Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 6. Februar 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 23. Januar 2014, vom 18. September 2014, vom 3. November 2015, vom 19. August 2016, vom 11. Mai 2017, vom 15. Januar 2018 und vom 20. August 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8

Mindestlöhne und Lohnanpassung A. Mindestlöhne und Lohnanpassung (ausser Kanton Genf) 1. Lohnanpassung Sämtliche ... Unternehmen verwenden 0.4 % der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6 % der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 1599, 2014 7863, 2015 8303, 2016 6817, 2017 3667, 2018 209, 5185

2019-0217

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BBl 2019

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.

6. Februar 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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