Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Änderung vom 2. Mai 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende in Fettschrift gedrückte Änderungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 3. Oktober 2000, vom 8. Juni 2005, vom 13. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 14. Januar 2010, vom 29. Juni 2010, vom 11. September 2012, vom 6. März 2014, vom 25. Juli 2016, vom 9. Mai 2017 und vom 1. März 20191 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 9 Abs. 6

(Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses)

(...) Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

6

Art. 12 Abs. 7 Bst. b und d und 7bis 7

(Arbeitszeitliche Bestimmungen)

Überstunden: (...)

b)

1

Zuschlag und Umfang: Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden

BBl 2000 5185, 2005 3949, 2007 6101, 2008 8601, 2010 279 5047, 2012 8067, 2014 2355, 2016 6751, 2017 3661, 2019 2255

2019-1324

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BBl 2019

Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

(...)

d)

Ausgleich (Kompensation): Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen.

Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.

(...)

Besondere individuelle Überstundenregelung: Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist.

7bis

Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen.

Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren.

Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.

Art. 17 Abs. 6 Bst. a Ziff. 5 und 6 6

(Lohn [Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn])

Lohnregelung in Sonderfällen: a.

3312

Sonderfälle: bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

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(...)

5.

Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.

6.

Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).

Art. 22 Abs. 2

(Unfallversicherung)

Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

2

Anhang 6

Vollzugsbestimmungen Art. 2 Abs. 2, 3 Bst. a und 4bis

(Schweizerische Paritätische Kommission Gleisbau [SPK Gleisbau]: (...) Befugnisse und Aufgaben)

Befugnis: Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

2

3

Aufgaben: Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben: a.

die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzen, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;

(...)

Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

4bis

Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 2bis und 2ter 2

(Sanktionen)

Die SPK Gleisbau ist berechtigt: (...)

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b.

eine Konventionalstrafe bis zu 50 000 Franken zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;

(...)

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...)

oder Kontrollverfahren vereitelt.

2bis

Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

2ter

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

2. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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