Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2019 vom 13. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 2018 2, beschliesst:

Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2019 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Aufwänden von

71 416 785 057

b.

Erträgen von

73 893 764 200

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

2 476 979 143

Investitionsrechnung

Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2019 werden genehmigt.

1

2

1 2

Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

c.

einem Ausgabenüberschuss von

Franken

11 119 098 500 694 188 900 10 424 909 600

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

2019-0673

2055

BBl 2019

Art. 3

Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.

1

Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.

2

Art. 4

Übrige Kreditverschiebungen

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.

1

Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.

4

Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.

5

Art. 5

Finanzierungsrechnung

Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2019 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Ausgaben von

72 333 900 157

b.

Einnahmen von

73 555 884 800

c.

einem Einnahmenüberschuss von

2056

1 221 984 643

BBl 2019

Art. 6

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 73 261 661 261 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 7

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1

Franken

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

23 190 000

b.

Sicherheit

c.

Bildung und Forschung

d.

Bauprogramm 2019 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

e.

Verkehr

60 000 000

f.

Umwelt und Raumordnung

22 000 000

176 000 000 5 400 000 135 400 000

Die Geltungsdauer des mit dem Bundesbeschluss I vom 17. Dezember 20153 über den Voranschlag für das Jahr 2016 beantragten Verpflichtungskredits für den Lärmschutz in den Jahren 2016­2018 wird um vier Jahr bis 2022 verlängert. Gleichzeitig wird ein Zusatzkredit von 36 Millionen Franken bewilligt.

2

3

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2019 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 8

Franken

120 000 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

Franken

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

19 019 000

b.

Bauprogramm 2019 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

14 000 000

c.

Kultur und Freizeit (Rad-WM 2020)

Art. 9

5 000 000

Kreditverschiebungen in den Bauprogrammen 2019 des ETH-Bereichs

Das WBF wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Buchstabe b und dem Rahmenkredit nach Artikel 7 Absatz 3 Verschiebungen vorzunehmen.

1

3

BBl 2016 2287

2057

BBl 2019

Das WBF wird zusätzlich ermächtigt, im Bundesbeschluss Ia vom 15. Dezember 20164 über den Voranschlag für das Jahr 2017 zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und dem Rahmenkredit nach Absatz 2 Buchstabe a sowie im Bundesbeschluss Ia vom 14. Dezember 20175 über den Voranschlag für das Jahr 2018 zwischen dem Rahmenkredit nach Artikel 7 Absatz 2 und den Verpflichtungskrediten nach Artikel 8 Buchstabe b Verschiebungen vorzunehmen.

2

Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.

3

Art. 10

Verlängerung der Geltungsdauer von Verpflichtungskrediten ohne Mittelaufstockung

Die Geltungsdauer der nachfolgenden Bundesbeschlüsse wird wie folgt verlängert: a.

Bundesbeschluss vom 10. Dezember 20096 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014, erstreckt am 11. Dezember 20147 und am 14. Dezember 20178, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2019;

b.

Bundesbeschluss vom 16. September 20149 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um ein Jahr bis zum 31. Januar 2020.

Art. 11

Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen

Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a.

Bildung und Forschung

Art. 12

23 916 000

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 13. Dezember 2018

Ständerat, 13. Dezember 2018

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

4 5 6 7 8 9

BBl 2017 1165 BBl 2018 733 BBl 2009 9141 BBl 2015 1947 BBl 2018 733 BBl 2015 1385

2058