Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 12. Dezember 2018 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2017-143/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Bashor Grabanica wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen in der Zeit von Januar bzw. März 2017 bis 25. März 2017, im Hobbyraum, am Galgenfeldweg 16, 2. UG, in 3006 Bern, werden die folgenden, am 20. Dezember 2017 bei Bashor Gabranica beschlagnahmten Gegenstände, deren Eigentümer unbekannt sind, eingezogen und vernichtet: ­ Tischgerät U20036, inkl. Zubehör; ­ Tischgerät U20037, inkl. Zubehör; und ­ Tischgerät U20038, inkl. Zubehör

2.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

8. Januar 2019

2018-4143

Eidgenössische Spielbankenkommission

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