Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

Entwurf

(BIZMB) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20192, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck der internationalen Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass: a.

die Kompetenzen von Einzelpersonen gestärkt und erweitert werden;

b.

die Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich stärker vernetzt und ihre Aktivitäten weiterentwickelt werden;

c.

der Bildungsraum Schweiz in seiner Qualität und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt wird.

Art. 2

Begriff und Geltungsbereich

Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität und die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich.

1

Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule, die berufliche Grundbildung, die allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung, die Hochschulen, die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit.

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Es gilt aber nur so weit, als nicht andere Bundesgesetze eine Grundlage für die Förderung von Aktivitäten gemäss den Artikeln 3 und 4 bieten.

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SR 101 BBl 2019 8327

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2. Abschnitt: Förderung durch den Bund Art. 3

Förderbereiche

Der Bund kann, unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan, die internationale Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern: a.

die internationale Mobilität von Personen in Ausbildung, von Lehrkräften der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen, von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, von andern Bildungsverantwortlichen sowie von in der ausserschulischen Jugendarbeit tätigen Personen;

b.

internationale Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich mit dem Ziel, die Bildungsangebote zu entwickeln, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zu unterstützen, einen qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchs zu fördern sowie die Anerkennung und die Attraktivität des Bildungsraums Schweiz über die Landesgrenzen hinaus zu steigern;

c.

Unterstützung von Strukturen und Prozessen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit dem Ziel, die Aktivitäten gemäss den Buchstaben a und b zu erleichtern und zu fördern.

Art. 4 1

Beitragsarten

Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten: a.

Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;

b.

Beiträge für die Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen, die nicht auf einer Assoziierung an ein internationales Programm beruhen; ist die Schweiz im gleichen Bereich an ein internationales Programm assoziiert, sind solche Beiträge nur für Teilbereiche zulässig, die von der Assoziierung nicht erfasst sind;

c.

Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss den Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind;

d.

Individualstipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland;

e.

Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten;

f.

Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die: 1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder 2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen.

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Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt.

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Er kann Beiträge für Einzelpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a auch an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die sie an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten.

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4

Der Bundesrat bestimmt: a.

den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b;

b.

die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e;

c.

die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f;

d.

für die Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben b­f die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die entsprechenden Verfahren;

e.

die Kriterien für die Weiterleitung an die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3.

Art. 5

Beitragsvoraussetzungen

Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

a.

Mit der Aktivität, für die der Beitrag vorgesehen ist, wird kein kommerzieller Zweck verfolgt.

b.

Die Institution oder Organisation bietet Gewähr, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

c.

Die Institution oder Organisation erbringt eine Eigenleistung.

d.

Im Falle einer Kooperation zwischen Institutionen oder Organisationen basiert diese auf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Die Stipendien gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d können Einzelpersonen, die einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung im Schweizer Bildungssystem absolviert haben, auf deren Antrag gewährt werden.

2

Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3

a.

Die Begleitmassnahme entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz.

b.

Die Begleitmassnahme kann nicht aus anderen Quellen finanziert werden.

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3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an eine nationale Agentur Art. 6 Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Übertragung erfolgt mittels einer Leistungsvereinbarung.

1

Die Beitragsvergabe erfolgt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, auch im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1.

2

Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen und Auflagen erfüllen: 3

a.

Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der nationalen und internationalen Mobilität in der Bildung.

b.

Sie verfügt über die nötige Fachexpertise und die Kapazität, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

c.

Sie gewährleistet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.

4

Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte.

5

Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.

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4. Abschnitt: Finanzierung, völkerrechtliche Verträge, Aufsicht und Statistik Art. 7

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

Art. 8

Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit in der Bildung abschliessen.

1

2

In den Verträgen kann er Vereinbarungen treffen über: a.

die Finanzkontrolle und die Audits;

b.

die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

c.

den Beitritt zu internationalen Organisationen.

Soweit die Schweiz in den Verträgen finanzielle Verpflichtungen eingeht, schliesst der Bundesrat die Verträge unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan ab.

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Art. 9

Aufsicht

1

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Er sorgt für die Kontrolle der Verwendung der gewährten Beiträge.

Art. 10

Statistik

Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an. Diese erfolgen gemäss der Bundesstatistikgesetzgebung.

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 12

Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19993 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben.

Art. 13

Änderung eines anderen Erlasses

Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert: Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 2 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.

2

Art. 14

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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AS 2000 310, 2004 445, 2008 309, 2013 293 SR 412.10

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