Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

27. Juni 2019

Tarifvorlage der

UNIQA Österreich Versicherungen AG, Wien, Zweigniederlassung Zürich

in der Krankenzusatzversicherung Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte die UNIQA Österreich Versicherungen AG, Wien, Zweigniederlassung Zürich im Bereich der Krankenzusatzversicherung eine Tarifeingabe für das Produkt der Einzel- und Kollektivversicherung «INFINITY» ein.

Mit Übernahme des Versichertenbestands von der UNIQA Versicherung AG, Vaduz, Zweigniederlassung Genf per 1. Januar 2019, beantragt die Gesuchstellerin die weitere Verwendung der Tarife.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 27. Juni 2019 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, respektive des Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

27. August 2019

2019-2761

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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