Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2019

Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) Änderung vom 22. März 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 20181, beschliesst: I Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19162 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung3, Art. 7 3. Bei internationalen Gewässern

1 2 3

Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: 1

a.

die Nutzungsrechte zu verleihen;

b.

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;

c.

nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und welche Bedingungen erfüllt werden müssen;

d.

über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen;

BBl 2018 3419 SR 721.80 SR 101

2016-3044

2615

Wasserrechtsgesetz

e.

BBl 2019

Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.

2

Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.

3

Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz Der Wasserzins darf bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3­5 beziehen.

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025.

1bis

2

Betrifft nur den französischen Text

Art. 50a bbis. Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen

Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG) ausgerichtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen: 1

a.

Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.

b.

Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.

Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2.

2

Art. 51 Randtitel und Abs. 1 c. Berechnung des höchstzulässigen Wasserzinses

4

SR 730.0

2616

Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

1

Wasserrechtsgesetz

BBl 2019

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2019

Nationalrat, 22. März 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. April 20195 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2019

5

BBl 2019 2615

2617

Wasserrechtsgesetz

2618

BBl 2019