Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Ehe für alle) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. August 20191, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: Minderheit (Nidegger, Bregy, Geissbühler, Haab, Schwander, Walliser) Nichteintreten I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 92 II. Beitragspflicht

Hat eine oder einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann sie oder er bei Auflösung des Verlöbnisses von der oder dem andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 94

A. Ehefähigkeit

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Gemäss geltendem Recht Dieser Antrag gilt auch für Art. 96, 97a, 98 Abs. 1, 102 Abs. 2, 105 Ziff. 1, 160 Abs. 2 und 3, 163 Abs. 1, 182 Abs. 2.

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SR 210

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Art. 96 II. Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Art. 97a

Abis. Umgehung des Ausländerrechts

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

1

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

2

Art. 98 Abs. 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.

1

Art. 102 Abs. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

2

Art. 105 Ziff. 1 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 1.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;

Art. 160 Abs. 2 und 3 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

2

Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.

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Art. 163 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 182 Abs. 2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

2

Art. 252 Abs. 2 ­ Minderheit (Flach, Aebischer Matthias, Arslan, Bauer, Burkart, Fehlmann Rielle, Markwalder, Marti Min Li, Mazzone, Merlini, Naef, Wasserfallen Flavia) Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

2

Gliederungstitel vor Art. 255 ­ Minderheit (Flach, Aebischer Matthias, Arslan, Bauer, Burkart, Fehlmann Rielle, Markwalder, Marti Min Li, Mazzone, Merlini, Naef, Wasserfallen Flavia)

Zweiter Abschnitt: Die Elternschaft des Ehemannes oder der Ehefrau Art. 259a ­ Minderheit (Flach, Aebischer Matthias, Arslan, Bauer, Burkart, Fehlmann Rielle, Markwalder, Marti Min Li, Mazzone, Merlini, Naef, Wasserfallen Flavia) F. Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet, so gilt die Ehefrau als der andere Elternteil.

1

Hinsichtlich der Rechtsstellung des anderen Elternteils sind die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Vaters sinngemäss anwendbar.

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Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 9g 4a. Güterrecht der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom ... im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom ...4 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben.

1

Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045 (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.

2

Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt.

3

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt Artikel 9g Absatz 2 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches sechs Monate vor den übrigen Bestimmungen in Kraft.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20046 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches vom ...7 begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Gemäss geltendem Recht Dieser Antrag gilt auch für Art. 2, 3­8, 9 Abs. 1 Bst. b und bbis, 26 Art. 2 Aufgehoben 2. Kapitel 1. und 2. Abschnitt (Art. 3­8) Aufgehoben Art. 9 Abs. 1 Bst. b und bbis Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: 1

b.

die Partnerinnen oder Partner Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Halbgeschwister sind;

bbis. zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner bereits in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheiratet war und die frühere eingetragene Partnerschaft oder Ehe nicht aufgelöst worden ist;

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Art. 26 Aufgehoben

4a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe Art. 35

Umwandlungserklärung

Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.

1

Sie müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.

2

Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.

3

4

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen Art. 35a

Wirkungen der Umwandlungserklärung

Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.

1

Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.

2

Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.

3

Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiterhin gültig.

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2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19878 über das Internationale Privatrecht Art. 43 Abs. 1 und 2 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

1

Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.

2

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Gemäss geltendem Recht Dieser Antrag gilt auch für Art. 45 Abs. 2 und 3, 50, 51 Bst. b, 52 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 65a­65d Art. 45 Abs. 2 und 3 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

2

3

Aufgehoben

Art. 50 III. Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: a.

im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder

b.

im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.

Art. 51 Bst. b Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig: b.

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für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizeri-

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schen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64); Art. 52 Abs. 2 und 3 2

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Die Ehegatten können wählen zwischen: a.

dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden;

b.

dem Recht des Ortes der Eheschliessung; und

c.

dem Recht eines ihrer Heimatstaaten.

Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 60a 3. Zuständigkeit am Eheschliessungsort

Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Eheschliessung für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

Minderheit (Nidegger, Geissbühler, Haab, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen Art. 64 Abs. 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

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Art. 65 Abs. 1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie: 1

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a.

im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines der Ehegatten ergangen sind;

b.

in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten anerkannt werden; oder

c.

im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.

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Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels

Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 65b Aufgehoben Art. 65c

II. Anwendbares Recht

Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist dessen Eherecht anwendbar.

Art. 65d Aufgehoben

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