Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung

Entwurf

(NASAK 4) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. August 2017 2, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 27. September 20123 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 3 51 Millionen Franken werden wie folgt für die nachstehenden Sportanlagen verwendet und in die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: 2

Mio. Franken

...

c.

Neu- und Ausbau von dezentralen Infrastrukturen für Eishockey

6

...

Total

51

19 Millionen Franken des Gesamtkredits kann der Bundesrat nach eigenem Ermessen und je nach Bedarf für allfällige Erhöhungen der Projekte gemäss Artikel 1 Absatz 2 sowie für den Neu- und Ausbau von weiteren Sportanlagen von nationaler Bedeutung verwenden.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2017 6001 BBl 2012 8393

2017-1319

6039

Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4). BB

Art. 1a

BBl 2017

Zusatzkredit

Für den Neubau des Centre Sportif de Malley wird ein Zusatzkredit von 6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Zeitpunkt der Verpflichtung

Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen mit Ausnahme von Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen werden. Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 1a dürfen bis zum 31. Dezember 2018 eingegangen werden.

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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