Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01 aufgrund Gesamterneuerung Nationalstrasse zwischen Effretikon und Ohringen vom 10. April 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 2, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

in Fahtrichtung St. Gallen: von km 313.000 bis km 327.000: 80/100 km/h

­

in Fahrtrichtung Zürich: von km 327.000 bis km 313.000: 80/100 km/h

Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der Überholspur der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen: von km 313.000 bis km 327.000: auf max. 2.00 m

­

in Fahrtrichtung Zürich: von km 327.000 bis km 313.000: auf max. 2.00 m

II Ein allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet): Innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer: 27. Mai 2019 bis voraussichtlich 10. April 2020 Grund: Gesamterneuerung Nationalstrasse Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2019-1216

BBl 2019

III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab Aufstellung bzw.

Markierung (voraussichtlich ab 27. Mai 2019) bis Ende der Vorarbeiten (voraussichtlich 10. April 2020).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

24. April 2019

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

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