Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 24, Kirchberg­Kriegstetten vom 10. April 2019

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 25.200 bis km 24.800: 100 km/h

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von km 24.800 bis km 15.975: 80 km/h

in Fahrtrichtung Zürich ­

von km 15.130 bis km 15.530: 100 km/h

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von km 15.530 bis km 24.550: 80 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich sowie Nutzung der Standspuren in Richtung Bern und Zürich als Baustellenbereiche.

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SR 741.01 SR 741.21

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2019-1213

BBl 2019

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3.00m auf der Normalspur und wird auf der Überholspur auf 2.00m im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich eingeschränkt.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungspläne Nr. 5010­5019 Bauphase 1, und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 23. April 2019 in Richtung Bern, ab 24. April 2019 in Richtung Zürich und bis 29. August 2019 Ende der Bauphase 1 in Richtung Bern und Zürich.

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

24. April 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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