Bundesgesetz über die politischen Rechte

Entwurf

(BPR) (Transparenz bei der Politikfinanzierung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 24. Oktober 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Gliederungstitel nach Art. 76a

5b. Titel: Transparenz bei der Politikfinanzierung Art. 76b

Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen.

1

2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a.

ihre Einnahmen;

b.

alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (Zuwendungen) und den Wert von 25 000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender und Jahr überschreiten.

Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen.

3

1 2 3

BBl 2019 7875 BBl 2019 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht SR 161.1

2019-3645

7901

Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

BBl 2019

Minderheit (Stöckli, Janiak) 2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a.

ihre Einnahmen, Ausgaben und ihre Vermögenslage;

Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak) 2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: b.

... den Wert von 10 000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender und Jahr überschreiten.

Art. 76c

Offenlegungsplicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie bei Unterschriftensammlungen

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen oder auf Bundesebene Unterschriften für Volksinitiativen oder Referenden sammeln, haben ihre Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 250 000 Franken aufwenden.

1

2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a.

ihre budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über ihre Einnahmen;

b.

bei Unterschriftensammlungen für Referenden die Schlussrechnung über ihre Einnahmen;

c.

Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin beziehungsweise seit Beginn der Unterschriftensammlung erfolgten und den Wert von 25 000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender und Kampagne überschreiten.

Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften zusammen eine gemeinsame Kampagne, müssen sie ihre budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über ihre Einnahmen und bei Unterschriftensammlungen für Referenden nur die Schlussrechnung über ihre Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind zusammenzurechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Die Kantone können bei Wahlen in den Ständerat eine Offenlegungspflicht vorsehen.

4

Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak) 1

..., wenn sie mehr als 100 000 Franken aufwenden.

2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: c.

7902

... und den Wert von 10 000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender und Kampagne überschreiten.

Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

Art. 76d 1

BBl 2019

Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

Einzureichen sind: a.

die Angaben nach Artikel 76b jährlich;

b.

bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat ihre budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin;

c.

bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen die budgetierten Einnahmen 15 Tage nach Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt und die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften;

d.

bei Unterschriftensammlungen für Referenden die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften.

Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und dem Wahl- oder Abstimmungstermin beziehungsweis der Einreichung der Unterschriften sind Zuwendungen nach Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

2

Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die Zuwendungen separat auszuweisen.

3

Bei der Meldung der Zuwendungen im Wert von mehr als 25 000 Franken sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

4

5

Die Angaben nach Absatz 4 sind zu belegen.

6

Der Bundesrat legt die Form der Meldung fest.

Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak) 4

Bei der Meldung der Zuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken sind ...

Art. 76e

Kontrolle

Die zuständige Stelle kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach den Artikeln 76b und 76c von den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist eingereicht worden sind.

1

Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.

2

7903

Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

BBl 2019

Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Absatz 2 weist sie auf diese Anzeigepflicht hin.

3

Art. 76f

Veröffentlichung

Nach Abschluss der Kontrolle nach Artikel 76e veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente auf ihrer Internetseite.

1

2

Veröffentlicht werden: a.

die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe a jährlich;

b.

die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe b­d spätestens 15 Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.

Die Angaben über Zuwendungen, die nach Artikel 76d Absatz 2 unverzüglich zu melden sind, werden fortlaufend veröffentlicht.

3

Art. 76g

Zuständige Stelle

Der Bundesrat bezeichnet die Behörde, welche für die Kontrolle und Veröffentlichung zuständig ist.

Art. 76h

Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland

Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme: 1

a.

von anonymen Zuwendungen; und

b.

von Zuwendungen aus dem Ausland.

Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gelten nicht als Zuwendungen aus dem Ausland.

2

3

Wer eine anonyme Zuwendung erhält, muss: a.

die Herkunftsangaben nach Artikel 76d Absatz 4 ermitteln; oder

b.

die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

Wer Zuwendungen aus dem Ausland erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

4

7904

Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

BBl 2019

Minderheit (Caroni) Art. 76h

Anonyme Zuwendungen

Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme von anonymen Zuwendungen.

1

2

streichen

4

streichen

Art. 76i

Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen

Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten: 1

a.

Daten über die Identität und die finanzielle Situation der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c;

b.

Daten über die Identität von Personen, die den politischen Akteurinnen und Akteuren nach den Artikeln 76b und 76c Zuwendungen zukommen lassen.

Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2

Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind: 3

a.

den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind;

b.

den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.

Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind.

4

Art. 76j 1

Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

eine Pflicht zur Offenlegung nach den Artikeln 76b­76d verletzt;

b.

eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3 und 4 verletzt.

Die Busse beträgt bis zu 20 000 Franken, wenn die Täterin oder der Täter fahrlässig handelt.

2

3

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

7905

Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

BBl 2019

Minderheit (Caroni) 1

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: b.

eine Pflicht nach Artikel 76h Absatz 3 verletzt.

Minderheit (Caroni, Bischof, Engler, Hegglin, Minder) 2

streichen

Art. 76k

Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, bei der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen oder Akteuren vorzusehen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)».

2

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3

4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Caroni, Föhn, Müller Philipp) Nichteintreten

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