Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Entwurf

(Zivildienstgesetz, ZDG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 20191, beschliesst: I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 1

Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung noch nicht vollständig absolviert haben, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

1

Wer die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung vollständig absolviert hat, kann zum Zivildienst zugelassen werden, sofern ein Aufgebot zu einem Assistenzdienst nach den Artikeln 67­69 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) oder zu einem Aktivdienst nach Artikel 76 MG vorliegt.

2

Art. 4a Bst. e Nicht erlaubt sind Einsätze: e.

die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.

Art. 7 Aufgehoben

1 2 3

BBl 2019 2459 SR 824.0 SR 510.10

2018-3327

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Zivildienstgesetz

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Art. 7a Abs. 4 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen zu Einsätzen im grenznahen Ausland aufbieten.

4

Art. 8

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lang wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Zivildiensttage.

Art. 11 Abs. 2bis und 2ter Zivildienstpflichtige Personen können in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

2bis

Zivildienstpflichtige Personen, die im letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, es sei denn, sie haben die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8) im Jahr der rechtskräftigen Zulassung absolviert.

2ter

Art. 13 Abs. 1 1

Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 MG4 sinngemäss.

Art. 16

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste noch nicht vollständig absolviert haben.

1

Militärdienstpflichtige, welche die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste vollständig absolviert haben, können nur dann ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.

2

Art. 17

Wirkung der Gesuchseinreichung

Die gesuchstellende Person, die nicht in die Armee eingeteilt ist und ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

1

Die gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt der Bestätigung des Gesuchs (Art. 18 Abs. 1) in die Armee eingeteilt und nicht zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, wird von der Vollzugsstelle nach Ablauf einer Wartefrist von zwölf 2

4

SR 510.10

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Monaten nach Eingang des Gesuchs zum Zivildienst zugelassen. Bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids bleibt die Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen, bestehen.

Die gesuchstellende Person, die zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, bleibt bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids zur Erbringung der Militärdienstleistung verpflichtet. Die Vollzugsstelle beachtet dabei die Wartefrist nach Absatz 2 nicht.

3

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, für Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst abgelehnt wurde, sowie für Personen, die erst kurz vor der Rekrutenschule rekrutiert werden.

4

Art. 17a Abs. 1 und 1bis Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung: 1

a.

nicht in die Armee eingeteilt ist; oder

b.

in die Armee eingeteilt und zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.

Sie nimmt innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Wartefrist nach Artikel 17 Absatz 2 an einem Einführungstag teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in die Armee eingeteilt und nicht zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.

1bis

Art. 18

Zulassungsentscheid

Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste noch nicht vollständig absolviert hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

1

Wer im Zeitpunkt des Entscheids die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste vollständig absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn ein Aufgebot zu einem Assistenzoder Aktivdienst vorliegt.

2

Besucht die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 17a Absätze 1 und 1bis, so schreibt die Vollzugsstelle das Gesuch als gegenstandslos ab.

3

Bestätigt die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

4

Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 8 erster Satz 3

Die Vollzugsstelle prüft: c.

Aufgehoben 2489

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Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt. ...

8

Art. 20 zweiter Satz Aufgehoben Art. 21

Beginn, zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze

Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

1

Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Beträgt die Restdauer weniger als 26 Tage, sind noch die verbleibenden Diensttage zu leisten.

2

Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.

3

4

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben Art. 80b Abs. 1 Bst. d Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: 1

d.

den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7­27 MG5 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19276;

Gliederungstitel vor Art. 83f

2d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 83f Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

1

5 6

SR 510.10 SR 321.0

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Artikel 4a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.

2

Vor Inkrafttreten der Änderung vom ... verfügte Aufgebote für Einsätze im Ausland gelten weiterhin.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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