Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 36, Thun Nord­Kreisel Glättimüli, Kanton Bern vom 3. Juli 2019

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich: ­

in Fahrtrichtung Steffisburg: von km 0.000 bis km 2.000: 60 km/h

­

in Fahrtrichtung Bern: von km 2.015 bis km 0.000: 60 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3.00 m im Baustellenbereich in beiden Fahrtrichtungen.

IV Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.20 m im Baustellenbereich in Fahrtrichtung von Steffisburg zum AS Thun-Nord.

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SR 741.01 SR 741.21

2019-2348

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BBl 2019

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungspläne 4830.5-426 vom 27. Mai 2019, 4830.5-0451A vom 27. Mai 2019 und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 1. Juli 2019 bis Ende der Bauphase 1 Zubringer Steffisburg (voraussichtlich ca. 31. August 2019).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

23. Juli 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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