Verfügung betreffend Änderung der Signalisation an der Verzweigung Hochleistungszubringer / Speerstrasse südlich der Verzweigung Reichenburg auf dem Gemeindegebiet von Reichenburg SZ vom 18. Juni 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5 sowie 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Verbot des Abbiegens nach links durch die Verkehrstafel «Abbiegen nach links verboten» (Artikel 25 Absatz 1 der Signalisationsverordnung; 2.43 Anhang 2 der Signalisationsverordnung) an folgenden Stellen: ­

In Fahrtrichtung Reichenburg auf dem Hochleistungszubringer an der Vorankündigungssignalisation 40 m vor der Verzweigung Hochleistungszubringer/Speerstrasse sowie in der Verlängerung der Führungslinie Speerstrasse am Wegweiser in Tabellenform (4.35 Anhang 2 der Signalisationsverordnung);

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An der Verzweigung Speerstrasse/Hochleistungszubringer in der Verlängerung der Mittellinie Speerstrasse am Wegweiser in Tabellenform (4.35 Anhang 2 der Signalisationsverordnung);

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Auf der Speerstrasse Verzweigung Hochleistungsstrasse/Speerstrasse an der Verkehrstafel «Kein Vortritt» (3.02 Anhang 2 der Signalisationsverordnung).

II Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2019-1979

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FF 2019

III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bzw. ab deren Aufstellung oder Markierung.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

2. Juli 2019

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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