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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates # S T #

(Vom 14. Mai 1975)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Amtsdauer des Nationalrates, die am 29. November 1971 begonnen hat, endigt am Sonntag vor der Eröffnung der Wintersession 1975. Gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates hat die ordentliche Gesamterneuerung für die 40. Amtsdauer des Nationalrates am 26. Oktober 1975 und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Vortagen stattzufinden. Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Sonntag vor der Eröffnung der Wintersession 1979.

Wir laden Euch ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Eurem Kanton nach dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates (SR 163.2) (Bundesgesetz), die Änderung dieses Gesetzes vom 13. Dezember 1974 (AS 7975 601) und der Vollziehungs ver Ordnung des Bundesrates vom 8. Juli 1919 zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates (SR 163.21) (Vollziehungsverordnung) die nötigen Massnahmen zu treffen. Neben dem erwähnten Bundesgesetz und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung sind zu beachten: die noch in Kraft stehenden Artikel des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (SR 161.1) mit den seitherigen Ergänzungen durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (SR 161.2) sowie der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen (SR 161.3) und die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und 5. Juni 1967 (BEI 1945 II 793, 1967 I 959).

I

Der Artikel 72 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, 1975-315

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wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat Das Bundesgesetz vom 8 März 1963 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone (SR 163 I) regelt die Einzelheiten der Verteilung Auf Grund dieses Gesetzes sowie jenes vom 14 Februar 1919, das vorschreibt, dass jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet, eigibt sich, verteilt auf die Wahlkreise nach Massgabe der durch Bundesbeschluss vom 17 Juni 1971 (BB1 7977 I 1525) gültig erklarten Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszahlung vom l Dezember 1970, folgende Abgeordnetenzahl 1 Zunch 35 2 Bern 31 3 Luzern 9 4 Un l 5 Schwyz 3 6 Obwalden l 7 Nidwaiden l 8 Glarus l 9 Zug 2 10 Freiburg 6 11 Solothurn 7 12 Basel-Stadt 7 13 Basel-Landschaft 7 14 Schaffhausen 2 15 Appenzell A -Rh 2 16 Appenzell I -Rh l 17 St GaUen 12 18 Graubunden 5 19 Aargau 14 20 Thurgau 6 21 Tessm 8 22 Waadt 16 23 Walhs 7 24 Neuenburg 5 25 Genf 11 In Wahlkreisen, die nur einen "Vertreter zu wählen haben, findet die Wahl nach relativem Mehr statt, d h es gilt jener Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat Die Artikel 3-13, 14-21, 22 Absätze l und 2, 24 und 25 des Bundesgesetzes finden m diesen Wahlkreisen keine Anwendung Wir erlauben uns Euch ausdrucklich an Artikel 13bis des Gesetzes zu erinnern Er lautet wie folgt Art 13bIS 1 Das planmassige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Wahlzetteln und das Verteilen so ausgefüllter oder abgeänderter Wahlzettel ist verboten 2 Widerhandlungen werden mit Busse bis zu 5000 Franken oder mit Gefängnis bis zu einem Monat bestraft Beide Strafen können verbunden werden

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Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts sind anwendbar.

Die Widerhandlungen sind der Bundesstrafgerichlsbarkeit unterstellt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

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II

Wo die Verhältniswahl Anwendung findet, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgendes anzuordnen: 1. Sie bezeichnen die Amtsstelle, der die Leitung des Wahlgeschäftes, insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse obliegt (kantonales Wahlbüro). · 2. Die Regierungen erlassen an die Stimmberechtigten rechtzeitig die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, wobei die Stimmberechtigten namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen sind : a. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keine Namen mehr als zweimal.

b. Kein Kandidat soll auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises, noch auf Listen mehr als eines Wahlkreises stehen.

c. Jeder Wahl Vorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopfe zu seiner Unterscheidung von ändern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen.

d. Die Unterzeichner des Wahlvorschlags haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt derjenige, dessen Name in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster Stelle steht, als Vertreter und jener, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.

Der Vertreter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

e. Der Wahlvorschlag hat sowohl die Kandidaten als auch die Unterzeichner der Listen durch Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) zu bezeichnen.

/ Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 15. September 1975 die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber ändern Listen als eine einzige Liste.

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Die Kantonsregierungen werden ausdrücklich noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht : aa. Die im Bundesgesetz vorgesehenen Fristen sind durch das Gesetz vom 13. Dezember 1974 geändert worden.

bb. Nach Artikel 3 Absatz 2 müssen die Kantone die Wahlvorschläge dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis bringen. Da die Frist zur Einreichung der Listen am 8. September abläuft und der Kandidat, der auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, bis spätestens zum 12. September (Art. 6) erklären muss, auf welchem Vorschlag sein Name stehen soll, müssen wir am 9. September im Besitze der Wahlvorschläge aller Kantone sein. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A erstellt und enthalten von vornherein von jedem Kandidaten die Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort), sowie eine Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer.

3. Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe, wobei zu bestimmen ist : ß. ob nichtamtliche gedruckte, mit einer der amtlich veröffentlichten Listen übereinstimmende Wahlzettel gestattet oder ob sämtliche Listen von Amtes wegen den Wählern zur Benutzung als Wahlzettel gedruckt zugestellt werden sollen (Art. 11 Abs. l des Bundesgesetzes) ; b. welche Wahlzettel, als den kantonalen Vorschriften über Gültigkeit der Stimmabgabe nicht entsprechend, ungültig zu erklären sind (Art. 60 Ziff. 5 der Vollziehungsverordnung).

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keinem Stimmberechtigten mehr als ein Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Es wird daran erinnert, dass die Kantone in allen Fällen den Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel, der den nötigen Raum für eine Listenbezeichnung und für die Personalien der Kandidaten (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes) sowie für die Kandidatennummern enthält, entweder amtlich zu übersenden oder im Wahllokal zur Verfügung zu stellen haben.

III

l . Wir machen darauf aufmerksam, dass Artikel 21 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung durch Bundesratsbeschluss vom 14. Mai 1975 (AS 7975 901) wie folgt geändert worden ist: Art. 21 Abs. 2 2

Innert 10 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind die Formulare 1-4 sowie alle Wahlzettel dem Eidgenössischen Statistischen Amt zur statistischen Bearbeitung zuzustellen. Bei der Verpackung der Wahlzettel ist die durch das Auszählverfahren bewirkte Sortierung (Art. 14) strikte beizubehalten.

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Gleichzeitig sind an den Formularen, die für die Auszählung zu verwenden sind, kleine Änderungen vorgenommen worden. Die wichtigsten Änderungen betreffen Formular 2, wo neu die Angaben über die Anzahl veränderter und unveränderter Parteiwahlzettel deutlich von den Angaben über die Stimmenzahlen getrennt werden und Formular 4, wo drei neue Rubriken (Gesamtzahlen der unveränderten Wahlzettel, der veränderten Wahlzettel sowie der Wahlzettel ohne Listenbezeichnung) eingeführt werden.

Wir erachten es ausserdem als nützlich, kurz anzugeben, wie die Wahlergebnisse in den Gemeinden ermittelt werden müssen : Erste Sortierung a. Nach dem Öffnen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige, völlig leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

b. Die ungültigen und die leeren Zettel sind sofort auszuzählen, in Formular l einzutragen und als erledigt wegzulegen.

c. Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte (freie Listen gelten als veränderte Wahlzettel).

d. Sodann sind die unveränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung auszuscheiden und in Formular l sowie in die Formulare 2 einzusetzen.

Das Total aller unveränderten Wahlzettel sämtlicher Listen ist in Formular 4 einzusetzen.

Zweite Sortierung a. Die veränderten Wahlzettel sind nach der Listenbezeichnung auszuscheiden. Die freien Listen bilden dabei eine Gruppe für sich.

b. Sodann sind die veränderten Wahlzettel inhaltlich zu bereinigen. So sind mit Farbstift zu streichen: - Namen, die mehr als zweimal geschrieben sind ; - Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen ; - unleserlich geschriebene Namen und nicht identifizierbare Kandidaten; - überzählige Namen; deren Streichung erfolgt von unten nach oben, bei Doppelreihen rechts beginnend ; - Namen, die zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens durch Gänsefüsschen, «dito», «idem» und dergleichen angedeutet werden.

Und zu ergänzen : - Fehlende Kandidatennummern.

Fehlende Stimmen gelten auch als Zusatzstimmen, wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die, obgleich sie mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, keinen Zweifel darüber zulässt, dass sie ihrem Inhalte nach mit einer solchen Listenbezeichnung gleichbedeutend ist; wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine ungültige Listenbezeichnung

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trägt, wohl aber eine Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält.

c. Als nächstes sind die Wahlzettel in dem oben rechts (oder links) vorgesehenen Feld fortlaufend zu numerieren, und zwar listenweise jeweils mit Nr. l beginnend.

Die Totalzahlen der einzelnen Gruppen (Listen) werden in die entsprechenden Formulare 2 übertragen Die Gesamtzahl aller veränderten Wahlzettel mit Listenbezeichnung sowie die Anzahl aller freien Listen werden in die entsprechenden Zeilen von Formular 4 eingetragen; die Summe dieser beiden Zahlen muss zudem mit der in Formular l, letzte Zahlenkolonne, bereits eingetragenen Zahl der veränderten Wahlzettel ·übereinstimmen.

d. Hierauf werden die veränderten Wahlzettel auf die für jede Liste und die freie Liste getrennt angelegten Zählbogen (Formular 3) übertragen.

Auf ein und demselben Zählbogen dürfen also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Bezeichnung eingetragen werden.

Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Bezeichnung (freie Listen) ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formular 3b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schluss und rechts der Tabelle zu errechnen.

Sind von der gleichen Liste nicht mehr als 50 Wahlzettel geändert worden, so dass dafür nur ein Zählbogen (Formular 3) verwendet werden muss, so kann der Übertrag auf Formular 3b direkt aus dem Zählbogen (Formular 3) erfolgen.

e. Auf dem Formular 2 können nun die Kandidaten- und Parteistimmen sowohl der unveränderten als auch der veränderten Wahlzettel zusammengestellt werden.

Vom Formular 2 wird für jede Liste (aber ohne freie Liste) ein Exemplar (im Doppel) ausgefüllt.

In der ersten Kolonne (Stimmen von den unveränderten Wahlzetteln) wird sodann bei jedem Kandidatennamen, der nicht kumuliert ist, die oben angegebene Zahl der unveränderten Wahlzettel nochmals eingetragen. Bei den kumulierten Kandidaten wird die doppelte Zahl eingesetzt.

Auf Grund von Formular 3b werden dann in der zweiten Kolonne die Kandidatenstimmen von allen veränderten Wahlzetteln (inklusive freien Listen) eingetragen.

Die leeren Stimmen, die von den freien Listen stammen, sind nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste anzugeben.

/ Das Formular 4 ist das eigentliche Wahlprotokoll, in welches die übrigen Hüfsformulare eingelegt werden.

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Zunächst sind die auf der Titelseite noch fehlenden Angaben zu ergänzen.

Auf der Innenseite werden die Kandidatenstimmen und die Zusatzstimmen jeder Liste nebeneinander gesetzt und sodann waagrecht nach rechts zusammengezählt. Nach Eintragung und Addition der Stimmen aller Parteilisten werden die drei Zahlenkolonnen senkrecht zusammengezählt. Die Queraddition des Kandidatenstimmen- und Zusatzstimmentotals ergibt das Total aller Parteistimmen. Auf die darunter reservierte Linie ist aus Formular 2 der letzten Liste die Zahl der leeren Stimmen zu übertragen. Durch die Schlussaddition ergibt sich das Total der Kandidaten-, der Zusatz- und der leeren Stimmen. Diese Summe wird zur Kontrolle durch die Anzahl Sitze des Kantons geteilt; der Quotient muss gleich gross sein, wie die auf der Vorderseite von Formular 4 eingetragene Zahl der gültigen Wahlzettel. Auf den Formularen 3, 3a und 3b müssen die senkrechten Totalzahlen, geteilt durch die Zahl der Sitze des Kantons, die Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel ergeben.

Was die Einsendung des Materials betrifft, so erinnern wir daran, dass das Protokoll des kantonalen Wahlbüros nach den Vorschriften der Vollziehungsverordnung dem Bundesrat zu übermitteln ist. Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 sind alle Wahlzettel sowie die Formulare 1-4 innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Eidgenössischen Statistischen Amt einzusenden.

IV

Ferner ersuchen wir Euch, mit allen Euch gutscheinenden Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen und uns diese Ergebnisse sofort nach ihrer Ermittlung, und ohne den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten, vorläufig mitzuteilen. Zu diesem Zweck wollt Ihr die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort telefonisch oder telegrafisch Eurer Staatskanzlei oder einer ändern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hat dann das Wahlergebnis des Kantons mit dem Fernschreiber (Telexnummer 33 330) der Bundeskanzlei zu übermitteln.

Das kantonale Wahlbüro hat im Wahlprotokoll die gewählten und nicht gewählten Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen aufzuführen unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) sowie der Kandidatennummer bestehend aus Listen- und Platznummer.

Für alle übrigen den Kantonen obliegenden Aufgaben verweisen wir auf die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und der Vollziehungsverordnung.

Schliesslich ersuchen wir Euch, jeden Gewählten bei Zustellung der Wahlanzeige darauf aufmerksam zu machen, dass er sich ohne weiteres am ersten Tag der

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Wintersession 1975, vormittags 10.30 Uhr, zur Eröffnungssitzung der 40. Amtsdauer des Nationalrates in der Bundesstadt einzufinden habe. Das Datum wird am Schlüsse der Herbstsession 1975 festgelegt.

In Artikel 4 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung wird bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1-5) von den Kantonen bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden können. Beigeschlossen übermitteln wir Euch daher eine Zusammenstellung dieser Formulare sowie die Vollziehungsverordnung. Wir ersuchen Euch, bei der Schweizerischen Bundeskanzlei bis spätestens 8. August die Formulare wie auch die Modelle A und B zu bestellen und hierzu den bereits zugestellten Bestellschein zu benützen, auf dem genau anzugeben ist, wie viele Exemplare Ihr von jedem Formular braucht.

Wir machen bei diesem Anlass noch darauf aufmerksam, dass in dem Zählbogen, Formular 3, die äusserste Kolonne links keinen Vordruck der Listen enthalten wird; diese Kolonne ist von den Gemeindewahlbüros auszufüllen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 14. Mai 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber

Der Bundeskanzler: Huber

26 Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

Modell Modèle A Modello

Wahlvorschläge - Liste de candidats - Lista dei candidati Kanton : Canton : Cantone :

Liste Nr. : Liste n°: Lista n°:

Kandidaten Nr N°du candidat n°def candidato

den le ü

Name Nom Cognome

Vorname Prénom Nome

Bezeichnung: Dénomination : Denominazione : geh ne en nato

Beruf Profession Professione

Heimatort Lieu d'orbine Attinenza

Wohnort Domicile Domicilio

19 Stempel der kantonalen Behörde und Unterschrift: Sceau de l'autorité cantonale et signature: Bollo dell'autorità cantonale e firma :

27 Modell Modèle B Modello

Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

Zahl der für die Kandidaten erhaltenen Stimmen Nombre de suffrages obtenus par les candidats Numero dei voti ottenuti dai candidati Liste Nr.

Liste n°: .

Lista n°:

Kanton : Canton:...

Cantone: Kandidaten-Nr.

N°du candidat N°del candidato

Name Nom Cognome

Vorname Prénom Korne

geb ne en nato

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione : Beruf Profession Professione

Heimatort Lieu d'ongïne Attinenza

Wohnort Domicile Domicilio

Stimmen Suffrages Voti

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates (Vom 14. Mai 1975)

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1975

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1975

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