollkonzessionen der Schweiz sind einseitig. Die Türkei gewährt der Schweiz für Agrarbasisprodukte bisher keine Zollpräferenzen. Mit einer Modernisierung der beiden Abkommen können nun auch Schweizer Basisagrarprodukte von einem verbesserten Marktzugang in der Türkei profitieren. Ausserdem wird der Geltungsbereich des FHA um neue Bestimmungen erweitert.

Das modernisierte FHA mit der Türkei entspricht weitgehend den neueren mit Drittstaaten abgeschlossenen FHA der EFTA und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Handel mit Industriegütern ­ einschliesslich Fisch und Meeresprodukten ­ und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, zu technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu Wettbewerb, zur Streitschlichtung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Ausserdem enthält das Abkommen eine Verhandlungsklausel zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Es wird erwartet, dass die Türkei und die EU mittelfristig die Regeln ihrer Zollunion revidieren werden. Aus diesem Grund finden sich im FHA in den Bestimmungen zum Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen sowie im Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen Evolutivklauseln. Gleiches gilt für das Landwirtschaftsabkommen. Diese sollen es erlauben, Nachverhandlungen zu beginnen, falls sich die EU und die Türkei auf vorteilhaftere Bestimmungen in einem dieser Bereiche einigen sollten. Betreffend die Ursprungsregeln sind sowohl die EFTA-Staaten als auch die Türkei Mitglied des Regionalen Übereinkommens
über Pan-Europa-MittelmeerPräferenzursprungsregeln9 (PEM-Konvention). Die PEM-Konvention wird inkorporiert und wird somit sowohl auf das FHA als auch das Landwirtschaftsabkommen Anwendung finden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass für alle Exporteure aus der Region einheitliche Regeln zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs eines Produkts gelten.

Der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wird wie bisher in einem bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt. Das Landwirtschaftsabkommen ist mit dem FHA verbunden und kann keine eigenständige Rechtswirkung erlangen. Ein Teil der Bestimmungen des FHA EFTA­Türkei ist auch auf das Landwirtschaftsabkommen anwendbar.

8 9

SR 0.632.317.631.1 SR 0.946.31

773

BBl 2019

Schwierig gestalteten sich die Verhandlungen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Nach intensiven Gesprächen gelang es der Schweiz und der Türkei schliesslich, die zum Zeitpunkt der Verhandlungen geltenden Zollpräferenzen zu konsolidieren. Beide Seiten verbesserten zudem die Konzessionen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte von besonderem Exportinteresse. Beim Handel mit Dienstleistungen stellten die Forderungen der Türkei nach Bestimmungen zu Strassentransport- und Logistikdienstleistungen sowie zu Gesundheitsdienstleistungen die EFTA vor besondere Herausforderungen, da noch keines ihrer Abkommen solche Regeln enthält. Die Schweiz zeigte sich schliesslich bereit, mit der Türkei einen bilateralen Anhang zu Gesundheitsdienstleistungen auszuhandeln. Dieser regelt vor allem die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Türkei im Gesundheitsbereich. Er bewegt sich im Rahmen der Schweizer Gesetzgebung und schliesst die Sozialversicherungen aus. Der Anhang über Strassentransport- und Logistikdienstleistungen, der grundsätzlich auf alle EFTA-Staaten Anwendung findet, konkretisiert die Verpflichtung hinsichtlich der effizienten und nichtdiskriminierenden Anwendung von Regulierungen für die betreffenden Dienstleistungen sowie die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen.

Im Bereich des geistigen Eigentums konnte man sich auf einen revidierten Text einigen, der einen aktualisierten und modernen Schutzstandard festlegt. Unter anderem vereinbarten die Parteien explizit, dass keine Zwangslizenz auf ein Produkt allein aus dem Grund erteilt werden darf, weil dieses importiert und nicht lokal produziert wurde. Auch verpflichtet das Abkommen die Türkei dazu, Testdaten nach Massgabe ihrer geltenden Gesetzgebung zu schützen, und die wichtigsten Bestimmungen daraus sind im Abkommen reflektiert. Es ist das erste Mal, dass die Türkei in einem FHA Verpflichtungen zum Testdatenschutz eingeht.

1.4

Würdigung

Das FHA mit der Türkei geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Nachdem Industriegüter aufgrund des bestehenden FHA bereits zollfrei in die Türkei gelangen, senken die modernisierten Abkommen insbesondere die Zölle für verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte.

Unter anderem dank der gegenseitigen Anerkennung der Resultate von Konformitätsbewertungen und den neuen Regeln zur Handelserleichterung wird der Marktzugang in der Türkei aber auch für die Exporteure von gewissen Industriegütern verbessert. Dank den umfassenden Bestimmungen zum Dienstleistungshandel wird die Rechtssicherheit für Schweizer Dienstleistungserbringer auf dem türkischen Markt erhöht. Das modernisierte FHA stärkt zudem die Rechtssicherheit im Bereich des geistigen Eigentums. Schliesslich wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des FHA und zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen. Insgesamt kann das erreichte Verhandlungsresultat als sehr gut bezeichnet werden.

Das Abkommen beugt dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern der Türkei vor und schafft für Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit der Türkei abgeschlossen haben, einen 774

BBl 2019

Wettbewerbsvorteil. Potenzielle oder vorhandene Diskriminierungen, die sich beispielsweise aus der Zollunion der Türkei mit der EU ergeben oder ergeben könnten, werden so abgewendet bzw. vermindert.

1.5

Vernehmlassung

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200510 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Das Abkommen ist bereits im Landesrecht umgesetzt und die Positionen der interessierten Kreise sind bekannt. Das Verhandlungsmandat zur Aktualisierung und Weiterentwicklung bestehender FHA der Schweiz wurde gestützt auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 199911 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes bei den Kantonen und gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte in eine Anhörung geschickt. Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen haben den Mandatsentwurf des Bundesrates ohne Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die Kantone haben der Aufforderung der Konferenz der Kantonsregierungen folgend zum Mandatsentwurf Stellung genommen und ihn unterstützt. Die interessierten Kreise aus der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft wurden verschiedentlich über den Stand der Verhandlungen informiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

1.6

Sprachfassungen der Abkommen

Die Originalfassungen der vorliegenden Abkommen sind auf Englisch. Der Abschluss von Abkommen in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz im Bereich der Verhandlungen und des Abschlusses von FHA.

Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201013 sowie den zugehörigen Erläuterungen. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des FHA in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erforderte für die Publikation die Übersetzung des Texts der Abkommen mit Ausnahme ihrer Anhänge und Anlagen in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehre10 11 12 13

SR 172.061 SR 138.1 SR 171.10 SR 441.11

775

BBl 2019

re hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200414 (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute des weltweiten Handels. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen15, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTASekretariates verfügbar.16 Übersetzungen der Anhänge des FHA sowie des Landwirtschaftsabkommens, die die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten elektronisch publiziert.17

2

Wirtschaftliche und politische Lage der Türkei sowie Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei

2.1

Politische und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik der Türkei

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren durch eine Einschränkung der Bürgerrechte, eine Entlassungswelle in den staatlichen Organen und der öffentlichen Verwaltung, den internen Konflikt im Südosten des Landes sowie die militärische Operation der türkischen Armee in Syrien geprägt. In der Türkei leben rund 3,8 Millionen Flüchtlinge, die hauptsächlich aus Syrien stammen. Der nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 verhängte Ausnahmezustand ist erst am 19. Juli 2018 ausgelaufen, nachdem er zuvor siebenmal verlängert worden war.

Zuvor war Präsident Erdogan am 24. Juni 2018 mit rund 52 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt worden. Gleichzeitig mit den Wahlen löste das neue Präsidialsystem, dem das türkische Stimmvolk im April 2017 mit knapper Mehrheit zugestimmt hatte, das alte parlamentarische System ab. Eine Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kam zum Schluss, dass die türkischen Wähler eine echte Auswahl zwischen den Kandidaten treffen konnten, die Rahmenbedingungen des Wahlkampfs allerdings Präsident Erdogan begünstigten.18

14 15 16 17 18

776

SR 170.512 www.bundespublikationen.admin.ch www.efta.int > Free Trade > Free Trade Agreements > Turkey www.ezv.admin.ch Vgl. International Election Observation Mission. (2018). www.osce.org/odihr > Key Resources > Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Statement of Preliminary Findings and Conclusions.

BBl 2019

Der Bundesrat hat sich über das Ausmass der Massnahmen und die Einschränkung der Menschenrechte nach dem Putschversuch vom Juli 2016 besorgt geäussert und die türkischen Behörden wiederholt aufgerufen, darauf hinzuwirken, dass jegliche Willkür vermieden wird, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, namentlich auch die Unabhängigkeit der Justiz, gemäss den internationalen Verpflichtungen der Türkei eingehalten werden und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.

Gleichzeitig ist die Schweiz weiterhin an einer guten Zusammenarbeit mit der Türkei interessiert, um die Kontakte zur Türkei aufrechtzuerhalten und zu fördern. Eine Aktualisierung des FHA ist in diesem Kontext zu sehen und kommt insbesondere privaten Akteuren zugute, da sie zu Planungs- und Rechtssicherheit in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beiträgt. Die Schweiz ist ausserdem überzeugt, dass sich durch eine Politik des Dialogs mehr erreichen lässt als durch eine Isolation der Türkei.

Die Türkei zählt 80 Millionen Einwohner, von denen über die Hälfte unter 25 Jahre alt ist. Das Land hat eine breit diversifizierte Volkswirtschaft. 2017 trug die Landwirtschaft rund 9 Prozent zum Bruttoinlandprodukt (BIP) bei, der verarbeitende Sektor rund 27 Prozent und der Dienstleistungssektor 64 Prozent. Das Land gehört mit einem BIP pro Kopf von rund 10 600 US-Dollar zu den sogenannten Schwellenländern,19 liegt in der globalen Rangliste der grössten Volkswirtschaften auf Rang 17 und ist Mitglied der G20. Der Internationale Währungsfonds (IMF) geht für 2018 von einem Wirtschaftswachstum in der Türkei von rund 4,5 Prozent aus. Die Inflation liegt derzeit bei rund 18 Prozent. Laut IMF ergeben sich insbesondere aus dem Leistungsbilanzdefizit von über 5 Prozent des BIP gewisse Risiken für die türkische Wirtschaft.20 Die Türkei verfolgt eine aktive Politik beim Abschluss internationaler Präferenzabkommen, die auf der ausdrücklichen Strategie basiert, deren Anzahl mit Partnern auf der ganzen Welt zu erhöhen. Wie die EU und die Schweiz zielt sie in diesem Rahmen darauf ab, Abkommen der neuen Generation abzuschliessen, die sämtliche heute in FHA behandelte Themen abdecken. Die Türkei ist seit 1995 Mitglied der WTO und verfügt gegenwärtig über 21 bilaterale FHA, die der WTO notifiziert und die ratifiziert wurden. Neben dem FHA mit der EFTA
sind dies die Abkommen mit Albanien (2008), Ägypten (2007), Bosnien und Herzegowina (2003), Chile (2011), den Färöern (2017), Georgien (2011), Israel (1997), Jordanien (2011), Malaysia (2015), Marokko (2006), Mauritius (2013), Mazedonien (2000), Moldova (2016), Montenegro (2010), der Palästinensischen Behörde (2005), Serbien (2010), Singapur (2017), Südkorea (2013), Syrien (2007; aufgrund des aktuellen bewaffneten Konflikts ausgesetzt) sowie Tunesien (2005). Ausserdem wurde in regelmässigen Mitteilungen des Wirtschaftsministeriums der Abschluss / die Unterzeichnung entsprechender Abkommen mit dem Libanon (unterzeichnet), dem Kosovo (unterzeichnet), dem Sudan (unterzeichnet), Ghana (abgeschlossen), Katar (abgeschlossen) und Venezuela (abgeschlossen) bekannt gegeben, wobei diese Abkommen noch nicht in Kraft getreten sind. Parallel dazu hat die Türkei schliesslich Verhandlungen mit 19 20

Vgl. Türkisches Statistisches Institut. (2018). www.turkstat.gov.tr/ >Main Statistics > National Accounts > Gross Domestic Product by Production Approach.

Vgl. IMF. (2018). www.imf.org/en/countries > Turkey > Article IV/Country Report.

777

BBl 2019

folgenden Ländern aufgenommen: der Demokratischen Republik Kongo, Dschibuti, Ecuador, dem Golf-Kooperationsrat (GCC), Japan, Kamerun, Kolumbien, Mexiko, Pakistan, Peru, den Seychellen, Thailand, dem Tschad, der Ukraine und der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS).

Obwohl die Türkei ihren Marktzugang durch den Abschluss zahlreicher Präferenzabkommen verstärken will, gründet ihre Handelsstrategie in erster Linie auf der Zollunion mit der EU. Denn die EU ist nach wie vor mit Abstand ihr wichtigster Wirtschaftspartner. Gleichzeitig ist die Türkei bestrebt, mit anderen Schlüsselländern ­ vor allem mit Russland und China ­ Partnerschaftsformen zu entwickeln, die auch die wirtschaftliche Perspektive einschliessen. Insbesondere mit Russland finden regelmässig Wirtschaftskonsultationen statt, um Ansätze für einen vereinfachten Marktzugang zu prüfen, zumal kein Präferenzabkommen zwischen Ankara und Moskau besteht.

2.2

Bilaterale Beziehungen und bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei

Die ersten offiziellen Kontakte zwischen der Schweiz und der Republik Türkei fanden 1923 am Rande der Friedenskonferenz in Lausanne statt. 1925 überreichte der erste Vertreter der Türkei sein Beglaubigungsschreiben in der Schweiz. Im selben Jahr schlossen die Schweiz und die Türkei einen Freundschaftsvertrag 21 ab.

Diplomatische Beziehungen wurden 1928 aufgenommen, als die Schweiz in Istanbul eine Gesandtschaft eröffnete. Diese diplomatische Vertretung wurde 1937 nach Ankara verlegt und 1957 zu einer Botschaft aufgewertet.

Die Türkei ist aufgrund der geopolitischen Lage, ihrer Rolle in der Region sowie ihres wirtschaftlichen Gewichts für die Schweiz ein wichtiger Partner. Die vielfältigen bilateralen Beziehungen sind nicht zuletzt durch intensive Wirtschafts- und Handelsbeziehungen geprägt. Diese werden neben dem FHA insbesondere durch das am 21. Februar 1990 in Kraft getretene Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen22 und das am 8. Februar 2012 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen23 geregelt.

Die Mitgliedschaft der Schweiz und der Türkei in den wichtigen internationalen Organisationen bietet die Gelegenheit, sich über Themen von gemeinsamem Interesse auszutauschen und bei diesen zusammenzuarbeiten. Die Schweiz und die Türkei sind insbesondere Mitglieder der Vereinten Nationen (UNO), der WTO, des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbankgruppe und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Wie die Schweiz hat auch die Türkei die acht Kernübereinkommen der IAO ratifiziert.

21 22 23

778

SR 0.142.117.631 SR 0.975.276.3 SR 0.672.976.31

BBl 2019

Sowohl die Schweiz als auch die Türkei haben zudem die wichtigsten internationalen Umweltübereinkommen und Umweltschutzprotokolle ratifiziert, unter anderem das Kyoto-Protokoll24 (Reduktion von Treibhausgasen), das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen25, das Wiener Abkommen 26 und das Montrealer Protokoll27 (Schutz der Ozonschicht), das Basler Übereinkommen28 (Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung) und das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen29 (CITES).

Zur Bewältigung der Flüchtlingskrise unterstützt die Schweiz in der Türkei für die Periode 2015­2017 verschiedene Projekte von Nichtregierungs- und internationalen Organisationen sowie den Aufbau der türkischen Migrationsbehörde mit insgesamt 4,4 Millionen Schweizerfranken. Im Rahmen des siebten Forschungsrahmenprogramms der EU, an dem die Schweiz und die Türkei als assoziierte Länder beteiligt sind, können über 239 Kooperationen in 154 Projekten verzeichnet werden ­ primär in den Bereichen Ernährung, Biotechnologie, Umwelt, Forschungsinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnik.

2.3

Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und der Türkei

Mit einem Gesamthandel ­ ohne Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine, Kunstgegenstände und Antiquitäten ­ von über 3,2 Milliarden Schweizerfranken pro Jahr belegt die Türkei Rang 20 der wichtigsten Schweizer Wirtschaftspartner und ist als Absatzmarkt für Schweizer Unternehmen vergleichbar mit Indien. Die wichtigsten Exportprodukte waren 2017 Produkte der chemisch-pharmazeutischen Industrie (53 %), Maschinen, Apparate und Elektronik (20 %) sowie Präzisionsinstrumente, Uhren und Bijouterie (14 %). Bei den Einfuhren waren Bekleidung, Textilien und Schuhe (38 %), Fahrzeuge (15 %) und Produkte der chemisch-pharmazeutischen Industrie (12 %) die wichtigsten Warenkategorien. Wenn man den Handel mit Edelmetallen einschliesst, erreichte der Gesamthandel 2017 4,5 Milliarden Schweizerfranken.

Laut Zahlen der Schweizerischen Nationalbank betrug der Bestand der schweizerischen Direktinvestitionen in der Türkei Ende 2016 rund 2,7 Milliarden Schweizerfranken. Schweizer Unternehmen beschäftigten dabei rund 15 400 Personen in der Türkei. In Istanbul betreibt Switzerland Global Enterprise einen von weltweit 22 Swiss Business Hubs, der Schweizer Unternehmen beim Markteintritt in der Türkei unterstützen soll.

24 25 26 27 28 29

SR 0.814.011 SR 0.814.01 SR 0.814.02 SR 0.814.021 SR 0.814.05 SR 0.453

779

BBl 2019

3

Erläuterungen zu den Bestimmungen des modernisierten Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei sowie des überarbeiteten Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei

3.1

Präambel

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des FHA fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und den Prinzipien des Völkerrechts ­ insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen30, zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zum Übereinkommen der IAO31 ­ sowie zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in den einschlägigen Instrumenten der OECD oder der UNO festgehalten sind, etwa in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, in den OECD-Grundsätzen der guten Unternehmensführung sowie im Globalen Pakt der UNO32. Die Vertragsparteien bekräftigen ausserdem ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.

3.2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.6)

Artikel 1.1 legt die Ziele des FHA fest. Diese bestehen darin, eine Freihandelszone einzurichten, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, unnötige technische Handelshemmnisse sowie unnötige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz sowie die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu prüfen und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.

Artikel 1.2 regelt, auf welches geografische Gebiet das FHA Anwendung findet.

Das FHA gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

30 31 32

780

SR 0.120 SR 0.820.1 Der Globale Pakt der Vereinten Nationen (United Nations Global Compact) ist ein zwischen den Vereinten Nationen sowie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen geschlossenes freiwilliges Bündnis, ihre Tätigkeiten gestützt auf zehn weltweit akzeptierte Grundsätze über Menschenrechte, Arbeit, Umwelt sowie den Kampf gegen die Korruption auszuführen.

BBl 2019

Artikel 1.3 sieht vor, dass das FHA die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind im Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192333 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.4 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.

Artikel 1.5 hält fest, dass die Parteien ihre FHA-Verpflichtungen erfüllen und die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Artikel 1.6 zur Transparenz regelt insbesondere die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des FHA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

3.3

Kapitel 2: Handel mit Waren (Art. 2.1­2.22)

Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 fest. Das Kapitel gilt für Industriegüter, d. h. für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25­97 des durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 198334 eingeführten Harmonisierten Systems fallen, mit Ausnahme gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Kapitel 2 gilt ausserdem für Fische und andere Meeresprodukte. Der Anwendungsbereich für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wird in Anhang II des FHA festgelegt. Dieser Anhang führt die nicht unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse auf.

Artikel 2.2 bekräftigt die Bereitschaft der Vertragsparteien, den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten unter Beachtung ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken zu fördern. Er weist auch darauf hin, dass jeder EFTA-Mitgliedstaat bilateral ein eigenes Landwirtschaftsabkommen mit der Türkei abgeschlossen hat und dass diese Abkommen Bestandteil der rechtlichen Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone sind.

33 34

SR 0.631.112.514 SR 0.632.11

781

BBl 2019

Damit Waren in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens kommen, müssen sie die Ursprungsregeln (Anhang I) erfüllen, auf die in Artikel 2.3 verwiesen wird. Diese legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welche Ursprungsnachweise für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden müssen und wie die Kooperation der betroffenen Verwaltungen erfolgt.

Wie die anderen FHA der EFTA-Länder enthalten die Artikel 2.4, 2.5, 2.7 und 2.9 Verpflichtungen zur Beseitigung der Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden (Art. 2.4), sowie zur Beseitigung der Ausfuhrzölle (Art. 2.5). Die Bestimmungen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT 1994) vom 15. April 199435, die die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen (Art. 2.7) verbieten und die Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen (Art. 2.9) für in die Binnenmärkte eingeführte Güter gewährleisten, werden ebenfalls zu Bestandteilen des Abkommens erklärt. Die Ausnahmen zu diesen vier allgemeinen Verpflichtungen, die im Abkommen von 1991 vorgesehen waren, heute aber hinfällig sind, wurden weggelassen.36 Die unter dem Abkommen von 1991 gewährte Zollfreiheit für Industriegüter wird im modernisierten FHA vollumfänglich weitergeführt.

Die Artikel 2.6 und 2.8 ergänzen das FHA um weitere Verpflichtungen, indem sie die Bestimmungen des GATT 1994 zur Zollwertermittlung (Art. 2.6) und zu den Gebühren und Formalitäten im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren (Art. 2.8) zu Bestandteilen des Abkommens erklären. Mit diesen neuen Artikeln wird sichergestellt, dass bei der Berechnung der auf Einfuhren erhobenen Abgaben und Gebühren für den präferenziellen Handel die gleichen Garantien gelten wie für den nicht präferenziellen Handel.

Die Artikel 2.10 und 2.22 enthalten Regeln zu den Finanztransfers im Zusammenhang mit dem Handel. Die Zahlungen (Art. 2.10) sind keinen Beschränkungen unterworfen. Eine Ausnahme bilden Massnahmen, die im Falle schwerwiegender Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 2.22) ergriffen werden und die im Einklang mit den im GATT 1994 festgelegten Bedingungen angewendet werden müssen.

Artikel 2.11 deckt den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich (SPS) ab,
das heisst Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen 37 (SPS-Übereinkommen) wird in das FHA inkorporiert (Abs. 1). Die Vertragsparteien einigen sich weiter darauf, die Ware an der Grenze möglichst rasch zu kontrollieren (Abs. 2), um insbesondere leicht verderbliche Ware vor dem Verfall zu schützen.

Die Vertragsparteien sehen Kontaktpunkte zur Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Fachverantwortlichen der zuständigen Behörden vor (Abs. 3) und gestehen sich das Recht zu, Konsultationen einzuberufen, wenn mutmassliche neue Handelshemmnisse festgestellt werden (Abs. 4). Solche Konsultationen müs35 36 37

782

SR 0.632.20 Artikel 5, Anhänge II-VIII und Protokoll C des FHA von 1991.

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

BBl 2019

sen schnellstmöglich abgehalten werden. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, diese Bestimmung in der Absicht zu überprüfen (Abs. 5), das Arrangement zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der EU auf alle Vertragsparteien auszudehnen. Sowohl die Türkei als auch die EFTA-Staaten haben mit der EU SPSVereinbarungen getroffen, was deren Ausdehnung auf die andere Vertragspartei erleichtern sollte.

Neben der Anwendung der Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse38 (TBT-Übereinkommen), das in das FHA inkorporiert wird (Abs. 1), sehen die Vertragsparteien in Artikel 2.12 Kontaktpunkte zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Fachverantwortlichen der zuständigen Behörden (Abs. 2) sowie die Abhaltung von Konsultationen innerhalb von 40 Tagen (Abs. 3) vor, wenn mutmassliche neue Handelshemmnisse festgestellt werden. So sollte es möglich sein, im Falle von technischen Handelshemmnissen oder mit der Umsetzung von technischen Vorschriften einhergehenden Firmenproblemen einen raschen und direkten Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der Länder herzustellen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. In Absatz 4 wird auf die Rechte und Pflichten betreffend die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gemäss Anhang V des FHA verwiesen.

Zum Zweck der Handelserleichterung enthält das Abkommen Massnahmen über die vereinfachte Handelsabwicklung. Diese sind in Anhang VI zum Abkommen ausgeführt (s. Ziff. 3.3.5), auf den in Artikel 2.13 verwiesen wird. Gemäss Artikel 2.14 wird die gegenseitige Amtshilfe in Zollbelangen in Anhang VII geregelt. Das FHA setzt einen Zollunterausschuss für entsprechende Fragen ein (s. Kapitel 8 «Institutionelle Bestimmungen»). Die Aufgaben dieses Unterausschusses sind gemäss Artikel 2.15 in Anhang VIII aufgeführt.

Für eine Reihe weiterer handelsbezogener Massnahmen verweist das FHA auf die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Diese gelten neben Gebühren und Formalitäten (Art. 2.8) auch für staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.16), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.17), allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 2.19), allgemeine Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.20 und 2.21), sowie Massnahmen
bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 2.22). Das FHA sieht in den Artikeln 2.17 und 2.19 Konsultationsverfahren unter Berücksichtigung der präferenziellen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien vor, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Im Bereich Antidumping (Art. 2.18) bestätigen die Parteien ebenfalls ihre einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO, vereinbaren aber, dass sie möglichst von der Ergreifung von Antidumping-Massnahmen gegeneinander absehen sollen. Jede Partei, die trotzdem solche Massnahmen ergreifen will, muss gewisse Notifikationspflichten einhalten und ist dazu angehalten, die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden.

38

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

783

BBl 2019

3.3.1

Anhang I zu den Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) werden gemäss Artikel 1 inkorporiert. Damit ist die Weiterführung der zurzeit bestehenden Kumulationsmöglichkeiten garantiert. Zudem wird damit die Grundlage gelegt, dass zukünftig auch die diagonale Kumulation zwischen der Schweiz, der Türkei und den Staaten des Westbalkans möglich sein wird. Durch die Zollunion EU­Türkei können Ausführende in der EU bereits heute von dieser Kumulationsmöglichkeit profitieren. Mit der Einführung dieser Kumulationsmöglichkeit erhalten Schweizer Wirtschaftsbeteiligte nun die gleichen Möglichkeiten wie diejenigen aus der EU, was insbesondere für die heimische Textilindustrie von grosser Bedeutung ist. Des Weiteren wird mit der Einführung des PEM-Übereinkommens auch die diagonale Kumulation im Agrarbereich eingeführt, wie sie bereits im FHA zwischen der Schweiz und der EU von 1972 angewendet wird.

Die Bestimmungen des Kapitels 9 «Streitbeilegung» des Abkommens sind laut Artikel 2 auch auf die Konsultationen und Streitbeilegung bei Uneinigkeit zur Auslegung von Anhang I (Ursprungsregeln) der PEM-Konvention anwendbar. Streitfälle werden an den Zollunterausschuss und ­ bei Uneinigkeit ­ an den Gemischten Ausschuss überwiesen.

Falls eine Vertragspartei den Austritt aus dem PEM-Übereinkommen beabsichtigt, sind nach Artikel 3 umgehend Neuverhandlungen der Ursprungsregeln einzuleiten.

Während einer Übergangsfrist sind die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens weiterhin anwendbar, jedoch wird die Kumulation auf die Parteien des Abkommens beschränkt.

Artikel 4 Absatz 1 enthält Übergangsbestimmungen, wonach die diagonale Kumulation mit anderen Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens auch dann angewendet werden kann, wenn das PEM-Übereinkommen im entsprechenden FHA noch nicht umgesetzt wurde. Damit wird in Bezug auf die heutigen Kumulationsmöglichkeiten der Status quo garantiert. Absatz 2 sieht in Abweichung zum PEM-Übereinkommen eine vereinfachte Ausstellung von Ursprungsnachweisen zwischen den dort genannten Parteien vor.

3.3.2

Anhang III zu den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten

Artikel 1 regelt die zwischen Island und Norwegen auf der einen und der Türkei auf der anderen Seite gewährten Zollkonzessionen. Artikel 2 legt die Zollkonzessionen zwischen der Schweiz und der Türkei fest. Im modernisierten FHA erweitern die Schweiz und die Türkei einerseits den Umfang der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, die von Zollkonzessionen profitieren, und verbessern andererseits die Handelsbedingungen für gewisse Produkte von besonderem Interesse. Was die neuen Konzessionen betrifft, gewähren sich die Türkei und die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die gleichen Konzessionen für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, die sie derzeit gegenüber der EU anwenden. Es geht insbe784

BBl 2019

sondere um Konzessionen für Kaffee, Tee, Tomatenkonserven, Konfitüren und Essig.39 Bei den Produkten von besonderem Interesse haben die Schweiz und die Türkei die Zollpräferenzen für je rund 30 Tariflinien gegenüber den heute geltenden verbessert. Die der Türkei von der Schweiz eingeräumten verbesserten Zollpräferenzen gehen allerdings nicht über jene hinaus, die die Schweiz derzeit der EU zugesteht. Betroffen sind insbesondere Kaugummi, weisse Schokolade, Schokolade, gewisse Teigwaren, Weizenbulgur und gewisse Biskuits. Die Türkei gewährt ihrerseits den Schweizer Produkten einen zusätzlichen Rabatt von 15 Prozent gegenüber dem Zollsatz, den sie heute auf Produkte mit Herkunft aus der EU anwendet. Das gilt für gewisse Produkte der folgenden Kategorien: Schokolade, Pastillen, Biskuits und Säuglingsnahrung. Für die anderen landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte unter Anhang III, die die grosse Mehrheit bilden, halten die Schweiz und die Türkei an den Präferenzzollsätzen fest, die beim Abschluss der Verhandlungen angewendet wurden. Dazu wird entweder ein fester Zollsatz konsolidiert oder ein fester Rabatt auf die Meistbegünstigungszollsätze gewährt.

In Artikel 3 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Notifikation in Form der Publikation oder Bereitstellung der Links zu den Websites, auf denen die von den Vertragsparteien auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte angewendeten Zollsätze veröffentlicht sind.

Artikel 4 sieht Konsultationen vor, um die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen regelmässig zu überprüfen. Im Anschluss an entsprechende Überprüfungen können die Vertragsparteien Änderungen an Anhang III vereinbaren, wobei sie die bei der WTO oder im bilateralen Rahmen mit der EU erfolgten Entwicklungen berücksichtigen.

3.3.3

Anhang IV zu Fisch, Fischereierzeugnissen und anderen Meereserzeugnissen

Wie bei den anderen von der EFTA kürzlich abgeschlossenen FHA legt Anhang IV gegenüber dem Hauptabkommen den Umfang der aktuellen Konzessionen für Fisch, Meeresprodukte und Fischereierzeugnisse fest, darunter Zubereitungen und Konserven aus Fischen und Fischeiern, Extrakte und Säfte aus den betreffenden Erzeugnissen sowie aus toten Tieren hergestellte Produkte. Für die unter diesen Anhang fallenden Produkte behält sich die Schweiz das Recht vor, weiterhin Zölle auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Öle und auf zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse anzuwenden sowie Einfuhrbeschränkungen gemäss dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufrechtzuerhalten.

39

Aufgrund unterschiedlicher nationaler Klassifikationen sind die Konzessionen der Schweiz an die Türkei in Anhang III des unter der Federführung der EFTA abgeschlossenen modernisierten FHA und die Konzessionen der Türkei an die Schweiz im bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz­Türkei aufgeführt (vgl. Ziff. 3.4).

785

BBl 2019

3.3.4

Anhang V zur gegenseitigen Anerkennung der Resultate von Konformitätsbewertungen

In Anhang V wurden die Bestimmungen des Vorgängerabkommens (sogenanntes Protokoll E) übertragen, welche die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für bestimmte Produkte zwischen der EFTA und der Türkei erleichtern. Diese Bestimmungen führen zu einem Abbau der technischen Handelshemmnisse. Mit der Überarbeitung der Bestimmungen sollen insbesondere Probleme bei der Umsetzung des Vorgängerabkommens bereinigt werden, die fallweise zu einer Diskriminierung gegenüber Produkten aus der EU geführt haben. Schweizer Firmen hatten beim Export ihrer Produkte wiederholt Probleme bei der Anerkennung der Resultate durch die Türkei gemeldet (siehe Art. 5).

Artikel 1 bestimmt den Zweck des Anhangs, insofern dieser einen Beitrag an den Abbau der technischen Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung der Resultate von Konformitätsbewertungen leisten soll.

Artikel 2 definiert den Geltungsbereich für den Warenverkehr zwischen der Türkei und den EWR/EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) gemäss Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abs. 1) und für den Warenverkehr zwischen der Türkei und der Schweiz für Produkte, deren technische Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) von 199940 äquivalent sind (Abs. 2), wobei der Anhang auf alle Produkte unabhängig ihrer Herkunft angewendet werden soll.

Artikel 3 hält die Anforderungen an die Produkte für das Inverkehrbringen in der Türkei (Abs. 1), den EWR/EFTA-Staaten (Abs. 2) und der Schweiz (Abs. 3) fest.

Artikel 4 beschliesst im Grundsatz die gegenseitige Anerkennung der Resultate von Konformitätsbewertungen, welche von notifizierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden.

Artikel 5 regelt grundsätzlich, dass Produkte, welche in den Anwendungsbereich von Anhang V fallen und rechtmässig in der Türkei oder in einem der EFTA-Staaten in Verkehr sind, als konform mit den technischen Bestimmungen gelten (Abs. 1).

Für diese Produkte sollen Grenzkontrollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden und sich auf die Überprüfung der notwendigen Dokumente und Zertifikate beschränken (Abs. 2), ausser die zuständigen Behörden haben berechtigten Anlass anzunehmen,
dass ein Produkt ein ernstzunehmendes Risiko darstellt oder die CEMarkierung nicht korrekt am Produkt angebracht wurde (Abs. 3).

Artikel 6 sieht Bestimmungen für den Fall vor, dass Zweifel an der Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle bzw. an der Qualität von deren Konformitätsbewertung entstehen. In begründeten Fällen kann eine Vertragspartei eine Überprüfung der technischen Kompetenzen einer Konformitätsbewertungsstelle einfordern (Abs. 1).

Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, kann die Vertragspartei den Fall an den Gemischten Ausschuss weiterziehen (Abs. 2), wobei die Anerkennung der Konformitätsbewertungsstelle bis zur Klärung der Sachlage teilweise oder 40

786

SR 0.946.526.81

BBl 2019

vollständig suspendiert werden kann (Abs. 3). Die Suspendierung kann auf Antrag und im Lichte neuer Erkenntnisse überprüft und letztlich durch den Gemischten Ausschuss widerrufen werden.

Artikel 7 bestimmt für Medizinprodukte, dass es für die Zwecke dieses Anhanges ausreicht, wenn der Hersteller bzw. der von ihm designierte Vertreter seinen Sitz in der EU, in einem EFTA-Staat oder der Türkei hat.

Artikel 8 regelt den Informationsaustausch zwischen den Behörden (Abs. 1) und verpflichtet die Schweiz, die Türkei über allfällige Änderungen des Geltungsbereichs des MRA zu informieren (Abs. 2).

3.3.5

Anhang VI zu Handelserleichterungen

Das WTO-Abkommen über Handelserleichterungen41 wird gemäss Artikel 1 inkorporiert und ist Teil dieses Abkommens. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass Probleme in diesem Bereich nicht nur im Rahmen der WTO, sondern auch im Rahmen des Zollunterausschusses und des Gemischten Ausschusses diskutiert werden können.

Die Artikel 2­6 enthalten Bestimmungen, welche über das Ambitionsniveau des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen hinausgehen. So muss die Importpartei nach Artikel 2 auf Verlangen über die Gründe informieren, sollte es bei der Einfuhr von verderblichen Waren zu einer erheblichen Verzögerung bei der Verzollung kommen. Bei der Bestimmung über den Ort, die Öffnungszeiten und die Kompetenzen von Zollämtern sollen die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt werden (Art. 3). Artikel 4 bildet die Grundlage für die zukünftige gegenseitige Anerkennung des Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO). Gemäss Artikel 5 darf die Einfuhrpartei keine Legalisierung von Dokumenten verlangen (z. B. Beglaubigung von Rechnungen oder Verlangen eines Ursprungszeugnisses einer Handelskammer). Im Gegensatz zu Exporteuren in der EU fällt für CH-Exporteure demnach ein administrativer Aufwand weg, sollte die Türkei solche Massnahmen ergreifen. Des Weiteren wird in Artikel 6 die weitergehende Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Handelserleichterungen geregelt.

3.3.6

Anhang VII zur gegenseitigen Amtshilfe in Zollbelangen

Die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen wurde unter dem bestehenden FHA in Protokoll D geregelt. Die Bestimmungen des Protokolls D wurden im Rahmen der Modernisierungsverhandlungen in Anhang VII überführt, inhaltlich jedoch keiner Änderung unterzogen. Es ergeben sich somit keine neuen Rechte oder Pflichten in diesem Bereich.

41

SR 0.632.20, Anhang 1A.15

787

BBl 2019

3.3.7

Anhang VIII zum Mandat des Zollunterausschusses

Das Mandat des Zollunterausschusses entspricht inhaltlich dem Artikel 37 des aktuellen Protokolls B des FHA EFTA­Türkei. Aufgrund der Struktur des modernisierten Abkommens ist der Zollunterausschuss jedoch zusätzlich mandatiert, nebst den Ursprungsregeln auch die Bereiche «Handelserleichterungen» (Anhang VI) und «Gegenseitige Amtshilfe in Zollbelangen » (Anhang VII) zu behandeln.

3.4

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen Schweiz­Türkei)

Artikel 1 legt den Anwendungs- und Geltungsbereich des bilateralen Landwirtschaftsabkommens fest, das die landwirtschaftlichen Erzeugnisse abdeckt, die unter die Kapitel 1­24 des durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 eingeführten Harmonisierten Systems fallen. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, die gemäss Artikel 2.1 des Hauptabkommens in dessen Anwendungsbereich fallen (vgl. Ziff. 3.3). Der Artikel weist ferner darauf hin, dass das bilaterale Landwirtschaftsabkommen im Rahmen des FHA abgeschlossen wurde und dass aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet die Bestimmungen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens ebenso Anwendung auf das Hoheitsgebiet Liechtensteins finden.

Artikel 2 regelt die zwischen der Schweiz und der Türkei gewährten Zollkonzessionen. Im Rahmen des weiter oben erwähnten Briefwechsels gewährte die Schweiz der Türkei autonome und einseitige Konzessionen für landwirtschaftliche Basisprodukte. Mit dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen werden auf beiden Seiten Konzessionen für die landwirtschaftlichen Basisprodukte eingeführt. Die Schweiz konsolidiert die bisher im Rahmen des Briefwechsels gewährten Konzessionen und bestätigt weitgehend die Privilegien, von denen die Türkei gemäss dem Allgemeinen Präferenzsystem profitiert. Zudem gewährt die Schweiz für gewisse Produkte, für die die Türkei einen spezifischen Antrag gestellt hat, zusätzliche Konzessionen.

Diese gehen aber nicht über die Konzessionen hinaus, die anderen Freihandelspartnern gemacht wurden, und entsprechen der Schweizer Agrarpolitik. Erzeugnisse, für die die Schweiz eine verbesserte Behandlung gewährt, sind zum Beispiel Käse, Gurken und Cornichons, Olivenöl, Nüsse, haltbar gemachte Kapern und Artischocken, Fruchtsäfte und Süssweine. Die Türkei gewährt der Schweiz einen präferenziellen Zugang für Erzeugnisse wie Käse, Butter, Samen von Stieren, gewisse Gemüse, Äpfel, Fruchtsäfte, zubereitete Fleischprodukte wie Würste, Wein, Tiernahrung und Zigaretten. Mit zwei Ausnahmen gewährt die Türkei für all diese Erzeugnisse Präferenzen in Form von Zollkontingenten, die Schweizer Erzeugnissen vorbehalten sind. Die reduzierten
Zölle stellen dabei einen deutlichen Vorteil gegenüber den Erzeugnissen mit Herkunft aus der EU dar. Zum Beispiel gesteht die Türkei der Schweiz ein zollfreies Kontingent von 350 Tonnen für Käse zu, während bisher für Käse aus der Schweiz und aus der EU kein Kontingent bestand und diese mit Zöllen

788

BBl 2019

zwischen 43 und 138 Prozent belastet wurden. Für Samen von Stieren und für Zigaretten gewährt die Türkei einen zollfreien Marktzugang.42 Artikel 3 erklärt die Ursprungsregeln des Hauptabkommens zu Bestandteilen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens (vgl. Ziff. 3.3.1). Mit Artikel 4 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft43. Artikel 5 verpflichtet die Vertragsparteien zum Dialog, wenn sich Schwierigkeiten aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben.

Artikel 6 räumt den Vertragsparteien das Recht ein, Schutzmassnahmen zu ergreifen, sofern die Einfuhr von landwirtschaftlichen Ursprungserzeugnissen, für die Konzessionen gewährt werden, für die inländische Agrarproduktion ernsthaften Schaden verursacht. Diese Massnahmen können entweder in der Erhöhung des Zollsatzes auf das Niveau des geltenden Meistbegünstigungssatzes oder in der Einführung eines Zollkontingents auf Grundlage des historischen Handelsvolumens bestehen. Der Artikel sieht einen Notifikationsmechanismus vor und beschränkt die Dauer der entsprechenden Massnahme auf zwei Jahre.

Artikel 7 erklärt verschiedene Bestimmungen des Freihandelsabkommens, die für die Umsetzung und das Funktionieren des bilateralen Landwirtschaftsabkommens notwendig sind, zu dessen Bestandteilen. Das gilt insbesondere für den räumlichen Anwendungsbereich, die mengenmässigen Beschränkungen, die Gebühren und Formalitäten beim Zoll, die technischen Vorschriften und gesundheitspolizeilichen Massnahmen, die Zahlungen, die allgemeinen Ausnahmen, die Änderungen und die Streitbeilegung.

Artikel 8 sieht die weitere Liberalisierung unter Berücksichtigung der Sensitivität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Entwicklungen auf multilateraler Ebene vor.

Artikel 9 regelt die Modalitäten für das Inkrafttreten und die Beendigung des bilateralen Landwirtschaftsabkommens und legt fest, dass dieses nicht mehr gilt, falls eine Vertragspartei vom Hauptabkommen zurücktritt.

Artikel 10 bestätigt die Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung.

42

43

Aus technischen Gründen sind die Konzessionen der Türkei zugunsten der Schweiz für einige landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte im bilateralen Landwirtschaftsabkommen enthalten (vgl. Ziff. 3.4).

SR 0.632.20, Anhang 1A.3

789

BBl 2019

3.5

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21)

Kapitel 3 des FHA betrifft den Handel mit Dienstleistungen. Die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel ­ insbesondere die vier Erbringungsarten44 sowie Meistbegünstigung, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen ­ folgen dem Allgemeinen Abkommen der WTO vom 15. April 199445 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), wobei gewisse GATSBestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden.

Die Bestimmungen in Kapitel 3 werden in den Anhängen X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern), XI (Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen), XIII (Elektronischer Handel), XIV (Telekommunikationsdienstleistungen), XV (Koproduktionen), XVI (Finanzdienstleistungen), XVIII (Tourismus- und Reisedienstleistungen), XIX (Internationale Strassentransport- und Logistikdienstleistungen) durch ergänzende Regeln für die jeweiligen Bereiche vervollständigt. Die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung sind in Anhang XII enthalten, während die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel in Anhang IX geregelt sind. Das FHA enthält zudem einen Anhang zwischen der Schweiz und der Türkei zu Gesundheitsdienstleistungen (Anhang XVII).

Bezüglich Artikel 3.1­3.2 (Anwendungs- und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen) folgt Kapitel 3 eng dem GATS und übernimmt im Wesentlichen dessen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen. Somit ist der Anwendungsbereich von Kapitel 3 mit demjenigen des GATS identisch (Art. 3.1). Die Begriffsbestimmung bezüglich natürlicher Personen der anderen Partei wurde als einzige Definition abgeändert. Kapitel 3 findet nur auf jene natürlichen Personen Anwendung, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehörige sind.

Artikel 3.3 bezüglich Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden Bestimmung im GATS. Es wird zudem festgehalten, dass FHA mit Drittstaaten, die nach Artikel V bzw. Vbis des GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Bestimmung ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, auf Ersuchen einer Vertragspartei über die Vorteile zu verhandeln, die von einer Vertragspartei auf der Grundlage solcher Abkommen gewährt werden.

Die Artikel betreffend Marktzugang (Art. 3.4), Inländerbehandlung (Art. 3.5),
zusätzliche Verpflichtungen (Art. 3.6), Anerkennung (Art. 3.8), Grenzüberschreitung von natürlichen Personen (Art. 3.9), Transparenz (Art. 3.10), Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 3.11), Geschäftspraktiken (Art. 3.12), allgemeine Ausnahmen (Art. 3.16), Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (Art. 3.17), Listen der spezifischen Verpflichtungen (Art. 3.18) und Änderung der Verpflichtungslisten (Art. 3.19) sind im Wesentlichen mit jenen des GATS identisch, wurden jedoch an den bilateralen Kontext angepasst.

44

45

790

Es handelt sich um folgende vier Erbringungsarten: 1) grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; 2) Konsum im Ausland; 3) Erbringung von Dienstleistungen über gewerbliche Niederlassung; 4) Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung.

SR 0.632.20, Anhang 1B

BBl 2019

Die Bestimmungen bezüglich der innerstaatlichen Regelungen in Artikel 3.7 basieren auf jenen des GATS. Eine wesentliche Ergänzung ist aber, dass die Tragweite der Bestimmung um den Punkt erweitert wurde, dass die Vertragsparteien grundsätzlich, und nicht nur in Sektoren mit spezifischen Verpflichtungen, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vorsehen.

Der Artikel zu Zahlungen und Überweisungen (Art. 3.13) übernimmt die Bestimmungen des GATS. Die Vertragsparteien verzichten jedoch auf eine Beschränkung von Zahlungen und Überweisungen nicht nur für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle laufenden Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei, soweit diese Geschäfte nicht die Zahlungsbilanz gefährden. Der Artikel über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Art. 3.14) sieht vor, dass die Einführung oder Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen mit dem entsprechenden GATS-Artikel konform sein muss. Diese Bestimmung enthält aber zusätzlich den Hinweis, dass die Vertragsparteien Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz vermeiden sollten.

Die Bestimmung zur Überprüfung der Listen der spezifischen Verpflichtungen (Art. 3.20) sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ihre Listen der Spezifischen Verpflichtungen (Anhang XII) und die Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel (Anhang IX) periodisch überprüfen.

3.5.1

Anhang X zur Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern

Anhang X enthält ergänzend zu den horizontalen Bestimmungen für den Dienstleistungshandel zusätzliche und über das GATS hinausgehende Bestimmungen für die Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern.

Artikel 1 (Anwendungsbereich) beschreibt, inwiefern dieser Anhang Geltung hat, und zwar auf die Anerkennung von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen.

Artikel 2 (Anerkennungsverfahren) legt fest, dass die Vertragsparteien Verfahren zur Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworbenen Ausbildungen, Berufserfahrungen oder Zulassungen zur Verfügung stellen. Im Falle eines ungenügenden Antrags wird die Antragstellerin oder der Antragsteller informiert, und es sollen ihr oder ihm nach Möglichkeit Anpassungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten angeboten werden. Diese bestehen beispielsweise in der Gelegenheit, zusätzliche Erfahrungen unter Aufsicht einer Expertin oder eines Experten zu erwerben, zusätzliche Ausbildungen zu absolvieren oder Prüfungen nachzuholen.

Artikel 3 (Bereitstellung von Informationen) besagt, dass die Parteien Kontaktstellen errichten oder bezeichnen, bei denen die Dienstleistungserbringer Informationen zu Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Erneuerung oder Beibehaltung von Lizenzen und Qualifikationserfordernissen sowie Informationen zu den Verfahren für die Beantragung einer Anerkennung von Qualifikationen erhalten können.

791

BBl 2019

Nach Artikel 4 (Anerkennung von Qualifikationen) ermutigen die Vertragsparteien ihre zuständigen Behörden und Berufsverbände, die Qualifikationen einer anderen Vertragspartei zur Erfüllung der Normen oder Kriterien, die für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern nötig sind, anzuerkennen.

3.5.2

Anhang XI zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen

Die Schweiz legt in diesem Anhang spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung fest, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Zusätzlich zu den üblichen Regelungen der Schweiz, welche in ihren FHA und in der WTO gelten, verpflichten sich die Parteien in diesem Anhang auch in Bezug auf gewisse Verfahren betreffend Einreise und befristeten Aufenthalt. Diese Bestimmungen widerspiegeln die geltenden Verfahren der Schweiz.

Artikel 1 (Anwendungsbereich) legt fest, dass die Bestimmungen des Anhangs in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei gelten, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen.

Artikel 2 (Ziele) regelt in Absatz 1, dass im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien die Einreise und der zeitlich befristete Aufenthalt von natürlichen Personen erleichtert werden. Absatz 2 hält die Notwendigkeit fest, transparente, sichere, effektive und umfassende Informationen und Prozeduren zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3 (Verfahren betreffend Einreise und vorübergehenden Aufenthalt) regelt die Verfahren betreffend Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt, zum Beispiel Gebühren, rasche Bearbeitung, Benachrichtigung der gesuchstellenden Person, Erteilung von Informationen zum Status des Gesuchs, Möglichkeit zur Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligung, Visum für mehrere Einreisen.

Artikel 4 (Sprachenbeherrschung) besagt, dass sprachliche Qualifikationen nur zur Gewährleistung der Qualität einer Dienstleistung erfordert werden können. In diesem Fall sollen der Person einer anderen Vertragspartei Verfahren zur Prüfung und zur Einstufung der sprachlichen Qualifikationen zur Verfügung gestellt werden.

Diese sollen in angemessenen Abständen angeboten werden. Beglaubigte Kopien der Sprachzertifikate sollen, unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebungen und Praktiken, anstelle von originalen Unterlagen akzeptiert werden.

Artikel 5 (Transparenz) verpflichtet die Parteien, die notwendigen Informationen bereitzustellen, insbesondere betreffend Voraussetzungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, zum Beispiel Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderliche Unterlagen, Anforderungen, Einreichungsmethode.

Artikel 6
(Kontaktstelle) legt fest, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle einrichtet, um die Kommunikation und die Beantwortung von Anfragen betreffend Einreise, vorübergehenden Aufenthalt und Arbeit zu erleichtern.

792

BBl 2019

3.5.3

Anhang XIII zum elektronischen Handel

Das Abkommen zwischen der EFTA und der Türkei ist nach dem bilateralen FHA mit Japan das zweite Präferenzabkommen der Schweiz, welches materielle Bestimmungen zum elektronischen Handel enthält. Im Gegensatz zu anderen Handelsregeln und -disziplinen des Abkommens können sich die Bestimmungen zum elektronischen Handel zwischen den Vertragsparteien mangels eines multilateralen Abkommens zu diesem Thema nicht auf eine gemeinsame Grundlage abstützen.

Der Anhang zum elektronischen Handel umfasst den Handel sowohl mit Dienstleistungen als auch mit Gütern und er unterstreicht in Artikel 1 die Rolle des elektronischen Handels als Faktor des Wirtschaftswachstums. Weiter betont er die Bedeutung, für dessen Nutzung und Entwicklung keine Hindernisse zu errichten, und anerkennt die Notwendigkeit, ein Vertrauensumfeld für dessen Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. Der Anhang umfasst weder das öffentliche Beschaffungswesen noch Subventionen oder fiskalische Massnahmen.

Artikel 2 definiert einige für den Anhang wesentliche Begriffe und Artikel 3 (Elektronisches Angebot von Dienstleistungen) bestimmt, dass die in den Listen vermerkten Beschränkungen auch auf den elektronischen Handel anwendbar sind. Zudem wird die derzeitige Praxis bestätigt, wonach auf elektronische Transaktionen keine Zölle zu erheben sind (Art. 4).

Artikel 5 umfasst Regelungen zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten. Im Wesentlichen sollen damit vereinfachte Verfahren für die Anerkennung der Authentizität elektronischer Kommunikation unter den Vertragsparteien erreicht werden. Der Schutz der Online-Konsumentinnen und -Konsumenten sowie die Förderung eines vertrauenswürdigen Umfelds und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden in Artikel 6 geregelt.

Artikel 7 legt fest, dass ein ausreichender Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden soll, wobei die Vertragsparteien zusätzlich auch den Erfahrungsaustausch zur Thematik pflegen sollen.

In Artikel 8 wird festgelegt, dass die Vertragsparteien Massnahmen zum Schutz vor unerwünschten elektronischen Mitteilungen ergreifen sollen.

Die papierlose Verwaltung soll mit Artikel 9 gefördert werden. Zusätzlich werden die Vertragsparteien aufgefordert, öffentliche wie private Körperschaften zu ermuntern, in diesem Bereich mit Körperschaften der anderen Vertragsparteien einen Erfahrungsaustausch zu pflegen. In Artikel 10 wird schliesslich eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien zum elektronischen Handel vorgesehen.

793

BBl 2019

3.5.4

Anhang XIV zu den Telekommunikationsdienstleistungen

Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienstleistungen, welche die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 3 ergänzen, sind in Anhang XIV des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdienstleistungen.

Artikel 1 (Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich) nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf.

Artikel 2 (Regulierungsbehörde) verpflichtet die Vertragsparteien zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.

Artikel 3 (Zulassung zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen) verpflichtet die Vertragsparteien zur Gewährung nichtdiskriminierender und ­ soweit möglich ­ vereinfachter Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen.

Artikel 4 (Wettbewerbssichernde Massnahmen über Hauptanbieter) enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken, zum Beispiel unrechtmässige Quersubventionierungen.

Artikel 5 (Interkonnektion) umfasst ebenfalls in Anlehnung an das GATSReferenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sollen die Regulierungsbehörden vermitteln und nötigenfalls angemessene Interkonnektionsbedingungen und -preise festlegen.

Artikel 6 (Nummernportabilität) legt fest, dass Erbringer von Telekommunikationsdiensten die Übertragbarkeit von Nummern ­ soweit technisch und wirtschaftlich machbar ­ unter angemessenen Bedingungen anbieten.

Artikel 7 (Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen) sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erfolgen hat.

Artikel 8 (Universaldienst) enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über die Grundversorgung, welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.

Artikel 9 (Vertraulichkeit der Informationen) verpflichtet die Vertragsparteien zur
Vertraulichkeit bezüglich der Telekommunikationsdienste.

Artikel 10 (Beschwerden und gerichtliche Überprüfung) räumt Dienstleistungserbringern das Recht ein, die Bestimmungen und Entscheidungen einer Regulierungsbehörde anzufechten, und sieht eine Überprüfungsmöglichkeit vor.

794

BBl 2019

3.5.5

Anhang XV zu den Koproduktionen

Der Anhang über die Koproduktionen soll das gemeinsame Schaffen in Film und Fernsehen fördern und erleichtern (Art. 1). Dieser Anhang ist der bisher umfangreichste dieser Art, den die Schweiz im Rahmen eines FHA abgeschlossen hat. Dem Anhang beigefügt ist ein Appendix. Dieser regelt insbesondere die Anforderungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Förderbeiträgen für Koproduktionen.

Artikel 2 definiert die für diesen Anhang wesentlichen Begriffe. Insbesondere wird festgehalten, dass unter einer Koproduktion eine gemeinsame Film- oder Fernsehproduktion, die zur Aufführung vor Publikum bestimmt ist, zu verstehen ist.

Artikel 3 regelt die Bewilligung und die Verfahren für Koproduktionen. Im Zentrum steht die Tatsache, dass Koproduktionen durch die dafür verantwortliche Stelle der betreffenden Vertragspartei gutgeheissen werden müssen. Weiter werden in diesem Artikel auch Aspekte der Filmbearbeitung bei Koproduktionen erwähnt.

Artikel 4 regelt einige grundsätzliche Anforderungen an die beteiligten Koproduktionspartner.

In Artikel 5 werden analog dazu wichtige Anforderungen und Pflichten für an Koproduktionen beteiligte natürliche Personen festgelegt. Beispielsweise müssen in der Regel die an der Koproduktion beteiligten Personen Staatsangehörige der Vertragsparteien sein.

Artikel 6 betreffend die Inländerbehandlung regelt, dass Koproduktionen in den beteiligten Vertragsstaaten entsprechend der massgebenden Gesetze gleich behandelt werden wie rein inländische Produktionen.

Artikel 7 regelt, wie bei der Vermarktung einer Koproduktion in Drittstaaten vorzugehen ist, in denen ausländische Filme Quoten unterliegen.

Artikel 8 definiert, dass die an Koproduktionen beteiligten Vertragsparteien beispielsweise bei Filmaufführungen sichtbar im Nachspann aufgelistet werden. Weiter wird definiert, welche Vertragspartei die Eingabe einer Koproduktion bei einem internationalen Filmfestival macht.

Artikel 9 legt fest, wie die finanziellen und anderweitigen Beiträge zu Koproduktionen anteilsmässig auszusehen haben. Vorbehalten ist hier jeweils die Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 10 besagt, dass entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften die Vertragsparteien die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von an Koproduktionen beteiligten natürlichen Personen der
anderen Vertragsparteien, z. B.

Schauspielerinnen und Schauspieler, Produzentinnen und Produzenten, erleichtern sollen. Auch bezüglich des benötigten Filmmaterials sollen entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr gewährt werden.

Artikel 11 und 12 legen die Verteilung des Gewinns und die Rechte der Koproduzenten an den Inhalten fest.

795

BBl 2019

3.5.6

Anhang XVI zu den Finanzdienstleistungen

Im Anhang über die Finanzdienstleistungen soll den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung getragen werden, weshalb die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 3 in Anhang XVI (Finanzdienstleistungen) durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor präzisiert werden.

Artikel 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) übernimmt die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeiten (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem aus dem Anhang über die Finanzdienstleistungen des GATS.

Die Bestimmungen in Artikel 2 (Inländerbehandlung) basieren auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen («Understanding on Commitments in Financial Services»). Diese Vereinbarung innerhalb der WTO ist für die WTO-Mitglieder jedoch nicht bindend. Im Rahmen dieses FHA nehmen die Vertragsparteien Bestimmung C der WTO-Vereinbarung auf und verpflichten sich insbesondere dazu, Finanzdienstleistungsanbietern anderer Verhandlungsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen.

Mit Artikel 3 (Transparenz) und Artikel 4 (Rasche Antragsverfahren) verpflichten sich die Vertragsparteien zu für den Finanzbereich weitergehenden Disziplinen in den Bereichen Transparenz und Abwicklung von Genehmigungsverfahren. So besagt Artikel 3 beispielsweise, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über Bewilligungsanforderungen und -verfahren erteilen müssen. In Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Genehmigungsverfahren zügig abzuwickeln. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, sind die Vertragsparteien auch dazu angehalten, eine Zulassung in der Regel spätestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs zu erteilen.

Artikel 5 und 6 regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Diese sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS ausgewogener ausgestaltet, indem solche Massnahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen
werden. Die Finanzmarktbehörden dürfen somit keine Massnahmen ergreifen, deren Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr einschränkender sind, als dies für die Erfüllung des Aufsichtszwecks nötig ist.

Artikel 7 (Weitergabe von Informationen und Verarbeitung von Informationen) sieht vor, dass Finanzdienstleistungsanbietern die Verarbeitung und Übertragung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten erlaubt ist, allerdings unter Vorbehalt der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

796

BBl 2019

3.5.7

Anhang XVII zu den Gesundheitsdienstleistungen

Die Schweiz legt erstmals in einem FHA spezifische Regeln betreffend Gesundheitsdienstleistungen fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen. Die Vereinbarung eines solchen Anhangs kam auf Wunsch der Türkei zustande, welche diesbezüglich sehr offensiv Interessen geltend gemacht hatte. Der Anhang enthält in erster Linie Kooperationsbestimmungen. Jegliche Ansprüche aus dem schweizerischen Sozialversicherungssystem sind explizit vom Geltungsbereich des Anhangs ausgenommen. Der Anhang findet nur zwischen der Schweiz und der Türkei Anwendung.

Artikel 1 (Geltungsbereich) beschreibt den Anwendungsbereich dieses Anhangs.

Dieser gilt unter anderem für Konsumentinnen und Konsumenten von Gesundheitsdienstleistungen und gesundheitsbezogene Wellnessdienstleistungen. Ausgenommen sind Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem.

Artikel 2 (Ziele) hält fest, dass es beim Anhang zu Gesundheitsdienstleistungen insbesondere um Kooperationsbemühungen zwischen der Türkei und der Schweiz geht.

Artikel 3 (Mobilität ausgehender Patientinnen und Patienten) legt fest, dass es den natürlichen Personen erlaubt sein muss, das Hoheitsgebiet zu Gesundheitszwecken zu verlassen.

Artikel 4 (Währungsbeschränkungen) untersagt die Beschränkung des mitzuführenden Geldes für private Ausgaben von für zu gesundheitlichen Zwecken ausreisenden Patientinnen und Patienten, unter Berücksichtigung von Artikel 3.13 und 3.14 des FHA. Ausgenommen sind mengenmässige Beschränkungen oder Deklarationspflichten von Bargeld.

Artikel 5 (Bereitstellung von Informationen durch Dienstleistungserbringer) verpflichtet die Vertragsparteien, dass ihre Dienstleistungserbringer relevante Informationen veröffentlichen und den Patientinnen und Patienten gewisse Unterlagen wie beispielsweise deren Krankenakten bereitstellen.

Artikel 6 (Beschwerden und Haftung von Dienstleistungserbringern) besagt, dass beide Länder transparente Verfahren und Mechanismen für geschädigte Patientinnen und Patienten vorsehen müssen.

Artikel 7 (Verkaufsförderungsaktivitäten von Dienstleistungserbringern) untersagt, diskriminierende Verkaufsförderungsaktivitäten gegenüber Dienstleistungserbringern des anderen Staates vorzunehmen.

In Artikel 8 (Kooperationsfreiheit) wird geregelt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Dienstleistungserbringern beider Länder
unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts nicht beschränkt werden soll.

Artikel 9 (Schutz personenbezogener Daten) enthält die Verpflichtung, einen adäquaten innerstaatlichen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Insbesondere dürfen diese Daten nicht ohne Einwilligung der Patientinnen und Patienten ins Ausland transferiert werden.

Artikel 10 (Teilnahme an Programmen, Fonds oder Systemen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten im Ausland) enthält eine Informationspflicht, falls Pro797

BBl 2019

gramme, Fonds oder Systeme für die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Ausland eingeführt werden.

Artikel 11 (Transparenz) regelt die Informationspflichten. Informationen über Standards und Richtlinien zu Dienstleistungserbringern, Patientenrechte sowie Beschwerde- bzw. Streitbeilegungsmechanismen sollen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Um den Informationsaustausch zu erleichtern, bestimmt Artikel 12 (Kontaktpunkte), dass Kontaktpunkte eingerichtet werden.

3.5.8

Anhang XVIII zu den Tourismus- und Reisedienstleistungen

Mit der Türkei konnten erstmals Bestimmungen zu Tourismus- und Reisedienstleistungen in einem FHA geregelt werden. Der Anhang enthält Bestimmungen, die teilweise auf bestehenden internationalen Instrumenten wie beispielsweise dem Global Code of Ethics for Tourism der UN-Welttourismusorganisation46 basieren.

Der Anhang zielt darauf ab, die Rahmenbedingungen für den Tourismus zu verbessern.

Artikel 1 (Geltungsbereich) hält fest, dass die Bestimmungen des Anhangs in Bezug auf Massnahmen gelten, die Tourismus- und Reisedienstleistungen betreffen.

Artikel 2 (Touristenverkehr) besagt, dass Touristinnen und Touristen frei aus dem eigenen Land ausreisen können und dass sie sich ­ unter Beachtung des Völkerrechts und der nationalen Gesetze und Regelungen ­ im Staatsgebiet des Gastlands sowie zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien frei bewegen können. Des Weiteren sollen Reisende ohne unverhältnismässige Formalitäten Zugang zu touristischen und kulturellen Stätten erhalten.

Artikel 3 (Rücktransport bei Zahlungsunfähigkeit) sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen über vorhandene Mechanismen und Praktiken für den Rücktransport der Touristinnen und Touristen im Falle eines Bankrotts oder einer Insolvenz eines Reiseveranstalters austauschen.

Artikel 4 (Währungsbeschränkungen) untersagt den Vertragsparteien die Beschränkung des mitzuführenden Geldes für private Ausgaben unter Berücksichtigung von Artikel 3.13 und 3.14 des FHA. Ausgenommen sind mengenmässige Beschränkungen oder Deklarationspflichten von Bargeld.

Artikel 5 (Vertraulichkeit persönlicher Daten) stellt sicher, dass Reisenden einer anderen Vertragspartei eine angemessene Vertraulichkeit der elektronisch oder anderweitig gespeicherten persönlichen Daten gewährt wird.

Artikel 6 (Sicherheitsinformationen und Warnungen bei Reisen) enthält Empfehlungen in Bezug auf den Inhalt der Informationen, welche die Sicherheitslage in einer anderen Vertragspartei betreffen. Die Warnungen sollen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft und allenfalls angepasst werden.

46

798

www2.unwto.org/ > Code of Ethics

BBl 2019

Artikel 7 (Kreditbrief) hält fest, dass die Inländerbehandlung für allfällige von der Vertragspartei verlangte Kreditbriefe von Reisebüros oder Reiseveranstaltern gilt.

Artikel 8 (Tourismusinfrastruktur und -gebiete) besagt, dass sich die Vertragsparteien bemühen, bei Tourismusinfrastrukturen unter anderem das archäologische Erbe, gefährdete Tierarten und Landschaften sowie besonders empfindliche Gebiete zu schützen. Jede Partei soll private Besitzer von kulturellen Besitztümern und Denkmälern ermutigen, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 9 (Zugang zu Dienstleistungen) verpflichtet die Vertragsparteien, den Touristinnen und Touristen der anderen Vertragspartei raschen Zugang zu öffentlich verfügbaren lokalen Dienstleistungen zu gewähren.

Artikel 10 (Verantwortung im Tourismusbereich) anerkennt die Wichtigkeit von Initiativen zur Verbesserung der Bildung und Verantwortung von Touristinnen und Touristen sowie von Tourismusfachkräften, unter anderem in Bezug auf lokale Religionen und Sitten sowie den Schutz der Umwelt.

Artikel 11 (Forschung und Beobachtung) ermutigt die Vertragsparteien zum Austausch von Forschenden sowie Informationen im Bereich des Tourismusmarkts und -managements. Nach Artikel 12 (Ausbildung und Kapazitätsaufbau) sollen, sofern möglich, Anfragen der anderen Vertragspartei bezüglich Ausbildung und Kapazitätsaufbau positiv berücksichtigt werden.

Artikel 13 (Reiseveranstalter und Führungskräfte) soll den Erfahrungsaustausch zwischen Reiseveranstaltern und deren Führungskräften in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei erleichtern.

Artikel 14 (Online-Geschäftsmodelle und Sharing Economy) betrifft den Austausch von Informationen in Bezug auf Online-Geschäftsmodelle und die Sharing Economy (insbesondere Informationen in Bezug auf die jeweiligen Gesetzgebungen).

3.5.9

Anhang XIX zu den internationalen Strassentransport- und Logistikdienstleistungen

Die Schweiz legt erstmals in einem FHA spezifische Regeln betreffend Strassentransport- und Logistikdienstleistungen fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen. Diese Regelungen widerspiegeln das gemeinsame Interesse an grenzüberschreitenden Transport- und Logistikdienstleistungen. Der Anhang konkretisiert die Verpflichtung hinsichtlich der effizienten und nichtdiskriminierenden Anwendung von Regulierungen für die betreffenden Dienstleistungen sowie die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen. Weiter hält der Anhang fest, dass die Partner keine quantitativen Einschränkungen (Quoten) im grenzüberschreitenden Verkehr anwenden.

Abschnitt I (Art. 1­5) regelt die allgemeinen Bestimmungen des Anhangs. Artikel 1 beschreibt den Geltungsbereich dieses Anhangs, welcher vorbehaltlich Artikel V des GATT 1994 und der einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen auch auf den Transitverkehr Anwendung findet. Dienstleistungen im Bereich Kabotage sind davon ausgenommen.

799

BBl 2019

Artikel 2 umschreibt die Ziele des Anhangs und Artikel 3 enthält die für diesen Anhang wichtigen Definitionen.

Artikel 4 (Innerstaatliche Regulierung) verpflichtet die Vertragsparteien, allfällige Genehmigungsverfahren nur so weit als notwendig anzuwenden und zügig abzuwickeln.

Artikel 5 (Transparenz) fordert die Vertragsparteien auf, notwendige Informationen bezüglich der Voraussetzungen für die Erbringung von Strassentransportdienstleistungen, wie beispielsweise Gewicht und Grösse der Fahrzeuge, öffentlich zugänglich zu machen. Ausserdem richten die Vertragsparteien Kontaktstellen für die Dienstleistungserbringer ein.

Abschnitt II (Art. 6­15) enthält spezifische Bestimmungen bezüglich Strassentransportdienstleistungen.

Artikel 6 (Quantitative Massnahmen) verbietet den Vertragsparteien, in ihrem Hoheitsgebiet die Anzahl der internationalen Strassengütertransporte eines anderen Vertragspartners mengenmässig zu begrenzen.

Artikel 7 (Transportausrüstung) sieht vor, dass für den Weitertransport notwendige Hilfsmittel, wie beispielsweise Container, beim Grenzübergang nichtdiskriminierend und nur soweit als notwendig mit administrativen Verfahren belastet werden.

Artikel 8 (Spezifische Routen) und Artikel 9 (Freie Wahl der Transportart) verpflichten die Vertragsparteien, Anforderungen bezüglich die Benutzung spezifischer Routen sowie die Beförderungsart nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 10 (Normen und Standards) enthält Bestimmungen zur Einhaltung und nichtdiskriminierenden Anwendung von innerstaatlichen Regelungen bezüglich der Benützung der Verkehrsinfrastruktur sowie bezüglich Sicherheits- und Umweltstandards.

Artikel 11 (Zugang zu und Benützung der öffentlichen Infrastruktur) gewährt internationalen Transportdienstleistern nichtdiskriminierenden Zugang zu für die Dienstleistungserbringung erforderlicher, öffentlicher Infrastruktur sowie zu Lastumschlagsausrüstung und Trockenhäfen zu angemessenen Bedingungen.

Artikel 12 (Durchgangsgebühren) verbietet es den Vertragsparteien, diskriminierende Durchgangsgebühren zu erheben.

Artikel 13 (LKW-Wartebereiche) verpflichtet die Vertragsparteien, öffentliche LKW-Wartezonen nichtdiskriminierend zu betreiben sowie, falls möglich, Informationen bezüglich Verfügbarkeit von Parkflächen entlang der Hauptverkehrswege in Echtzeit bereitzustellen.
Artikel 14 (Verstösse) enthält Bestimmungen zum Vorgehen bei Verstössen der Dienstleistungserbringer gegen die Artikel dieses Anhangs.

Artikel 15 (Schutzmassnahmen) ist nicht auf die Schweiz anwendbar und gilt lediglich für die Beziehung zwischen Norwegen und der Türkei. Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit von temporären Schutzmassnahmen unter gewissen Voraussetzungen.

800

BBl 2019

Abschnitt III (Art. 16­21) enthält spezifische Bestimmungen bezüglich Logistikdienstleistungen und findet nur Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und der Türkei andererseits.

Artikel 16 (Erbringung mehrerer Logistikdienstleistungen) verbietet den Vertragsparteien ­ unter Berücksichtigung der Verpflichtungslisten ­ Massnahmen, die einen Anbieter bestimmter Logistikdienstleistungen bei der Erbringung anderer Logistikdienstleistungen behindern. Insbesondere sollen, falls möglich, unterschiedliche Lizenzen für verschiedene Dienstleistungen vermieden werden.

Artikel 17 (Luftfrachtersatzverkehr) sieht vor, dass die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet Luftfrachtersatztransporte von Luftfahrtunternehmen oder von durch diese beauftragten Subunternehmen eines Vertragspartners in nichtdiskriminierender Weise erlauben, insofern die verwendeten Fahrzeuge in deren Hoheitsgebiet registriert sind. Transitverkehr soll erleichtert werden.

Artikel 18 (Zugang zu Infrastrukturen und Dienstleistungen in Trockenhäfen) verpflichtet die Vertragsparteien, allfällige Gebühren in Trockenhäfen in angemessener Höhe, d. h. den Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur entsprechend, festzulegen. Der Zugang zu und die Nutzung von Trockenhäfen soll ausserdem nichtdiskriminierend sein, auch wenn diese von privaten Gesellschaften unterhalten werden.

Artikel 19 (Finanzielle Garantien) sieht vor, dass finanzielle Garantien gegenüber einem Dienstleistungserbringer eines Partnerstaates, falls verlangt, dem tatsächlichen Risiko entsprechen und bei Beendigung der Erbringung zeitnah freigegeben werden.

Artikel 20 (Gegenseitige Anerkennung von Dokumenten) legt fest, dass die Vertragsparteien die Fahrzeugpapiere und Führerscheine von Berufskraftfahrern der anderen Vertragsparteien anerkennen.

Artikel 21 (Berufungsfristen) fordert die Vertragsparteien auf, andere Vertragsparteien auf Anfrage über Berufungsfristen bezüglich Strassenverkehrsbussen zu informieren.

3.5.10

Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang XII)

Die EFTA ist einer der ersten Freihandelspartner der Türkei, mit denen das Land substanzielle Verpflichtungen im Dienstleistungsbereich eingegangen ist. In der Zollunion zwischen der EU und der Türkei sind die Dienstleistungen beispielsweise nicht erfasst. Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich Marktzugang und Inländerbehandlung im Bereich Dienstleistungshandel sind in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten Listen festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen, wobei keine Ratchet- oder Standstill-Klauseln (Sperrklinken- bzw. StillhalteKlauseln) vereinbart wurden. Gemäss der Methode der Positivlisten verpflichtet sich eine Vertragspartei, den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung und 801

BBl 2019

entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.

Im vorliegenden Abkommen hat die Türkei ihr Verpflichtungsniveau im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste ausgeweitet. Die Türkei hat in einigen wesentlichen und für die Schweizer Dienstleistungsexporteure zentralen Bereichen Zugeständnisse beim Marktzugang gewährt. Dies trifft zum Beispiel bei Finanzdienstleistungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen zu. Bei den Verkehrsdienstleistungen hat die Türkei bei den Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Flugzeuge umfangreiche Zugeständnisse gewährt, indem die Bewilligungspflicht für die Erbringung der Dienstleistung durch eine Niederlassung wegfällt. Bei den Logistikhilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger hat die Türkei qualitativ hochwertige Zugeständnisse gewährt. Bei den Unterstützungsdienstleistungen für die Hochseeschifffahrt wurden ebenfalls umfangreiche Zugeständnisse gewährt. Im Bereich Strassenverkehr hat die Türkei ihre Verpflichtungen im Bereich Personen- und Warenverkehr verbessert, indem das Erfordernis einer Lizenz zur Vornahme internationaler Transporte nicht länger besteht. Im Bereich Unterstützungsdienste für Strassenverkehrsdienstleistungen ist die Türkei ebenfalls Verpflichtungen eingegangen. Weiter hat sich die Türkei verpflichtet, die Einreise von natürlichen Personen aus der Schweiz zu erlauben, die Installationsund Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen. Sie ist zudem neue Verpflichtungen für Stagiaires eingegangen, die bei einer Schweizer Firma angestellt sind und zwecks Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse vorübergehend in eine Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung der Schweizer Firma in der Türkei versetzt werden. Besonders für die Schweizer Hotellerie erweist sich dies als vorteilhaft.

Das von der Schweiz eingegangene Marktzugangsverpflichtungsniveau zugunsten der Türkei entspricht insgesamt demjenigen in früheren vergleichbaren Abkommen.

Die Verpflichtungen für die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen beschränken sich auf den zeitlich befristeten
Aufenthalt für klar definierte Personenkategorien, namentlich firmeninterne Transfers von hochqualifizierten Führungskräften und Spezialistinnen und Spezialisten sowie die Dienstleistungserbringung im Rahmen von befristeten Verträgen. Die Höchstzahlen auf Grundlage des nationalen Rechts werden grundsätzlich auch auf Bewilligungen für diese Personenkategorien angewendet. Zwar können diese Bewilligungen auf die gesamtschweizerischen und kantonalen Höchstzahlen angerechnet werden, im Einzelfall könnten jedoch bei firmeninternen Kader- und Spezialistentransfers die Höchstzahlen durch die Schweiz nicht entgegengehalten werden, sofern die entsprechenden Kontingente bereits ausgeschöpft sind. Der Personenkreis, der von dieser Regelung profitieren kann, ist somit eng begrenzt und würde jährlich höchstens rund zehn Bewilligungen umfassen.

Darüber hinaus ist die Schweiz ihrerseits zusätzliche sektorielle Verpflichtungen im Bereich des internationalen Gütertransports, das heisst ohne Kabotage, auf der Strasse eingegangen. Die Verpflichtung ist auf den internationalen Transport begrenzt, namentlich für Lastwagenchauffeurinnen und -chauffeure von Transportun802

BBl 2019

ternehmen mit Sitz im Ausland beim Ab- und Aufladen sowie beim Transit von Waren durch die Schweiz. Ausgeschlossen ist in diesem Bereich die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Die sektorielle Verpflichtung im Bereich des internationalen Gütertransports auf der Strasse bewegt sich innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.

3.6

Kapitel 4: Schutz des geistigen Eigentums

3.6.1

Bestimmungen in Kapitel 4 (Art. 4)

Die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Art. 4) verpflichten die Vertragsparteien, einen effektiven und berechenbaren Immaterialgüterrechtsschutz zu gewährleisten und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen.

Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des Abkommens vom 15. April 199447 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) erhöht das FHA punktuell Schutzstandards, ebenso wie die Rechtssicherheit, die Sichtbarkeit der Schutzklauseln und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für den Schutz von Immaterialgüterrechten bzw. den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen.

Artikel 4 bestätigt, dass die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen der Freihandelsbeziehungen gelten. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf einen allfälligen zukünftigen Ausbau der Zollunion der EU mit der Türkei oder auf weitere künftige FHA der Türkei mit Drittstaaten. Ausserdem sieht Artikel 4 vor, dass die Bestimmungen des FHA über das geistige Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und weiterentwickelt werden können.

3.6.2

Anhang XX zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Die Bestimmungen von Anhang XX regeln sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche. Das Schutzniveau entspricht grundsätzlich den europäischen Standards. Ebenso wird punktuell die Rechtsdurchsetzung auf verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt.

Schliesslich wird die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart.

Gemäss Artikel 1 fallen die folgenden Elemente unter den Geltungsbereich des Anhangs: Urheberrechte inklusive Schutz von Computerprogrammen und Datensammlungen, verwandte Schutzrechte ­ namentlich die Rechte ausübender Künstlerinnen und Künstler, der Hersteller von Ton- bzw. Tonbildträgern und der Sendeunternehmen ­, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben inklusive 47

SR 0.632.20, Anhang 1C

803

BBl 2019

Ursprungsbezeichnungen für Waren, falsche Herkunftsangaben sowie Designs, Patente, Pflanzensorten, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise und vertrauliche Informationen.

Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 (Internationale Abkommen) ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind. Dabei handelt es sich um das TRIPS-Abkommen, die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums 48, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst49, den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 50, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken51, das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)52, das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken53, die Genfer Akte des Haager Abkommens betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle54, den Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren55 sowie das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen56 (UPOV).

Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten (WIPO-Urheberrechtsvertrag57, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger58). Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, die Möglichkeit eines Beitritts zum WIPO-Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 zum Schutz audiovisueller Darbietungen sowie zum WIPO-Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen zu prüfen. Auf Ersuchen hin sollen sich die Vertragsparteien bezüglich künftiger Entwicklungen im Bereich internationaler Abkommen oder in ihren entsprechenden bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten konsultieren.

Gemäss Artikel 3 (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) wenden Vertragsparteien gewisse Schutzverpflichtungen des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger analog auch auf Darsteller für ihre audiovisuellen und visuellen Darbietungen
sowie auf Hersteller von Tonbildträgern an. Geregelt werden weiter die Schutzrechte der Sendeunternehmen sowie die Mindestschutzfristen für die diversen Urheberinnen und Urheber und verwandten Schutzrechte.

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

804

SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.232.141.1 SR 0.232.112.8 SR 0.231.171 SR 0.232.112.4 SR 0.232.121.4 SR 0.232.145.1 UPOV-Konvention von 1991 (SR 0.232.163), es sei denn, eine Vertragspartei ist bereits der UPOV-Konvention von 1978 (SR 0.232.162) beigetreten.

SR 0.231.151 SR 0.231.171.1

BBl 2019

Die Vertragsparteien dehnen in Artikel 4 (Marken) den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Form- und Klangmarken aus. Zum Schutz von berühmten Marken verweisen sie auf die WIPO-Empfehlungen zum ausgedehnten Schutz notorisch bekannter Marken. Des Weiteren können Markeninhaber verlangen, dass Nachschlagwerke bei relevanten Begriffen auf die Existenz einer eingetragenen Marke hinweisen.

Der materielle Schutzstandard orientiert sich gemäss Artikel 5 (Patente) in den relevanten Bereichen an den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens59. Die Vertragsparteien verbieten die Erteilung einer Zwangslizenz aus dem alleinigen Grund, dass ein Produkt importiert und nicht lokal produziert wurde.

Zudem wird vorgesehen, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens über ein ergänzendes Schutzzertifikat zu beraten.

Die Behörden, welchen im Marktzulassungsverfahren für pharmazeutische und agrochemische Produkte, welche auf chemischen oder biologischen Wirkstoffen basieren, Testdaten vorgelegt werden, haben gemäss Wortlaut von Artikel 6 (Vertrauliche Informationen) diese vertraulich zu behandeln. Die Testdaten von pharmazeutischen Produkten sind mindestens sechs, solche von Pflanzenschutzprodukten mindestens sieben Jahre vor Referenzgebrauch zu schützen. Die Schutzfrist für pharmazeutische Produkte in der Türkei beginnt mit der Erstzulassung in der EUTürkei-Zollunion und die Länge kann durch nationale Auflagen konkretisiert werden. Aktuell hängt diese Frist in der Türkei von einem gültigen relevanten Patent ab.

Laut Artikel 7 (Gewerbliche Designs) können Designs bis zu 25 Jahre geschützt werden. Das TRIPS-Abkommen sieht hingegen lediglich einen Schutz von zehn Jahren vor.

Unter dem FHA wenden die Schweiz, Liechtenstein und die Türkei gemäss Artikel 8 (Geografische Angaben) das höhere Schutzniveau, welches das TRIPS-Abkommen nur für geografische Angaben für Weine und Spirituosen vorsieht, auch auf alle anderen Produkte an.

Artikel 9 (Ländernamen und falsche Herkunftsangaben) regelt den Schutz vor kommerziellem Gebrauch einer falschen Herkunftsangabe, den Schutz von Ländernamen (z. B. «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») und regionalen Gebietsnamen (z. B. Kantonsnamen wie «Luzern») sowie den Schutz von Wappen, Fahnen und Emblemen. Vorgesehen ist unter anderem auch der Schutz gegen die irreführende
oder unlautere Verwendung von falschen Herkunftsangaben in Marken und Firmennamen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäss Artikel 10 (Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum), Verfahren zur Verfügung zu stellen, welche es erlauben, geistige Eigentumsrechte zu erwerben sowie sie falls nötig in einem Register einzutragen und erhalten zu können. Diese Verfahren müssen mindestens die Anforderungen des TRIPS-Abkommens erfüllen.

Die Artikel 11­18 (Rechtsdurchsetzung ­ Administrative Massnahmen an der Grenze, zivil- und strafrechtliche Verfahren) verlangen, dass Zollhilfemassnahmen nicht nur beim Warenimport, sondern auch beim Warenexport vorzusehen sind. Die 59

SR 0.232.142.2

805

BBl 2019

Zollbehörden stellen solche Massnahmen nicht nur auf Antrag der Inhaberin bzw.

des Inhabers geistiger Eigentumsrechte zur Verfügung, sondern halten bei Verdacht auf Fälschung oder Piraterie solche Warenimporte auch von Amtes wegen zurück.

Zollhilfemassnahmen sind zudem nicht nur für Marken- und Urheberrechte, sondern für alle Immaterialgüterrechte vorzusehen. Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller hat das Recht, die einstweilig zurückgehaltenen Waren zu inspizieren.

Für das ordentliche Zivilverfahren sieht das Abkommen Kriterien zur Berechnung von Schadenersatz zugunsten der Rechteinhaberin bzw. des Rechteinhabers vor. Mit einstweiligen und superprovisorischen Verfügungen soll drohender Schaden verhindert werden können. Gerichte sollen anordnen können, dass Produkte, die geistige Eigentumsrechte verletzen, sowie Geräte zu deren Herstellung auf Antrag der Rechteinhaberin bzw. des Rechteinhabers aus dem Verkehr gezogen respektive zerstört werden. Strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen sind jedenfalls bei vorsätzlicher, kommerziell orientierter Fälschung von Markenprodukten und Piraterie von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten vorzusehen.

Die Parteien beabsichtigen unter dem FHA gemäss Artikel 20 (Technische Zusammenarbeit), ihre Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu vertiefen.

Zudem sollen sie den Technologietransfer gemäss einvernehmlich festgelegten Bedingungen und im Einklang mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens erleichtern.

In Artikel 21 (Erschöpfung der Rechte) wird vereinbart, dass die Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO ihr eigenes Erschöpfungsregime, welches den Parallelhandel regelt, frei anwenden.

3.7

Kapitel 5: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 5)

Die Türkei ist nicht Mitglied des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen60 (GPA) und gewährt in keinem ihrer FHA ausländischen Anbietern Marktzugang in diesem Bereich. Dementsprechend war die Türkei auch gegenüber der EFTA nicht bereit, im Rahmen der Nachverhandlungen substanzielle Bestimmungen und Verpflichtungen vorzusehen. Stattdessen einigten sich die Verhandlungsparteien auf eine Verhandlungsklausel in diesem Bereich.

Die Bestimmung zum öffentlichen Beschaffungswesen sieht gewisse gegenseitige Informationspflichten zu den jeweils geltenden einschlägigen nationalen Regeln vor.

Zudem soll drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft werden, ob die Vertragsparteien vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen in der WTO oder mit Drittstaaten weitergehende Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eingehen wollen. Mit dieser Klausel wird insbesondere ein Anknüpfungspunkt geschaffen, falls sich die EU und die Türkei in Zukunft auf Marktzugangsverpflichtungen in diesem Bereich einigen.

60

806

SR 0.632.231.422

BBl 2019

3.8

Kapitel 6: Wettbewerb (Art. 6.1­6.2)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet das Abkommen Bestimmungen zum Schutz vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken, namentlich Absprachen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

In Artikel 6.1 anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbar sind, und bestätigen die Absicht, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht so anzuwenden, dass ein solches wettbewerbswidriges Verhalten verhindert wird. Staatliche Unternehmen werden von diesen Bestimmungen ebenfalls erfasst. Die Regeln sind auf zwischenstaatlicher Ebene zu berücksichtigen, begründen aber keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen.

Artikel 6.2 enthält Regeln zur Abhaltung von Konsultationen und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen. Zu diesem Zweck ist namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche Informationen austauschen können. Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen. Weiter wird vorgesehen, dass Konsultationen im Gemischten Ausschuss durchgeführt werden können, falls die besagten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen andauern. Falls die beanstandete Praxis nicht innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist oder nach Ablauf von 60 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses beendet wird, kann die Partei, die gegen die Praxis Einspruch erhebt, geeignete Gegenmassnahmen ergreifen.

Mit der Ausnahme vom Recht auf Konsultationen ist das Kapitel Wettbewerb vom Streitschlichtungsmechanismus des Abkommens ausgeschlossen.

3.9

Kapitel 7: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 7.1­7.10)

Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik ist die Schweiz bestrebt, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden.

Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehendes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von FHA für die Aufnahme handelsrelevanter Bestimmungen zu Umweltschutz und Arbeitsstandards sowie genereller Menschenrechtsnormen ein. Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Instrumente ­ im Bereich der Menschenrechte jene der UNO, im Bereich der Arbeit jene der IAO und im Bereich der Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen. Die Nachhaltigkeitsbestimmungen legen einen gemeinsamen Referenzrahmen fest und die Vertragsparteien verpflichten sich, 807

BBl 2019

diesen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte übereinstimmen.

Die EFTA-Staaten und die Türkei anerkennen in Artikel 7.1 Absatz 2 den Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen. Die Vertragsparteien bekräftigen weiter ihr Bekenntnis zur Förderung der Entwicklung des internationalen und bilateralen Handels auf eine Weise, die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist. In diesem Kontext wird auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bekräftigt.

Hinsichtlich der Bestimmungen zu Umweltaspekten sind die Vertragsparteien gemäss Artikel 7.3 Absatz 1 bestrebt, in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau vorzusehen und zu fördern, und sie verpflichten sich in Artikel 7.4, diese Bestimmungen wirksam durchzusetzen. In Artikel 7.6 bekräftigen die Vertragsparteien, die aus den für sie geltenden multilateralen Übereinkommen hervorgehenden vertraglichen Verpflichtungen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung wirksam umzusetzen. Weiter bestätigen sie die Befolgung der Umweltprinzipien, die in den wichtigsten internationalen Instrumenten zu Umweltfragen enthalten sind.

Die Artikel 7.3 und 7.4 regeln auch, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Bestimmungen zu den Arbeitsstandards bestrebt sind, in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein hohes Arbeitsschutzniveau vorzusehen und zu fördern sowie wirksam durchzusetzen. Die Vertragsparteien bekräftigen in Artikel 7.5 auch die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die in der Erklärung der IAO von 1998 enthaltenen grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ­ Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung ­ einzuhalten, zu fördern und umzusetzen. Zudem verpflichten sie sich, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich um die Ratifikation der übrigen Kernübereinkommen der IAO und der weiteren von der IAO als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. Die Vertragsparteien bekräftigen des
Weiteren ihre Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ziele der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie jener der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

Darüber hinaus anerkennen die Vertragsparteien in Artikel 7.4 Absatz 2, dass das in den innerstaatlichen Gesetzgebungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich Umweltschutz und Arbeitsstandards nicht gemindert werden soll. Auch sollen den Unternehmen keine Abweichungen von den bestehenden Gesetzen angeboten werden.

Ziel dabei ist, Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erreichen. Die Vertragsparteien streben ausserdem in Artikel 7.7 die Erleichterung und Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen oder mit einem Label, die umweltfreundliche und sozialverantwortliche Herstellungsmethoden fördern.

808

BBl 2019

Auf institutioneller Ebene ist der durch das FHA eingesetzte Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 7.9 berechtigt, alle unter dieses Kapitel fallenden Bestimmungen zu behandeln und zu diskutieren. Die Vertragsparteien legen allfällige Streitigkeiten im Rahmen von Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder der im FHA zur Beilegung von Streitigkeiten vorgesehenen Verfahren bei, in denen Konsultationen, Vermittlung und gute Dienste zum Tragen kommen. Nötigenfalls können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen. Das Streitbeilegungsverfahren des FHA darf allerdings für dieses Kapitel nicht in Anspruch genommen werden.

Schliesslich sieht Artikel 7.10 vor, dass die Umsetzung der Ziele aus diesem Kapitel regelmässig überprüft wird und mögliche zusätzliche Massnahmen im Lichte der internationalen Entwicklungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung sondiert werden.

3.10

Kapitel 8: Institutionelle Bestimmungen (Art. 8.1­8.2)

Um das einwandfreie Funktionieren des FHA sowie die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Artikel 8.1 Absatz 2 regelt, dass sich dieser Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt und insbesondere die Aufgabe hat, die Durchführung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu überprüfen sowie die Möglichkeit der Beseitigung noch bestehender Handelshemmnisse und anderer restriktiver Massnahmen zu prüfen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, und im Falle von Problemen in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Konsultationen abzuhalten.

Artikel 8.1 Absatz 3 bestimmt, dass dem Gemischten Ausschuss in bestimmten Fällen ausserdem Entscheidungskompetenzen übertragen werden. So erhält der Gemischte Ausschuss die Kompetenz, neben dem Zollunterausschuss weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des Gemischten Ausschusses oder im Falle des Zollunterausschusses auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Mandats.

Ausserdem empfiehlt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungen des Hauptabkommens und kann die Änderung der Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen beschliessen.

Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse gemäss Artikel 8.1 Absatz 5 im gegenseitigen Einvernehmen. Für bindende Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.

809

BBl 2019

3.11

Kapitel 9: Streitbeilegung (Art. 9.1­9.10)

Kapitel 9 des FHA sieht ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des FHA als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 9.1 nach Wahl der beschwerdeführenden Partei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden. Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Gemäss Artikel 9.2 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen, einschliesslich während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 9.3 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien vor dem Gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Gesuch. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert.

Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 60 Tagen, in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, mittels des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden ­ bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben ­ oder aber falls die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gesuchs geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Wie in anderen FHA der EFTA können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, gemäss Artikel 9.4 Absatz 10 unter gewissen Bedingungen am Schiedsverfahren teilnehmen.

Artikel 9.4 regelt die Einrichtung des Schiedsgerichts. Dieses besteht aus drei Mitgliedern, die gewisse Anforderungen bezüglich Expertise und Erfahrung erfüllen müssen, wobei die
beschwerdeführende Partei und die Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, je ein Mitglied ernennen. Die beiden von den Parteien ernannten Mitglieder ernennen innerhalb einer Frist von 30 Tagen das dritte Mitglied, das dem Schiedsgericht vorsteht. Innerhalb von sieben Tagen soll die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes von den Parteien bestätigt werden, wodurch die Einsetzung des Schiedsgerichts abgeschlossen wird. Falls nach Ablauf der erwähnten Fristen nicht alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts ernannt sind, soll der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (Permanent Court of Arbitration, PCA) gemäss den Schiedsregeln 2012 des PCA die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen. Diese Schiedsregeln gelten gemäss Artikel 9.5 auch für das Schiedsverfahren.

Spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung legt das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.7 Absatz 1 seinen ersten Bericht vor, zu dem die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen können. Innerhalb von 180 Tagen nach Einsetzung des 810

BBl 2019

Schiedsgerichts legt dieses den Schlussbericht vor. Der erste Bericht und der Schlussbericht müssen laut Artikel 9.7 Absatz 2 bestimmte inhaltliche Anforderungen bezüglich Eingaben der Parteien, Untersuchungsergebnissen inklusive Begründungen sowie allenfalls Empfehlungen erfüllen. Artikel 9.7 Absatz 5 hält fest, dass jedes Urteil des Schiedsgerichts endgültig und für die Streitparteien bindend ist. Der Schlussbericht wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. Die Streitparteien treffen gemäss Artikel 9.8 geeignete Massnahmen zur Umsetzung des darin enthaltenen Urteils. Ist eine unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Frist festzusetzen. Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat. Wird keine Einigung erzielt, so kann die beschwerdeführende Partei laut Artikel 9.9 Absatz 1 gegenüber der Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen. In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von im FHA gewährten Zugeständnissen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem FHA unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.

3.12

Kapitel 10: Schlussbestimmungen (Art. 10.1­10.6)

Kapitel 10 regelt in Artikel 10.5 das Inkrafttreten des Abkommens, in Artikel 10.1 Änderungen des Abkommens, in Artikel 10.4 den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens sowie in Artikel 10.3 den Beitritt neuer EFTAStaaten. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

Die Regierung Norwegens handelt laut Artikel 10.6 als Depositar des Abkommens.

Artikel 10.1 Absatz 1 besagt, dass die Parteien bei gegenseitigem Einvernehmen das Abkommen abändern können. Die Änderungen unterliegen den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung.

Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkervertraglichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von geringer Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199761 (RVOG).

Änderungen der Anhänge und Anlagen des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 10.1 Absatz 4 grundsätzlich selbstständig beschliessen. Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des Abkommens.

Auch solche Änderungen bedürfen deshalb grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7a 61

SR 172.010

811

BBl 2019

Absatz 2 RVOG darf der Bundesrat selbstständig solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Die Geringfügigkeit der betroffenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG kommt beispielsweise in den in Artikel 7a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen zum Ausdruck; zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7a Absatz 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen, z. B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und die Handelserleichterungen. Verschiedene Anhänge der EFTA-FHA werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen, z. B. betreffend WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner. Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG beschlossenen Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des FHA und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge aus dem Handel mit verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten mit der Türkei. Die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der in den Abkommen vorgesehenen Konzessionen hätte sich im Jahr 2017 auf rund 4,5 Millionen Schweizerfranken belaufen.

Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Landwirtschaftsprodukten und Dienstleistungen auf dem türkischen Markt ergeben.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Komplexität der FHA ergeben. Für den Zeitraum 2015 bis 2019 hat der Bundesrat die nötigen Mittel zur Aushandlung neuer FHA, zu deren Anpassung, Verwaltung sowie zur Weiterentwicklung bestehender Abkommen bewilligt. Über den Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2019 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit neu entscheiden.

812

BBl 2019

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die vorliegenden Abkommen haben auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden an den in Ziffer 4.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile partizipieren.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das FHA sowie das bilaterale Landwirtschaftsabkommen den gegenseitigen Marktzugang für landwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen verbessern sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöhen, stärken sie den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöhen dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.

Konkret werden durch die Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der Türkei beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen erhöht deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem türkischen Markt. Gleichzeitig beugen die Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern der Türkei vor, insbesondere gegenüber der EU. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für die Türkei.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Das FHA sowie das Landwirtschaftsabkommen mit der Türkei sind, wie alle FHA, in erster Linie Wirtschaftsabkommen, welche die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit der Türkei gewährleisten.

Dies wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Türkei sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten bzw. zu 813

BBl 2019

verbessern.62 Entsprechend sind im FHA Bestimmungen verankert, die eine mit den sozialen und ökologischen Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärente Umsetzung der Wirtschaftsvereinbarung bezwecken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Präambel und das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (s. Ziff. 3.9). Ebenfalls im Sinne der Kohärenz enthält das FHA eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln Warenverkehr und Dienstleistungshandel (Art. 2.20­2.21 sowie Art. 3.16­3.17). Diese legen fest, dass die Vertragsparteien unter anderem zugunsten des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherheit und dergleichen nötigenfalls auch vom Abkommen abweichende Massnahmen ergreifen dürfen. Die Artikel 2.20­2.21 des FHA sind gemäss Artikel 7 des Landwirtschaftsabkommens auch auf dieses anwendbar.

Auswirkungen auf die Gesellschaft Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei,63 dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit. Die FHA stärken die Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren und begünstigen den Meinungsaustausch, zwei wichtige Voraussetzungen zur Förderung unserer Werte.

Die Wohlstandsgewinne durch FHA erweitern auch die wirtschaftlichen Spielräume für Massnahmen in den Bereichen sozialer Ausgleich und Umweltschutz. Wie diese Massnahmen durch die nationalen politischen Systeme gesteuert werden, kann aber nicht durch FHA geregelt werden. Die Schweiz kann jedoch unterstützend wirken und dazu beitragen, auch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit eine Nutzung dieser ausgeweiteten Spielräume in Richtung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

4.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Handel hat ­ wie auch andere wirtschaftliche Aktivitäten ­ generell Auswirkungen auf die Umwelt. Wie der Handel die Umwelt beeinflusst, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren der bilaterale Handel stattfindet, zum Beispiel verstärkte Handelstätigkeiten im Bereich von umweltfreundlichen Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung.64 62 63 64

814

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Jan. 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 493.

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Jan. 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 497.

Zu den verschiedenen Auswirkungsarten s. Bericht des Bundesrates vom 13. Jan. 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 498.

BBl 2019

Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen von multilateralen Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch die Abkommen nicht beeinträchtigt. Deren Bestimmungen räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen (Art. 2.20 und Art. 3.16 des FHA, s. Ziff. 3.3 und 3.5). Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht in Frage gestellt. Die Schweiz stellt sicher, dass die Abkommen dahingehend ausgelegt werden, dass weder die Umweltgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umweltrecht verletzt werden und es den Regierungen nicht verunmöglicht wird, ihre Umweltstandards zu halten bzw. zu erhöhen.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Projekt wurde in der Botschaft vom 27. Januar 201665 zur Legislaturplanung 2015­2019 und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201666 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

5.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Abkommen mit der Türkei entsprechen der vom Bundesrat in den Jahren 200467 und 201168 definierten Aussenwirtschaftsstrategie. Die mit der Türkei vereinbarten Bestimmungen zur Nachhaltigkeit stehen im Einklang mit der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016­2019 des Bundesrates vom 27. Januar 201669 (s. insbesondere Kapitel 4, Handlungsfeld 5).

65 66 67 68 69

BBl 2016 1105, hier 1164.

BBl 2016 5183, hier 5185.

Bericht des Bundesrates vom 12. Jan. 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, Ziff. 1 (BBl 2005 1089).

Bericht des Bundesrates vom 11. Jan. 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, Ziff. 1 (BBl 2012 827).

www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Politik und Strategie > Strategie Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016­2019

815

BBl 2019

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung70 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Aus der Verpflichtung, einer eng umschriebenen Personenkategorie unter bestimmten Bedingungen eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, resultiert ein zeitlich und quantitativ beschränkter Aufenthalt von ausländischen Personen, der für die Steuerung der Zuwanderung nicht ins Gewicht fällt, bzw. die unter das FHA fallenden Bewilligungen lassen sich ohne weiteres unter die Spielräume der Verfassungsbestimmung zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) subsumieren. Aufgrund des zeitlich und inhaltlich eng definierten Anwendungsbereichs der Vereinbarungen ­ ausschliesslich Transfers durch ausländische Firmen, hohe Qualifikationsanforderungen, Befristung, Unentbehrlichkeit / Schlüsselpersonal ­ ist die jährliche Zahl von Bewilligungen, welche unter die Verpflichtungen des FHA fallen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewilligungen gering. Dies bedeutet, dass sich die Verpflichtungen im Rahmen eines Kontingentierungssystems gemäss Artikel 121a BV umsetzen lassen. Das FHA ist auch mit dem Inländervorrang vereinbar, da nur die Kategorie des hochqualifizierten Schlüsselpersonals erfasst wird, welches bereits beim entsendenden Unternehmen im Ausland angestellt war. Damit stellt sich die Frage des Inländervorrangs nicht.

6.2

Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie die Türkei gehören der WTO an.

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

70

816

SR 101

BBl 2019

6.3

Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der Türkei. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von den Bestimmungen des FHA sowie des Landwirtschaftsabkommens über den Warenhandel miterfasst (Art. 1.3 Abs. 2 FHA sowie Art. 1 Abs. 3 Landwirtschaftsabkommen).

6.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Die vorliegenden Abkommen enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Deren Bestimmungen bewegen sich grösstenteils im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Bis vor kurzem wurden FHA nicht dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn vergleichbare Verpflichtungen bereits gegenüber einem anderen Partner eingegangen wurden. Der Bundesrat hat im Juni 2016 allerdings entschieden, in Zukunft alle FHA dem fakultativen Referendum zu unterstellen, unabhängig davon, ob sie für die Schweiz zusätzliche Verpflichtungen schaffen oder nicht. Gleichzeitig entschied der Bundesrat, dass Kompetenzdelegationen erlassen werden sollen, welche die Praxis der Standardabkommen kodifizieren, und somit nicht jedes FHA dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss, wenn es keine neuen Elemente enthält. Ein solches Gesetz ist momentan in Ausarbeitung.

Das FHA mit der Türkei wäre aber nicht von einem solchen Gesetz betroffen, da es Bestimmungen enthält, welche so noch mit keinem anderen Partner vereinbart wurden, namentlich in den Bereichen Gesundheits- und Strassentransportdienstleistungen.

Das FHA mit der Türkei kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 10.4 FHA). Eine solche Kündigung hat zur Folge, dass auch das Landwirtschaftsabkommen gleichentags aufgekündigt wird (Art. 9 Abs. 2 Landwirtschaftsabkommen). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

817

BBl 2019

6.5

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Gemäss Artikel 10.5 des FHA tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch die Türkei und mindestens einen der EFTA-Staaten in Kraft. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch die Türkei und mindestens einen der EFTA-Staaten hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Art. 10.5 Abs. 3 FHA). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Landwirtschafsabkommens tritt dieses gleichzeitig mit dem FHA in Kraft.

Sofern die rechtlichen Bestimmungen es einer Vertragspartei erlauben, kann diese das FHA vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung ist dem Depositar zu notifizieren (Art. 10.5 Abs. 5 FHA). Gemäss Artikel 10.5 Absatz 4 des FHA sowie Artikel 10 des Landwirtschaftsabkommens ersetzen die modernisierten Abkommen ab dem Tag ihres Inkrafttretens die jeweiligen bisherigen Abkommen vom 10. Dezember 1991.

818