Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Entwurf

(Arbeitsgesetz, ArG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 14. Februar 20191 und ihren Zusatzbericht vom 2. Mai 20192 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 17. April 20193 und vom ...4, beschliesst: Minderheit (Zanetti Roberto, Fetz, Levrat) Nichteintreten Minderheit (Zanetti Roberto, Fetz, Levrat) Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag:

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­

ein arbeitsmedizinisches Gutachten über mögliche Risiken des vorliegenden Entwurfs einzuholen,

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eine rechtsvergleichende Studie über Arbeitszeitregelungen und allfällige Ausnahmen in relevanten Vergleichsstaaten zu erstellen,

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eine Evaluation der Artikel 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vorzunehmen.

BBl 2019 3937 BBl 2019 5669 BBl 2019 3965 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

2019-2121

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Arbeitsgesetz

BBl 2019

I Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19645 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Für den einzelnen Arbeitnehmer können Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeit zwischen 4 und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn dieser zustimmt. Die Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesen Fällen höchstens 17 Stunden.

2

Art. 13a

Besonderes Jahresarbeitszeitmodell

Einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell im Sinn dieses Artikels können erwachsene Arbeitnehmer unterstellt werden, die: 1

a.

eine Vorgesetztenfunktion haben oder Fachspezialisten sind; und

abis.

über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss (mindestens Bachelor-Stufe, Berufsbildungs-Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens oder gleichwertiger Abschluss) verfügen; und

b.

bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen; und

c.

ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und nicht nach vorgegebenen Einsatzplänen arbeiten; und

d.

der Arbeit in einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell zugestimmt haben oder für einen Betrieb arbeiten, in dem die Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der jeweils betroffenen Arbeitnehmer dem besonderen Jahresarbeitszeitmodell zugestimmt haben.

Einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell nicht unterstellt werden können Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiten nicht erfasst werden.

2

Die Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit und über die Überzeit sind nicht anwendbar; die in einer Kalenderwoche geleistete Arbeitszeit darf jedoch 67 Stunden nicht überschreiten.

3

Die jährliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt. Die jährliche Höchstarbeitszeit muss während eines Kalender- oder Geschäftsjahres auf mindestens 40 Wochen verteilt werden.

4

Der Saldo der Stunden, die der Arbeitnehmer über der jährlichen Höchstarbeitszeit leistet (Jahresmehrstunden), darf am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres 170 Stunden nicht überschreiten. Die Jahresmehrstunden sind auszugleichen: 5

5

a.

durch einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent; oder

b.

sofern vertraglich vereinbart, durch Freizeit von gleicher Dauer im Folgejahr.

SR 822.11

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Die jährliche Höchstarbeitszeit und die für die Jahresmehrstunden geltende Obergrenze werden bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert.

6

Die Tages- und Abendarbeit muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 15 Stunden liegen.

7

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die in einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel arbeiten, Präventionsmassnahmen im Bereich Gesundheitsschutz vorzusehen; die psychosozialen Risiken sind angemessen zu berücksichtigen.

8

Andere Jahresarbeitszeitmodelle, durch welche die anwendbare wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 9 sowie der Zeitraum für die Tages- und Abendarbeit von 14 Stunden nach Artikel 10 Absatz 3 eingehalten werden, sind den Beschränkungen, die auf das besondere Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel anwendbar sind, nicht unterstellt.

9

Art. 15a Abs. 3 und 4 Die Ruhezeit kann für Arbeitnehmer, die einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell nach Artikel 13a dieses Gesetzes unterstellt sind, mehrmals in der Woche bis auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.

3

Die Ruhezeit kann unterbrochen werden durch Piketteinsätze und für Arbeitnehmer, die einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch Arbeitsleistungen, die nach eigenem, freiem Ermessen ausserhalb des Betriebes erbracht werden. Die Ruhezeit muss im Anschluss an den Unterbruch im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden.

4

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Vorbehalten bleiben die Artikel 19 und 19a.

Art. 19a

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit für Arbeitnehmer mit besonderem Jahresarbeitszeitmodell

Für Sonntagsarbeit ist keine Bewilligung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell nach Artikel 13a dieses Gesetzes unterstellt ist und die Sonntagsarbeit nach eigenem, freiem Ermessen ausserhalb des Betriebs erbringt. Für die Sonntagsarbeit ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall kein Lohnzuschlag zu bezahlen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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