Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N09 im Kanton Wallis (Brig Glis­Simplonpass) vom 28. März 2017

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absart 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absart 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N09 im Baustellenbereich, Brig Bildackerkreisel: ­

von km 147.639 bis km 149.515: 80 km/h (nur Richtung Simplonpass)

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von km 149.515 bis km 150.048: 60 km/h (nach Brig und Richtung Simplonpass)

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Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Kreisel und bei den Ein- und Ausfahrten: 40 km/h.

II Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,30 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen. Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4,50 m.

III Die Einschränkungen unter Punkt I und II gelten während der geplanten Bauzeit von 24. April 2017 bis voraussichtlich am 31. Juli 2017.

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SR 741.01 SR 741.21

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2017-0860

BBl 2017

Teil-Sperrungen des Kreisels sind an den drei folgenden Wochenenden von Freitagabend, 21:00 Uhr bis Montagmorgen, 06:00 Uhr vorgesehen: ­

Freitag, 9. Juni 2017 bis Montag, 12. Juni 2017

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Freitag, 30. Juni 2017 bis Montag, 3. Juli 2017

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Freitag, 7. Juli 2017 bis Montag, 10. Juli 2017

Diese Wochenendarbeiten sind witterungsabhängig und müssen bei schlechter Witterung jeweils um eine Woche verschoben werden. Als Reservedaten sind die nachfolgenden Wochenenden vorgesehen.

Sperrung der Kreiseleinfahrt vom Simplon her in der Zeit von 26. April bis 12. Juni 2017 und von 3. bis 5. Juli 2017. Der Verkehr wird über die N09 zum Kreisel Grosshüs und zurück über die T09 oder A09 zum Bildackerkreisel umgeleitet.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

11. April 2017

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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