Übersetzung

Verständigungsprotokoll zum umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador Abgeschlossen in Sauðárkróku am 25. Juni 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Ecuador und die EFTA-Staaten erinnern daran, dass ihre Ministerinnen und Minister am 27. Juni 2016 eine Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet und ihre Vertreterinnen und Vertreter beauftragt haben, zur Aufnahme von Verhandlungen möglichst bald zusammenzutreffen und einen raschen Abschluss dieser Verhandlungen anzustreben. In diesem Dokument verwiesen die Ministerinnen und Minister auf die am 22. Juni 2015 in Schaan unterzeichnete Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen der Republik Ecuador und den EFTA-Staaten. Die erste Verhandlungsrunde fand im November 2016 in Quito statt. Die erwähnten Dokumente sowie die gemeinsamen Schlussfolgerungen der ersten Verhandlungsrunde finden sich im Anhang zu diesem Verständigungsprotokoll (Anhänge I­III).

Die Vertragsparteien bestätigen hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bekräftigen, dass diese Verständigungen einen festen Bestandteil des Abkommens bilden. Der Klarheit halber gilt: Die Vertragsparteien verständigen sich ausdrücklich darauf, dass die einschlägigen Auslegungen durch Panels und das Berufungsgremium, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden, bei der Auslegung des Abkommens berücksichtigt werden, wo dies von Belang ist.

Art. 1.7

(Besteuerung)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Steuermassnahmen inter alia Massnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung einschliessen.

Art. 2.15

(Antidumping)

Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von

1

BBl 2019 687

2018-3204

761

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador.

Verständigungsprotokoll

BBl 2019

Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehören dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.

Art. 3.1

(Anwendungs- und Geltungsbereich)

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig das Recht, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen zu können, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

Art. 3.15

(Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz)

In Anwendung von Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass: (a) Ecuador bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der Dollarisierung der ecuadorianischen Wirtschaft, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Liquidität der ecuadorianischen Wirtschaft verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutzmassnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen kann. Die Schutzmassnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der aussergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten, erforderlich ist; (b) die in Buchstabe (a) genannten Massnahmen auf keinen Fall als handelspolitische Schutzmassnahmen oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt werden dürfen; und (c) falls Ecuador Schutzmassnahmen nach Buchstabe (a) einführt oder aufrechterhält, es die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmässigkeit und Geltungsbereich der Massnahmen unterrichtet und ihnen so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vorlegt.

Art. 3.14 und 4.8

(Zahlungen und Überweisungen)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Artikel 3.14 und 4.8 (Zahlungen und Überweisungen) des Abkommens eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen nicht berühren, die unter anderem im Zusammenhang stehen mit: (a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte; (b) strafbaren Handlungen;

762

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador.

Verständigungsprotokoll

BBl 2019

(c) der Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungsbeschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen; (d) der Emission von und dem Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten; oder (e) der finanziellen Berichterstattung oder der Aufzeichnung von Überweisungen, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen.

Art. 6.4

(Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung)

Die Vertragsparteien anerkennen, dass ungeachtet von Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) des Abkommens, keine Bestimmung von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, von Anbietern zu verlangen, zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Niederlassung in dieser Vertragspartei sowie eine Rechtsvertretung zu haben, vorausgesetzt, diese Anforderung ergibt sich aus den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen der Vertragspartei. Verzichtet eine Vertragspartei bei einer Nichtvertragspartei oder einem Anbieter einer Nichtvertragspartei auf die Anwendung dieser Anforderungen, gilt diese Nichtanwendung umgehend und bedingungslos auch für die anderen Vertragsparteien und ihre Anbieter.

Kapitel 6 und Anhang XVII

(Öffentliches Beschaffungswesen)

Gemäss Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens bekundet die Schweiz ihre Absicht, den Ecuador gewährten Marktzugang anzupassen, wie es unter dem revidierten Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 vereinbart wurde, sobald die Schweiz das erwähnte Übereinkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert hat. Der Gemischte Ausschuss wird gemäss Artikel 10 (Gemischter Ausschuss) einen Beschluss mit den erforderlichen Änderungen fassen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Verständigungsprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Sauðárkróku am 25. Juni 2018, in zwei Urschriften, von denen die eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften) 763

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador.

Verständigungsprotokoll

764

BBl 2019