Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03 aufgrund des Ersatzes von zwei Fahrbahnübergängen zwischen dem Anschluss Urdorf-Nord und der Verzweigung Limmattal vom 20. Mai 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 2, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N03 wie folgt: ­

in Fahtrichtung Chur: von km 90.100 bis km 93.000: 80 km/h

­

in Fahrtrichtung Zürich: von km 93.000 bis km 90.100: 80 km/h

Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen für die Verschwenkung der linken Fahrspur auf der Nationalstrasse N03 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Chur: von km 90.125 bis km 91.000: auf max. 2.00 m

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in Fahrtrichtung Zürich: von km 90.125 bis km 91.000: auf max. 2.00 m

II Ein allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet): Innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

26. August 2019 bis voraussichtlich 13. Dezember 2019

Grund:

Brückeninstandsetzung

Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung

1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2019-1671

BBl 2019

III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab Aufstellung bzw.

Markierung (voraussichtlich ab 26. August 2019) bis Ende der Vorarbeiten (voraussichtlich 13. Dezember 2019).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

4. Juni 2019

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Abteilungschef

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