19.072 Botschaft zum Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB) vom 20. November 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. November 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-2267

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Übersicht Die Förderpolitik des Bundes im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung soll in Zukunft autonomer und dynamischer auf ein sich rasch veränderndes Umfeld reagieren können. Die bestehenden Förderinstrumente sollen daher flexibler ausgestaltet werden. Weil das geltende Gesetz zudem formaler Ergänzungen und begrifflicher Klärungen bedarf, beantragt der Bundesrat eine Totalrevision.

Ausgangslage Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (SR 414.51) ist die Grundlage des Bundes für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung. Das Gesetz wurde über die letzten zwei Jahrzehnte punktuell und uneinheitlich weiterentwickelt. Ein Grund hierfür war der wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den sich dynamisch verändernden europäischen Bildungsprogrammen.

Die aktuelle Förderpraxis zeigt die Grenzen des heutigen gesetzlichen Rahmens auf: Die Koppelung der Hauptförderinstrumente an eine Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen steht nicht mehr im Einklang mit der Internationalisierung der Bildung. Die in den letzten Jahren umgesetzte Schweizer Lösung zur Förderung der internationalen Mobilität hat die Notwendigkeit eines grösseren gesetzlichen Handlungsspielraums verdeutlicht: Auf der Ebene des Gesetzes fehlt insbesondere eine gleichwertige Verankerung der zwei alternativen Instrumente (die Assoziierung an internationale Förderprogramme und die Umsetzung von eigenen Schweizer Programmen). Auch die Möglichkeit, eine nationale Agentur mit wesentlichen Umsetzungsaufgaben zu beauftragten, ist gegenwärtig an eine Beteiligung an den europäischen Programmen geknüpft. Inhaltlich fehlen zudem grundlegende Angaben über den Zweck und die Grundsätze der Förderpolitik. Weiter erfüllt das Gesetz die heutigen Anforderungen an Bestimmungen über Subventionen des Bundes nicht mehr. Es weist zudem begriffliche Schwächen auf, was sich schon im Titel zeigt.

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Totalrevision des Bundesgesetzes 20 Jahre nach seiner Entstehung als notwendig.

Inhalt der Vorlage Mit der Totalrevision werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen, sondern gezielt eine Flexibilisierung der bestehenden Förderinstrumente vorgesehen,
grössere Kohärenz zwischen den Instrumenten hergestellt, inhaltliche und formale Lücken geschlossen sowie begriffliche Klärungen vorgenommen.

Im Vordergrund steht die Stärkung der strategischen Handlungsoptionen im Bereich der mehrjährigen Programme zur Förderung der internationalen Mobilität von Einzelpersonen und zur Förderung von internationalen Kooperationen zwischen

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Institutionen und Organisationen im Bereich der Bildung. Die Verknüpfung dieser Förderprogramme mit der Beteiligung an den Bildungsprogrammen der EU wird aufgelöst, und die bisher nur auf Verordnungsstufe geregelte und untergeordnete Möglichkeit von eigenen Förderprogrammen des Bundes wird neu als eigenständige Massnahme im Gesetz verankert. Beide Massnahmen sollen als alternative und gleichwertige Instrumente der Politik des Bundes zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen für unterstützende Begleitmassnahmen und die Mandatierung einer nationalen Agentur werden ebenfalls von einer Assoziierung an internationale Programme entkoppelt. Die Aufgaben der nationalen Agentur werden zudem neu auf Ebene des Gesetzes präzisiert.

Bei den übrigen, nicht-programmorientierten Fördermassnahmen wird die Bestimmung zur Ausrichtung von Individualstipendien für die Ausbildung an ausgewählten, exzellenten Institutionen im Ausland so angepasst, dass bei Bedarf auch aussereuropäische Institutionen berücksichtigt werden können. Zudem werden die Bestimmungen für die Förderung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die bisher in der Berufsbildungsverordnung verankert sind, mit den Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung im gleichen Gesetz zusammengeführt.

Weitere Bestimmungen betreffen die Beitragsvoraussetzungen, die aus subventionsrechtlicher Sicht auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen. Im Sinne einer übergeordneten Strategie wird der Zweck der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung auf individueller, institutioneller und systemischer Ebene definiert. Der Geltungsbereich des Gesetzes und die Förderbereiche werden abgesteckt. Die im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten werden dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Schliesslich wird der Titel des Gesetzes vereinfacht.

Das Gesetz legt die Grundsätze der Beiträge des Bundes fest. Die Umsetzung der einzelnen Massnahmen soll wie bisher vom Bundesrat in der entsprechenden Verordnung geregelt werden, die im Anschluss ebenfalls einer Totalrevision unterzogen wird. Die Ausrichtung der Förderpolitik, die Prioritäten und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden vom Bundesrat wie bisher im Rahmen von besonderen Botschaften (BFI-Botschaft und/oder separate Botschaften) beantragt werden.

Damit die neue
Gesetzesgrundlage rechtzeitig auf die nächste Förderperiode (ab 2021) in Kraft treten kann, wird sie den eidgenössischen Räten zeitlich vor der BFIBotschaft 2021­2024 unterbreitet.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage 1.1 Handlungsbedarf und Ziele 1.1.1 Problemlage 1.1.2 Entstehungsgeschichte und Anpassungen des Gesetzes und der Verordnung im Kontext der EUBildungsprogramme 1.1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 1.1.4 Aktueller europäischer und schweizerischer bildungspolitischer Kontext 1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates 1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

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Vernehmlassungsverfahren 2.1 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse 2.2 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

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Grundzüge der Vorlage 3.1 Die beantragte Neuregelung 3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 3.3 Umsetzungsfragen

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4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

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Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt 5.6 Andere Auswirkungen

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Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Erlassform 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

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6

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8354 8354 8355 8355 8355

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6.6

6.7

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 6.6.1 Bedeutung der Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele 6.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen 6.6.3 Verfahren der Beitragsgewährung Datenschutz

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Abkürzungsverzeichnis

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Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB) (Entwurf)

8361

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1

Problemlage

Die Globalisierung der Wirtschaft treibt auch die Internationalisierung der Bildung voran: Das Schweizer Bildungssystem soll den Individuen die auf dem Arbeitsmarkt zunehmend geforderten internationalen Kompetenzen vermitteln. Die internationale Mobilität zu Bildungszwecken sowie die grenzüberschreitende Kooperation zwischen Institutionen und Akteuren des Bildungswesens gewinnen deswegen laufend an Bedeutung. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung, insbesondere der internationalen Mobilität, ist deshalb seit über zwanzig Jahren ein wichtiges Element der Bildungspolitik des Bundes. Die aktualisierte «Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation» (internationale BFI-Strategie) hält in diesem Sinne fest, dass als wichtige Elemente zur Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für die BFI-Akteure die internationale Lernmobilität und internationale Kooperationen gefördert werden sollen1.

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung ist die Grundlage für die entsprechenden Förderaktivitäten des Bundes. Das Gesetz wurde seit seiner Einführung 1999 über die letzten zwei Jahrzehnte punktuell und uneinheitlich weiterentwickelt. Ein Grund war der wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den sich dynamisch verändernden europäischen Bildungsprogrammen. Dazu kamen die Definition und gesetzliche Verankerung zusätzlicher Fördertatbestände.

Die Förderpraxis des Bundes hat sich über diese Zeitspanne entsprechend weiterentwickelt. Sie zeigt zunehmend die Grenzen der heutigen gesetzlichen Grundlagen auf: Das aktuelle Gesetz verknüpft die hauptsächlichen Förderinstrumente des Bundes mit einer Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen. Es ist als Grundlage für eine langfristige und nachhaltige Förderpolitik des Bundes, die im Sinne der internationalen BFI-Strategie flexibel und autonom auf ein sich veränderndes nationales und internationales Umfeld im Bildungsbereich reagieren soll, unzureichend.

Das Bundesgesetz soll daher inhaltlich bezüglich mehrerer wichtiger Förderbestimmungen revidiert werden, um eine solide Grundlage für die Förderpolitik des Bundes zu bieten. Es werden dabei keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Vielmehr gilt es, einerseits bestehende und erprobte Förderinstrumente gezielt flexibler auszu1

2

Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation, Strategie, Strategie des Bundesrats, Juli 2018, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > (im Suchfeld «Internationale Strategie» eingeben) > auf Suchergebnis mit dem Titel der Strategie klicken.

SR 414.51

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gestalten, und andererseits eine grössere Kohärenz in den rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Es besteht zudem Revisionsbedarf hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen und der formalen Aspekte des Gesetzes sowie hinsichtlich der verwendeten Begriffe.

Inhaltlich zu überarbeiten sind vor allem die Bestimmungen zur Förderung der internationalen Bildungsmobilität und von internationalen Kooperationen zwischen Institutionen im Rahmen von mehrjährigen Programmen. Diese Form der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung hat sich in den letzten zwanzig Jahren zu einem Pfeiler der Bildungspolitik des Bundes entwickelt. Die entsprechenden Fördermassnahmen sind auf der Stufe des Gesetzes jedoch aus historischen Gründen nur durch die Möglichkeit einer Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme mittels eines finanziellen Beitrages definiert. Die in den letzten Jahren umgesetzte direkte Finanzierung von kompatiblen, von der Schweiz selbst initiierten Förderprogrammen ist hingegen lediglich in der Verordnung vom 18. September 20153 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung als untergeordnete Alternative definiert. Aus heutiger Sicht gleichermassen relevante, alternative Förderinstrumente sind somit gegenwärtig auf unterschiedlichen Rechtsstufen verankert. Diese Inkohärenz ist zu beheben. Auch wenn die strategische Bedeutung der EU-Bildungsprogramme für die Schweizer Bildungspolitik nicht in Abrede zu stellen ist, sollen die Handlungsoptionen des Bundes nicht an die Beteiligung an einem von externen Akteuren definierten internationalen Förderprogramm gebunden sein.

Gewisse Begleitmassnahmen haben sich unabhängig vom jeweils umgesetzten Programmansatz (Assoziierung an EU-Bildungsprogramme oder Umsetzung eigener Schweizer Programme) bewährt und als allgemein nützlich erwiesen. Vor allem die Möglichkeit, eine nationale Agentur für Umsetzungsaufgaben zu mandatieren, hat sich im Sinne der Entflechtung von strategischen und operativen Aufgaben, der Kosteneffizienz und einer grösseren Nähe zu den Zielgruppen bewährt. Die Bestimmungen für eine solche nationale Agentur sind im geltenden Recht jedoch ebenfalls ausschliesslich mit Bezug auf eine Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen verankert. Die Rechtsform der nationalen
Agentur sowie die Aufgaben und Kompetenzen, die ihr übertragen werden können, bedürfen zudem einer Klärung.

Die geltende Regelung der Ausrichtung von Individualstipendien für die Ausbildung an ausgewählten, exzellenten Institutionen im Ausland ist ebenfalls im Sinne einer grösseren Flexibilität bei der Exzellenzförderung zu überarbeiten. Die Beiträge an die Betriebskosten der entsprechenden Institutionen sind zudem auf Stufe des Gesetzes zurzeit ungenügend verankert.

Es besteht auch ein Bedarf nach Vereinheitlichung der Bestimmungen für ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten in der Bildung, die nicht im Rahmen eines Programmes gefördert werden können, jedoch einen bildungspolitischen Mehrwert bieten. Das Bundesgesetz umfasst heute zwar Bestimmungen für die Förderung der Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung. Die Förderung internationaler Zusammenarbeits3

SR 414.513

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aktivitäten im Bereich der Berufsbildung ist hingegen in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV) verankert. Die Rechtsgrundlagen für vergleichbare Fördertatbestände sollen im Sinne einer einheitlichen Förderpolitik in der internationalen Bildungszusammenarbeit zusammengeführt werden.

Aufgrund der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Gesetzes sind die verschiedenen bestehenden Fördertatbestände gegenwärtig nicht in einen übergeordneten strategischen Kontext eingebettet: Der Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung wird ebenso wenig aufgeführt wie die grundsätzlichen Förderbereiche.

Schliesslich fehlen bis anhin die für ein Fördergesetz erforderlichen grundlegenden Angaben zu den Empfängern der Fördermittel und zu den Vergabekriterien (Beitragsvoraussetzungen), die der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dienen. Weiter entsprechen die im Gesetzestitel und -text verwendeten Begrifflichkeiten nicht mehr dem heutigen Sprachgebrauch und den heutigen Rahmenbedingungen.

1.1.2

Entstehungsgeschichte und Anpassungen des Gesetzes und der Verordnung im Kontext der EU-Bildungsprogramme

Das heutige Gesetz basiert auf dem Bundesbeschluss vom 22. März 19915 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung. Der Bundesbeschluss umfasste fünf Artikel und stützte sich auf Artikel 8 und 27quater der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. Dabei handelt es sich um die Bundeskompetenzen zum Abschluss von Staatsverträgen und, in Ergänzung kantonaler Regelungen, zur Ausrichtung von Stipendien. Nach dem erstmaligen Beitritt der Schweiz zu den europäischen Bildungsprogrammen anfangs der 1990er-Jahre bildete dieser Bundesbeschluss die Rechtsgrundlage für die erforderlichen Kreditanträge, die Kompetenz zum Abschluss der Staatsverträge und die Ausrichtung von Stipendien an Schweizer Studierende an europäischen Institutionen (Art. 2­4)6.

Zwar lancierte die Europäische Gemeinschaft (EG) bereits seit den 1980er-Jahren grenzübergreifende Programme und Kooperationsaktivitäten zur Förderung der Mobilität im Bildungs-, Berufsbildungs- und im ausserschulischen Jugendbereich.

Diese schlossen ein Schweizer Engagement jedoch zu Beginn grundsätzlich aus. Die sich intensivierende Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der EG wirkte sich jedoch positiv auf deren Beziehungen im Bildungs- und Jugendbereich aus und ermöglichte der Schweiz schliess-

4 5 6

SR 412.101 AS 1991 1972 Siehe Botschaft über Massnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und für die Mobilitätsförderung vom 17. September 1990 (BBl 1990 III 1059).

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lich die Assoziierung an das berufliche Aus- und Weiterbildungsprogramm «COMETT II7» und an das Mobilitätsprogramm «Erasmus»8.

Ausgelöst durch das Nein der Schweiz zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Dezember 1992 endete die Assoziierung an «COMETT II» und «Erasmus» mit dem Übergang in die neue Programmgeneration 1995­19999. Zur Sicherung der rechtlichen Grundlage für eine allfällige Beteiligung an zukünftigen Programmen wurde mit der Änderung vom 16. Dezember 199410 die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses, welcher auf sieben Jahre befristet war, bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Die als Übergangsmassnahme vorgesehene Förderung schloss, angelehnt an die laufenden EU-Bildungsprogramme, eine breitere Palette an Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten ein, insbesondere durch die Ausweitung dieser Aktivitäten auf sämtliche Bildungsbereiche (Schulbildung, Berufsbildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, ausserschulische Bildung im Jugendbereich).

Die im Rahmen der Bilateralen I und II eröffneten Verhandlungen mit der EU ermöglichten keinen erneuten Abschluss eines Abkommens im Bildungsbereich. Eine Assoziierung der Schweiz an die Programmgeneration 2000­200611 konnte daher nicht erzielt werden. In den folgenden Jahren konnte sich die Schweiz nur indirekt, das heisst ohne formales Abkommen, an diesen Programmen beteiligen. Auf nationaler Ebene beantragte der Bundesrat gleichwohl, den bisherigen Bundesbeschluss ab dem 1. Januar 2000 durch einen neuen zu ersetzen12. Anstelle dessen erliess die Bundesversammlung das heutige Bundesgesetz, welches dem Umfang und Wortlaut des Bundesbeschlusses weitgehend entsprach und vorerst bis zum 31. Dezember 2003 befristet war. Das Bundesgesetz umfasste in seiner damaligen Fassung fünf Artikel und stützte sich auf Artikel 54 und 66 Bundesverfassung (BV)13. In einer Verordnung führte der Bundesrat zudem den Inhalt des neuen Gesetzes näher aus14.

7

8

9 10 11 12 13 14

Abkommen vom 19. Dezember 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von «COMETT II» (1990­1994) (SR 0.420.518.03).

Abkommen vom 9. Oktober 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des «Erasmus»-Programms (SR 0.414.91).

«Sokrates I», «Leonardo da Vinci I» und «Jugend für Europa III».

AS 1994 1133 «Sokrates II», «Leonardo da Vinci II» und «Jugend».

Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­2003 vom 25. November 1998 (BBl 1999 297).

SR 101 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (SR 414.513).

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In Form eines Briefwechsels bekräftigten die Schweiz und die EU im Jahr 2003 ihren Willen, ein Abkommen über eine offizielle Beteiligung der Schweiz an der Programmgeneration 2007­2013 auszuhandeln. Im Hinblick auf die geplante Assoziierung wurde dem Bundesgesetz, nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung der Geltungsdauer bis 200715, unbefristete Gültigkeit gewährt16. Zudem wurde Art. 2 Abs. 1 an die aktuelle Gesetzgebung (Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 200517 und Bundesgesetz vom 22. Dezember 199918 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes) angepasst; Art. 2 Abs. 2 wurde aufgehoben. Darüber hinaus wurde mit Artikel 2a die Grundlage für die Errichtung einer nationalen Agentur geschaffen, welche mit der Begleitung der Programme betraut wurde.

Bisher waren die einzelnen Programmaktionen von verschiedenen aussenstehenden Partnern auf Mandatsbasis betreut worden, wobei man vermehrt an die Grenzen der Effizienz und Transparenz stiess. Die zu diesem Zweck vom Bund mandatierte «ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit» war von Anfang 2011 bis Ende 2016 mit dieser Aufgabe betraut. Um der Förderung des Austauschs auf nationaler und internationaler Ebene sowie im ausserschulischen Bereich neue Impulse zu verleihen, haben Bund und Kantone 2016 die neue gemeinsame Agentur «Movetia» geschaffen, welche am 1. Januar 2017 ihren Betrieb aufnahm.

Das Ziel der offiziellen Beteiligung an EU-Programmen konnte 2010 realisiert werden und sicherte der Schweiz 2011­2013 eine Assoziierung an die Programme «Lebenslanges Lernen» und «Jugend in Aktion»19.

Die letzte Änderung des Bundesgesetzes erfolgte am 15. Februar 201320. Sie war nicht direkt durch Änderungen des Beteiligungsstatus der Schweiz an den EUBildungsprogrammen begründet. Mit den Anpassungen wurden vielmehr die Stärkung der politischen Bildung unter der Schirmherrschaft des Europarats bezweckt sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Strategien zur Integration von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unterricht (neuer Art. 3 Abs. 1 Bst. d). Zudem regelte der neue Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e die Gewährung von Beiträgen zum Betrieb und Unterhalt an das Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris.

Die Verhandlungen um eine Assoziierung der Schweiz an das EU-Programm «Erasmus+»
2014­2020 wurden aufgrund der Annahme der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 sistiert. Zu diesem Zeitpunkt bestand zudem noch eine Differenz bezüglich der Höhe des Programmbeitrags der Schweiz.

Die Schweiz konnte sich in der Folge lediglich im Status eines Drittlands beteiligen.

Diese Entwicklungen zogen keine Gesetzesanpassungen nach sich. Es wurde ihnen 15 16 17 18 19

20

Art. 5 Abs. 4, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2004 445).

Art. 5 Abs. 5, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AS 2008 309).

SR 172.061 SR 138.1 Abkommen vom 15. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013) (SR 0.402.268.1).

AS 2013 293

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aber durch eine Erneuerung der entsprechenden Verordnung Rechnung getragen, welche 2015 totalrevidiert wurde21. Die letzte Anpassung der Verordnung erfolgte am 10. Januar 2018 und führte zeitlich beschränkte Bestimmungen für die Unterstützung von Pilotprojekten ein: In den Jahren 2018­2020 soll im Rahmen des Förderprogramms des Bunds («Schweizer Lösung») auch das bildungspolitische Potenzial von Zusammenarbeitsaktivitäten mit dem aussereuropäischen Raum ausgelotet werden. Die Erkenntnisse aus diesen Pilotprojekten sollen in die Vorbereitungsarbeiten für die Ausgestaltung der Förderpolitik in der nächsten Periode einfliessen22.

1.1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Das heutige Bundesgesetz entspricht weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht den Anforderungen an eine entwicklungs- und anpassungsfähige Förderpolitik des Bundes. Der vorliegende Gesetzesentwurf behebt dieses Defizit, ohne neue Fördertatbestände zu schaffen und ohne die Regelungsdichte substantiell zu erhöhen.

Bestehende, erprobte Fördermassnahmen werden kohärenter strukturiert und teilweise gezielt flexibilisiert.

Die Fördermassnahmen des Bundes werden in einen übergeordneten Rahmen eingebettet, und die Kohärenz des Gesetzes wird verbessert. Die Hauptinstrumente ­ internationale oder schweizerische Mehrjahresprogramme zur Förderung der individuellen Mobilität und der Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen ­ werden klarer voneinander abgegrenzt und auf gleicher Stufe verankert. Andere Instrumente werden aufgrund ihrer Ähnlichkeit in allgemeineren Bestimmungen zusammengeführt. Die Verständlichkeit des Gesetzes wird mittels angepasster Begrifflichkeiten erhöht.

Durch die Totalrevision wird nicht die politische Entscheidung vorweggenommen, ob sich die Förderpolitik in der Periode ab 2021 vorwiegend auf eine Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme stützen soll, oder ob eigene Bundesprogramme mit gleicher Zielsetzung finanziert werden sollen. Mit der vorliegenden Anpassung der Rechtsgrundlagen wird lediglich der strategische Handlungsspielraum auf gesetzlicher Ebene erweitert.

Ebenso wenig wird durch die Flexibilisierung gewisser Fördertatbestände dem Entscheid vorgegriffen, welche finanziellen Mittel für die verschiedenen Massnahmen bereitgestellt und nach welchen Prioritäten diese verteilt werden. Das neue Bundesgesetz bleibt ein schlanker Rahmen, der Gestaltungsmöglichkeiten auf Ebene der Verordnung und im Rahmen periodischer besonderer Botschaften vorsieht.

21

22

Verordnung vom 18. September 2015 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM, SR 414.513).

Vgl. Bundesbeschluss vom 27. November 2017 über die Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung in den Jahren 2018­2020 (BBl 2018 27).

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1.1.4

Aktueller europäischer und schweizerischer bildungspolitischer Kontext

Aufgrund der engen Verflechtung des europäischen Bildungsraums haben die EU-Bildungsprogramme eine besondere Bedeutung für die Schweizer Förderpolitik (siehe Ziff. 1.1.2). Das Bundesgesetz bietet eine Grundlage für eine Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme. Der Bundesrat wird die Opportunität einer Assoziierung an das zukünftige EU-Programm «Erasmus 2021­2027» im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Beziehungen Schweiz-EU prüfen. Er wird dabei die Kosten und den Nutzen aller Programme der EU analysieren, da die EU-Kommission signifikante Erhöhungen der jeweiligen Programmbudgets vorschlägt. Verhandlungen mit der EU auf Basis eines Verhandlungsmandats im Sinne der Motion 17.363023 sind voraussichtlich erst 2020 möglich, sobald bezüglich Programmbeschluss und Finanzrahmen von «Erasmus 2021­2027» mehr Klarheit herrscht. Dabei wird erwartet, dass ab 2021 grundsätzlich dieselben regulatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine Assoziierung gelten werden wie beim laufenden Programm «Erasmus+».

Gemäss Artikel 61a BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. Auf Grundlage des Bildungszusammenarbeitsgesetzes vom 30. September 201624 (BiZG) haben der Bund und die Kantone eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz abgeschlossen, welche die Erarbeitung gemeinsamer bildungspolitischer Ziele vorsieht25. Gemäss den 2019 aktualisierten bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz26 unterstützen Bund und Kantone den Austausch und die Mobilität in der Bildung sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext.

Die Ziele sehen vor, dass dabei eine nationale Agentur beauftragt wird, die zusätzlich zu den von den Kantonen durchgeführten Aktivitäten für die operative Umsetzung von Massnahmen zuständig ist. Die Bestimmungen zur nationalen Agentur im vorliegenden Gesetz sind mit diesem bildungspolitischen Ziel vereinbar: Sie betonen die Fähigkeit der nationalen Agentur, national koordinierend zu handeln, sowie ihren Bezug zur nationalen und internationalen Förderung. Die Massnahmen, um das auf Wirkungsebene formulierte Ziel höherer Beteiligungszahlen zu erreichen, werden im Rahmen der besonderen Botschaften betreffend die Förderpolitik des Bundes vorgeschlagen werden.

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24 25

26

Motion 17.3630 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats «Vollassoziierung an Erasmus plus ab 2021», abrufbar unter www.parlament.ch > (im Suchfeld Geschäftsnummer «17.3630» eingeben, auf gesuchten Vorstoss klicken).

SR 410.2 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz, genehmigt durch den Bundesrat am 2. Dezember 2016 (ZSAV-BiZ, BBl 2017 365).

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) (2019): Chancen optimal nutzen ­ Erklärung 2019 zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > (im Suchfeld «gemeinsame Grundlagen» eingeben) > auf Suchergebnis «gemeinsame Grundlagen» klicken.

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1.2

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201627 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201628 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt, wohl aber in den Jahreszielen 2019 des Bundesrates.

Die Totalrevision soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Totalrevision des Gesetzes ist angezeigt, um rechtzeitig für die Periode ab 2021 über aktualisierte Rechtsgrundlagen zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt beginnen sowohl die nächste BFI-Finanzierungsperiode als auch die nächsten EU-Bildungsprogramme, die für die Ausgestaltung der Förderpolitik in jedem Fall relevant sind.

1.3

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Totalrevision werden keine parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben.

2

Vernehmlassungsverfahren

Zum Vorentwurf des totalrevidierten Bundesgesetzes wurde vom 13. Februar bis zum 24. Mai 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt. Dabei sind 57 Stellungnahmen eingegangen (24 Kantone, 16 Organisationen aus dem Bildungsbereich, 11 Verbände der Wirtschaft, 6 Parteien). Die detaillierten Ergebnisse der Vernehmlassung sind im entsprechenden Bericht festgehalten29.

2.1

Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Die Akteure, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf Stellung genommen haben, befürworten grundsätzlich die Totalrevision. Die Mehrheit betont die strategische Bedeutung von internationaler Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung nicht nur auf individueller Ebene, sondern auch für den Bildungsraum und somit auch für den Standort Schweiz.

Allgemein begrüsst werden eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an den gegenwärtigen bildungspolitischen Kontext und ein grösserer Handlungsspielraum für die Ausgestaltung der Förderpolitik des Bundes. Ebenso begrüsst wird eine grössere Flexibilität und verbesserte Kohärenz der Instrumente, unter anderem durch eine Entkoppelung von einer Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen und die Schaffung von Fördermöglichkeiten im aussereuropäischen Raum. Die Akteure stimmen ebenfalls mehrheitlich den formalen und begrifflichen Anpassungen zu.

27 28 29

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183 Der Vernehmlassungsbericht ist abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > WBF.

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Insbesondere ein breites Verständnis des Begriffs «Bildung» im Sinne einer umfassenden Verwendung des Begriffs, der verschiedene Bildungsbereiche umfasst, wird befürwortet. Einzelne Akteure plädieren zudem für eine breite Definition der Institutionen und Organisationen, die zur Zielgruppe gehören sollen. Begriffliche Anpassungen oder Präzisierungen werden nur vereinzelt gefordert. Einige Kantone, einzelne andere Akteure aus Bildung und Wirtschaft sowie einzelne Parteien schlagen eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes oder der unterstützten Massnahmen vor (u.a. nationale Mobilität, Entwicklung von ausländischen Bildungssystemen, frühkindliche Erziehung, Anerkennung von Bildungsabschlüssen). Einzelne Bildungsakteure und ein Branchenverband finden, dass gewisse ergänzende Fördermassnahmen gestrichen werden sollten. Mehrere Dach- und Branchenverbände sprechen sich zudem für eine stärkere Förderung im Bereich der Berufsbildung aus.

Mehrere Akteure verweisen auf den Kontext der europäischen Politik, vor allem auf die Beziehungen Schweiz ­ EU sowie auf den Brexit. Mehrere Stellungnahmen streichen zudem die Wichtigkeit heraus, dass durch die vorliegende Gesetzesrevision keine strategischen Entscheide vorweggenommen werden. Die besondere Bedeutung der EU-Bildungsprogramme wird breit betont: Organisationen aus dem Bildungsbereich sowie mehrere Kantone und Parteien sprechen sich für eine Assoziierung an die nächste Programmgeneration aus. Gewisse Parteien und Verbände halten allerdings fest, dass eine solche Beteiligung dann eine Option darstellt, wenn sie sinnvoll und finanziell tragbar ist. Andere vertreten die Haltung, dass die internationale Mobilität im Vordergrund steht, unabhängig vom gewählten Förderinstrument. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich dafür aus, bei der Ausgestaltung der zukünftigen Förderpolitik die Zusammenarbeit mit dem europäischen Raum zugunsten von aussereuropäischen Kooperationen zu reduzieren. Im Fall eines Bundesprogramms plädieren mehrere Akteure für eine geeignete, qualitativ vergleichbare Alternative zum EU-Bildungsprogramm. Eine Komplementarität der Förderung durch verschiedene, parallele Instrumente wird von mehreren Seiten als wichtig erachtet. In einer signifikanten Anzahl von Stellungnahmen wird gefordert, dass die Finanzierung von Bundesprogrammen
im Falle einer gleichzeitigen Assoziierung an internationalen Programmen nicht eingeschränkt wird.

Die Klärung der Rechtsform, der Aufgaben und Kompetenzen der nationalen Agentur wird generell begrüsst. Bezüglich ihres zukünftigen Rechtsstatus bzw. der Rolle der Kantone (siehe Erläuterungen zu Art. 6) haben mehrere Kantone und die EDK zum Ausdruck gebracht, dass die Kantone auch zukünftig in die Steuerung der nationalen Agentur einbezogen sein sollen, die Mitfinanzierung durch die Kantone jedoch weiterhin ausschliesslich über die Umsetzung von Aktivitäten in ihrem Zuständigkeitsbereich und nicht über eine Beteiligung an den Betriebskosten erfolgen soll. Einzelne Kantone sind gegen eine Änderung der Rechtsform der nationalen Agentur.

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2.2

Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Im Sinne einer finanziellen Prioritätensetzung erachtet es der Bundesrat für angebracht, im Gesetz gewisse Einschränkungen hinsichtlich der parallelen Finanzierung von Programmen beizubehalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 4).

Die Anliegen bezüglich der generellen Ausrichtung der Förderpolitik oder der thematischen Prioritätensetzung im Rahmen von Förderprogrammen betreffen nicht den Gegenstand der vorliegenden Gesetzesrevision. Sie sind jedoch bei den periodischen strategischen und finanziellen Entscheiden zur Förderpolitik im Rahmen der entsprechenden besonderen Botschaften zu berücksichtigen. Die Corporate Governance Fragen zur Organisationsform und Steuerungsstruktur der nationalen Agentur und insbesondere das Anliegen der Kantone, in die Steuerung einbezogen zu sein, werden in einem parallelen Prozess geprüft und sollen in einer gesonderten Vorlage festgehalten werden, für die wiederum eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll (vgl. Erläuterungen zu Art. 6).

Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes erachtet der Bundesrat aus bildungspolitischer Sicht nicht als opportun. Entsprechende Anliegen zielen weder alle in die gleiche Richtung, noch sind sie breit abgestützt. Aus den gleichen Gründen betrachtet der Bundesrat auch eine Streichung von einzelnen Fördertatbeständen als nicht angebracht.

Anpassungen am Gesetzesentwurf aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurden deshalb nicht vorgenommen.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Die beantragte Neuregelung

Entsprechend der in Kapitel 1.1 erläuterten Ausgangslage umfasst die Totalrevision nicht die Schaffung von neuen Fördertatbeständen, sondern eine Anpassung und Aktualisierung des bestehenden und erprobten Instrumentariums im Sinne von grösserer Flexibilität und besserer Kohärenz. Das Bundesgesetz soll nur die Grundzüge der Fördermöglichkeiten des Bundes enthalten; die Umsetzung soll vom Bundesrat wie bisher in der entsprechenden Verordnung geregelt werden, die nach der Revision des Gesetzes ebenfalls totalrevidiert werden soll. Die hauptsächlichen Änderungen sind im Folgenden zusammenfassend festgehalten; detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln sind in Kapitel 4 aufgeführt.

Die im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten werden dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst und wo nötig geklärt oder allgemeiner formuliert: Der Titel des Gesetzes wird vereinfacht und von einer Terminologie entkoppelt, die sich am Titel der damaligen EU-Bildungsprogramme im Jahr 1999 orientierte.

«Bildung» wird neu als allgemeiner Begriff verwendet, der verschiedene Bildungsbereiche umfasst. Analog wird «internationale Zusammenarbeit» als Dachbegriff für verschiedene Aktivitäten verwendet (Lernmobilität und Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen). Aufgrund des besonderen Stellenwerts der inter8341

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nationalen Mobilität wird diese allerdings explizit im Titel aufgeführt. Der neue Titel des Bundesgesetzes lautet somit «Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung».

Allgemeine inhaltliche und formale Lücken im Gesetz werden geschlossen: Der allgemeine Zweck der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung auf individueller, institutioneller und systemischer Ebene wird erstmals explizit genannt und im ersten Artikel des Gesetzes verankert. Der Geltungsbereich des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten Begriffe «Bildung» und «internationale Zusammenarbeit» wird abgesteckt.

Damit verbunden werden neu als Förderbereiche die Hauptaktivitäten aufgeführt, auf die sich die Förderpolitik seit langem bezieht: Internationale Mobilität von Einzelpersonen, Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich sowie die Unterstützung von Prozessen und Strukturen, welche diese Aktivitäten erleichtern und fördern.

Neu aufgenommen werden Bestimmungen, die aus subventionsrechtlicher Sicht formal in einem Gesetz geregelt werden müssen: es wird definiert, wer Beiträge erhalten kann und welche Vergabekriterien für die unterstützungswürdigen Aktivitäten gelten. Letztere entsprechen der seit Jahren erprobten Praxis. Die Bestimmungen zur Finanzierung der Förderpolitik bleiben im Wesentlichen unverändert und werden lediglich bezüglich der Periodizität und der möglichen finanziellen Steuerungsinstrumente präzisiert. Im Grundsatz ebenfalls unverändert ist die Bestimmung zur Abschlusskompetenz des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge in diesem Bereich. Die Kompetenz des Bundesrates, dabei bei Bedarf auch spezifische Aspekte wie die Finanzkontrolle zu regeln, wird ergänzt. Neu in das Gesetz aufgenommen werden zudem Bestimmungen zur Zuständigkeit des Bundesrates für die Aufsicht über die Umsetzung, für die Erhebung von statistischen Angaben zur Steuerung der Förderpolitik sowie für den Erlass von Ausführungsbestimmungen.

Spezifische Bestimmungen zu Fördermassnahmen des Bundes werden angepasst und gezielt flexibilisiert: Wie oben dargelegt, wird die starre Verknüpfung des Förderinstruments der mehrjährigen Programme mit der Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen aufgelöst.

Die Möglichkeit von eigenen Förderprogrammen des Bundes, die bisher
nur auf Verordnungsstufe geregelt und einer Assoziierung an EU-Bildungsprogramme untergeordnet war, wird neu als eigenständige Massnahme im Gesetz verankert.

Beide Massnahmen ­ Assoziierung an internationale Programme und Finanzierung eigener Bundesprogramme ­ sollen als alternative und gleichwertige Instrumente der Politik des Bundes zur Verfügung stehen. Sie sollen jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und aus Kostengründen nicht gleichzeitig zum Einsatz kommen. Analog werden die Bestimmungen zur Finanzierung von unterstützenden Begleitmassnahmen und zur Mandatierung einer nationalen Agentur von einer Assoziierung an internationale Programme entkoppelt. Es wird festgehalten, dass der Bundesrat grundsätzlich eine nationale Agentur bezeichnen und sie mit bestimmten Umsetzungsaufgaben im Rahmen der Förderpolitik betrauen kann.

Bei den übrigen Fördermassnahmen wird eine Systematisierung vorgenommen und es werden Lücken geschlossen: Die Bestimmung zur Ausrichtung von Individualsti8342

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pendien für die Ausbildung an europäischen Institutionen, die ein Instrument der Exzellenz- und Nachwuchsförderung des Bundes ist, wird angepasst. Stipendien sollen neu nicht nur für die Ausbildung an europäischen, sondern auch an anderen ausgewählten Institutionen im Ausland vergeben werden können, falls dies für die Exzellenzförderung zielführend ist. Für allfällige zusätzliche Betriebsbeiträge an die entsprechenden Institutionen wird eine explizite Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe geschaffen.

Die Bestimmungen zur Förderung von ergänzenden internationalen Zusammenarbeitsaktivitäten in der Bildung ausserhalb der internationalen Programme werden harmonisiert und in der gleichen Rechtsgrundlage zusammengeführt: Die neue Bestimmung deckt sowohl die bisherige Förderung der Aktivitäten zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung als auch die Förderung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit ab. Letztere wird von der BBV in das Bundesgesetz transferiert. Die neue Bestimmung definiert die Unterstützung solcher Aktivitäten als Ergänzung zum Instrument der Programme und hält fest, dass die Aktivitäten von bildungspolitischer Bedeutung sein müssen.

3.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung einzusetzenden Mittel sind in ihrem Umfang nicht durch das Bundesgesetz vorgegeben. Sie hängen von der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik ab, die jeweils im Rahmen von besonderen Botschaften vorgeschlagen wird. Im Falle einer Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme bestimmt der vertraglich vereinbarte Programmbeitrag der Schweiz den finanziellen Rahmen. Im Fall von eigenen Bundesprogrammen sind die einzusetzenden Mittel variabel und hängen von den gewählten bildungspolitischen Zielen und Prioritäten ab. Ausschlaggebend sind dabei die unterstützten Aktivitäten, das angestrebte Beteiligungsniveau sowie der Unterstützungsanteil des Bundes für die einzelnen Massnahmen.

Das in der laufenden Periode 2018­2020 umgesetzte Bundesprogramm orientiert sich inhaltlich und bezüglich der finanziellen Ansätze an den Parametern der EU-Bildungsprogramme. Die zurzeit im Rahmen dieser «Schweizer Lösung» eingesetzten Mittel ermöglichen eine Förderung der internationalen Lernmobilitätsaktivitäten und institutionellen Kooperationen auf dem gegenwärtigen Beteiligungsniveau.

Die für die nicht programmgebundenen Zusammenarbeitsaktivitäten (z.B. Stipendien, grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten für Jugendliche zur Förderung des Nachwuchses im Bereich der Wissenschaften) eingestellten Mittel sind als ergänzendes Instrument konzipiert. Die gegenwärtigen Bundessubventionen in diesem Bereich erlauben eine Unterstützung von als prioritär eingeschätzten Zusammenarbeitsaktivitäten und einer beschränkten Anzahl von Stipendiaten. Die Mittel für transversale Begleitmassnahmen und den Betrieb der nationalen Agentur konnten in den letzten Jahren aufgrund signifikanter Effizienzsteigerungen reduziert werden.

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3.3

Umsetzungsfragen

Die Bestimmungen, welche die Umsetzung sowie die Details der Fördermassnahmen regeln, werden in der Verordnung zum Gesetz festgehalten. Im Zuge der geplanten Totalrevision dieser Verordnung sollen die bisherigen Regelungen überprüft werden. Anpassungen werden vorgenommen, wo dies aufgrund der Erfahrungen oder der geänderten gesetzlichen Bestimmungen erforderlich und zielführend ist.

Die Umsetzung der Förderpolitik erfolgt in den bestehenden Strukturen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der mandatierten nationalen Agentur.

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Titel Die «internationale Zusammenarbeit in der Bildung» wird im Text des neuen Gesetzesentwurfs als allgemeiner Begriff definiert, der verschiedene Arten der internationalen Zusammenarbeit (internationale Lernmobilität sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungsinstitutionen und -organisationen) in allen Schweizer Bildungsbereichen umfassen kann (obligatorische Schule, berufliche Grundbildung, allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung, Hochschulen, Weiterbildung und ausserschulische Jugendarbeit; vgl. Art. 2).

Dies steht im Unterschied zur Begriffsverwendung im aktuellen Gesetz: Der Begriff «Bildung» bezieht sich dabei ausschliesslich auf allgemeinbildende Bildungsgefässe und wird mit den Begriffen «Berufsbildung» und «Jugend» kontrastiert. Diese Terminologie ist aus Sicht des Schweizer Bildungssystems fachlich weder kohärent noch logisch und ist aus heutiger Sicht zu modernisieren.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der internationalen Mobilität für die Förderpolitik wird diese weiterhin im Titel des Gesetzes gesondert aufgeführt. Die Änderung der Begrifflichkeiten und des Titels hat keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Gesetzes im Vergleich zur aktuellen Praxis.

Art. 1

Zweck der internationalen Zusammenarbeit

Es gilt im Rahmen der vorliegenden Förderpolitik, die Chancen und Potenziale für Individuen und für die Gesellschaft bestmöglich zu unterstützen. Der Zweck der Förderung der internationalen Kooperation in der Bildung wird deshalb auf drei Ebenen definiert: Die Einzelpersonen stehen insbesondere bei der internationalen Mobilität im Zentrum der Förderpolitik. Ihre fachlichen, methodischen, sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen sollen direkt durch Mobilitätsaktivitäten oder indirekt durch die Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger Bildungsangebote gestärkt werden (Bst. a).

Auf der intermediären Ebene gilt es deshalb, die Bildungsinstitutionen und Bildungsorganisationen zu unterstützen: Sie sollen dank internationaler Zusammenar8344

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beit ihre bildungsbezogenen Aktivitäten weiterentwickeln und ihre grenzüberschreitende Vernetzung vorantreiben können (Bst. b).

Auf übergeordneter Ebene soll letztendlich durch internationale Zusammenarbeit die Exzellenz des Bildungsraums Schweiz im Sinne von hoher Bildungsqualität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt werden (Bst. c).

Übereinstimmend mit der internationalen BFI-Strategie des Bundesrats soll die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung somit zur Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für die Schweizer BFI-Akteure und zur Stärkung der internationalen Attraktivität der Schweiz im BFI-Bereich beitragen.

Art. 2

Begriff und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird im Sinne der oben erläuterten Begriffe «Bildung» und «internationale Zusammenarbeit» definiert (vgl. Titel).

Absatz 1: Das Gesetz bezieht sich somit auf zwei verschiedene Arten von internationalen Zusammenarbeitsaktivitäten, die internationale Lernmobilität und die internationale Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs.

Absatz 2: Im Sinne eines breiten Verständnisses von Bildung können internationale Zusammenarbeitsaktivitäten nicht nur in Bereichen der formalen Bildung (obligatorische Schule, berufliche Grundbildung, allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung und Hochschulen), sondern auch der non-formalen Bildung (Weiterbildung und Bildungsaktivitäten in der ausserschulischen Jugendarbeit) unterstützt werden. Im Sinne der erprobten Praxis soll im Falle einer Assoziierung an ein internationales Programm eine Teilnahme an allen Programmaktivitäten, die verschiedene Bildungsbereiche umfassen, möglich sein.

Absatz 3: Bildung hat einen transversalen Charakter und kann Gegenstand von Förderbestimmungen in anderen Politikbereichen des Bundes sein. Um zu vermeiden, dass internationale Zusammenarbeitsaktivitäten in der Bildung gestützt auf mehrere Rechtsgrundlagen gefördert werden können, wird das vorliegende Gesetz als subsidiär zu Förderbestimmungen in anderen Erlassen definiert. Es soll nur zur Anwendung kommen, wenn kein anderes Bundesgesetz eine Fördergrundlage für die definierten Aktivitäten bietet. Die Einführung dieser allgemeinen Kollisionsnorm schliesst somit Doppelsubventionierungen aus.

Art. 3

Förderbereiche

Wie bisher handelt es sich hier um eine «Kann»-Bestimmung: Der Bund hat keine Pflicht, die internationale Zusammenarbeit in der Bildung zu fördern. Entsprechend besteht seitens Institutionen und Einzelpersonen kein Rechtsanspruch auf einschlägige Fördermittel. Es wird präzisiert, dass die Förderaktivitäten im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite erfolgen.

Die geförderten Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung, können in drei Typen unterteilt werden:

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Buchstabe a: Erstens geht es um internationale Mobilitätsaktivitäten zu Bildungszwecken von Personen in Ausbildung, Lehrkräften (inkl. Hochschuldozierende), Berufsbildnern sowie anderen Bildungsverantwortlichen in allen Bildungsbereichen.

Dazu zählen auch Jugendliche, die eine ausserschulische non-formale oder informelle Bildungsaktivität absolvieren, sowie ihre Betreuungspersonen. Ebenfalls zur Zielgruppe gezählt werden Personen, die eine Weiterbildung oder unmittelbar nach Abschluss einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren (z.B. Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen). Solche Mobilitätsaktivitäten können individuell oder in Gruppen erfolgen und werden üblicherweise unter dem Begriff «internationale Lernmobilität» zusammengefasst.

Buchstabe b: Zweitens werden als Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich verschiedene Formen der grenzüberschreitenden, institutionellen Zusammenarbeit zusammengefasst, die ein breites Spektrum von bildungsrelevanten Zielen im Sinne von Artikel 1 verfolgen können. Dazu gehören beispielsweise die Erprobung von innovativen Ansätzen in der Bildung, die Entwicklung von gemeinsamen, grenzüberschreitenden Bildungsangeboten oder der Austausch von guten Praktiken und Erfahrungen. Diese Ziele können dabei sowohl unmittelbar für die betreffenden Akteure relevant sein, als auch auf der Ebene des Bildungsraums Schweiz einen Mehrwert generieren (z.B. als Beitrag zur Exzellenzförderung durch die Förderung der Vernetzung mit renommierten internationalen Partnern). Zu den Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich zählen unter anderem Schulen und Bildungsinstitutionen in allen Bildungsbereichen, ausbildende Unternehmen, Organisationen der Arbeitswelt, lokale und regionale Bildungsbehörden und andere in der Bildung aktive Organisationen.

Buchstabe c: Bei den Strukturen und Prozessen, welche die Erreichung der Ziele des Gesetzes und die Umsetzung der ersten zwei Arten von Aktivitäten fördern, handelt es sich insbesondere um geeignete Förderstrukturen und -prozesse sowie um gezielte Begleitmassnahmen (z.B. Vernetzungs- und Informationsmassnahmen, die Vertretung in internationalen Fachgremien, spezialisierte Kontaktstellen usw.).

Dieser Artikel liefert somit eine grundsätzliche Antwort auf die Frage, was der Bund fördern kann.

Art. 4

Beitragsarten

Absatz 1: Wie bisher wird abschliessend aufgezählt, welche Arten von Beiträgen der Bund ausrichten kann, um die internationale Zusammenarbeit in der Bildung zu fördern. Der Artikel liefert somit die Antwort auf die Frage, wie bzw. mit welchen Instrumenten der Bund fördert. Der Grundsatz soll sein, dass die Schweiz als Hauptförderinstrument entweder sich an internationale Förderprogramme assoziiert (Bst.

a) oder eigene Bundesprogramme initiiert und umsetzt (Bst. b).

Buchstabe a: Die Assoziierung der Schweiz an internationale Programme im Bereich der Bildung mittels direkter Beitragszahlungen soll weiterhin ein mögliches Hauptinstrument der Förderpolitik sein (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Zurzeit sind die einzigen für die Schweiz relevanten Programme diejenigen der EU (das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa für die Periode 2014­2020 wird unter dem Namen «Erasmus+» umgesetzt).

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Im Falle einer Assoziierung an ein solches EU-Programm soll die Schweiz auf Grundlage des Gesetzes an allen Programmaktivitäten teilnehmen können. Der allgemeinere Begriff «internationale Programme» erlaubt jedoch, möglichen zukünftigen Änderungen des internationalen Kontextes Rechnung zu tragen ­ z.B., wenn parallel zu oder anstelle der EU-Programme andere internationale Programme entstehen sollten, die für die Schweiz relevant sind. Die besondere Bedeutung der EUProgramme für die Schweiz aufgrund der engen Verflechtung des europäischen Bildungsraums wird gegenwärtig nicht in Frage gestellt (vgl. Ziff. 1.1). Im Rahmen von internationalen bzw. europäischen Bildungsprogrammen werden üblicherweise sowohl Mobilitätsaktivitäten als auch institutionelle Kooperationsaktivitäten unterstützt. Die strategische Ausrichtung und die Umsetzungsmodalitäten sind dabei weitgehend vorgegeben.

Buchstabe b: Die Massnahme, dass der Bund anstelle einer Assoziierung an internationale Programme auch eigene Programme initiieren und finanziell unterstützen kann, wird neu auf Gesetzesstufe verankert. Diese Massnahme entspricht der Praxis der letzten Jahre: Aufgrund der Nicht-Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme wurde nach einer Übergangslösung für die Jahre 2014­2017 in den Jahren 2018­ 2020 eine weitgehend mit «Erasmus+» kompatible «Schweizer Lösung» umgesetzt.

Die Unterscheidung zwischen einer Assoziierung an ein internationales Programm und der Umsetzung eines eigenen Programms ist bisher nur auf Verordnungsstufe verankert; das bisherige Bundesgesetz bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Beteiligung an den EU-Programmen. Die Verankerung auf Gesetzesstufe löst die bisher starre Bindung der Förderpolitik an die EU-Bildungsprogramme und macht klar, dass der Bund nicht nur an ein einziges, von externen Akteuren definiertes Hauptinstrument gebunden ist, sondern über eine eigenständige Alternative zur Ausgestaltung seiner Politik verfügt. Entsprechende Mobilitätsaktivitäten und institutionelle Kooperationsaktivitäten sollen somit auch im Rahmen solcher eigener Programme unterstützt werden können. Der Bund soll sich dabei nicht nur an den europäischen Programmen orientieren, sondern darüber hinaus eigene inhaltliche und geografische Prioritäten setzen können.

Die gleichzeitige Assoziierung an ein internationales Programm
gemäss Buchstabe a und die Finanzierung eines Bundesprogramms im gleichen Bereich gemäss Buchstabe b sollen im Sinne einer finanziellen Prioritätensetzung ausgeschlossen werden.

Im gegenwärtigen Kontext bedeutet dies, dass die Schweiz entweder an das umfassende EU-Bildungsprogramm assoziiert ist oder ein eigenes Bundesprogramm zur internationalen Mobilitätsförderung finanziert. Davon ausgenommen ist der mögliche Spezialfall, dass die Schweiz nur in einem Teilbereich, z.B. der Hochschulmobilität, an ein internationales Programm assoziiert ist (Teilassoziierung). In diesem Fall soll der Bund bedarfsgerecht in den anderen Teilbereichen, in denen keine Assoziierung erzielt wurde, ergänzend ein eigenes Programm umsetzen können, z.B.

in der Berufsbildungsmobilität. Der vorgeschlagene Passus soll somit eine Teilassoziierung an ein internationales Programm ermöglichen. Auch im Fall, dass die Schweiz an ein internationales Programm assoziiert ist, gewisse Bereiche durch dieses jedoch nicht abgedeckt sind, soll die Schweiz ein ergänzendes Programm in diesen Bereichen finanzieren können.

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Buchstabe c: Die Subventionierung von ergänzenden Zusammenarbeitsaktivitäten und ­projekten in der Bildung, die nicht Teil von umfassenderen Programmen im Sinne der Buchstaben a oder b sind, ist kein neuer Fördertatbestand: Das heutige Gesetz sieht im Bereich der allgemeinen Bildung vor, dass zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit Finanzhilfen gewährt werden können (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. d). Auf dieser Grundlage werden gezielt Anlässe, Projekte und institutionelle Kooperationen mit internationaler Beteiligung unterstützt, die von bildungspolitischer Bedeutung sind. Beispiele hierfür sind grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten für Jugendliche, die der Förderung des Nachwuchses im Bereich der Wissenschaften dienen (z.B. Schweizer Jugend forscht, Wissenschaftsolympiaden), oder die Subventionierung der langjährigen Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren (z.B. Universität Neuenburg mit dem Centre International de Mathématiques Pures et Appliquées in Nizza). Solche Einzelaktivitäten bieten einen besonderen Mehrwert für den Bildungsraum Schweiz, nicht zuletzt durch den besonderen Fokus auf die Talentförderung oder auf die transdisziplinäre Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz. Sie entsprechen jedoch nicht einer Programmlogik und könnten nicht über eine andere Grundlage unterstützt werden. Analog sieht die BBV gegenwärtig unter Artikel 64 Absatz 1bis vor, dass Projekte und Massnahmen im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit vom Bund subventioniert werden können.

Diese beiden Fördertatbestände weisen bereits heute sehr ähnliche Beitragsvoraussetzungen und Vergabeprozesse auf und sollen in der gleichen Rechtsgrundlage zusammengeführt werden. Dies wird zur gegebenen Zeit auch eine Änderung in der BBV erfordern. Dabei wird sichergestellt, dass die entsprechenden Aufwendungen weiterhin dem Bundesanteil nach Artikel 59 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200230 (BBG) angerechnet werden können. Zentrales Kriterium für die Unterstützung solcher ergänzenden Zusammenarbeitsaktivitäten soll die besondere Relevanz für die Schweizer Bildungspolitik sein.

Buchstabe d: Zum Zweck der Exzellenzförderung soll der Bund auch weiterhin direkt Vollstipendien an Einzelpersonen für die Ausbildung an
ausgewählten Institutionen im Ausland vergeben können (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Es handelt sich dabei um eine spezifische Art von internationaler Mobilität, die gefördert wird. Die aktuelle Regelung sieht Stipendien für eine Ausbildung ausschliesslich an europäischen Institutionen vor. Zurzeit werden Stipendien für Masterstudien am Collège d'Europe in Brügge und Natolin sowie für Doktoratsstudien am European University Institute in Florenz vergeben. Durch eine allgemeinere Formulierung sollen neu auch Stipendien für Ausbildungen an anderen exzellenten, ausgewählten Institutionen im Ausland möglich sein. Stipendien sollen aber weiterhin nur für Bildungsaufenthalte an Institutionen vergeben werden, die einen besonderen bildungspolitischen Mehrwert für die Exzellenzförderung bieten, und nicht für beliebige Ausbildungen im Ausland. Wie bisher soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe definieren und abschliessend aufzählen, um welche ausgewählten Institutionen es sich dabei handelt, sowie die Stipendienvergabe regeln.

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SR 412.10

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Buchstabe e: In den Vereinbarungen mit den gemäss Buchstabe d ausgewählten Bildungsinstitutionen, die für Schweizer Studierende Studienplätze reservieren, ist in der Regel ein zusätzlicher Betriebsbeitrag von Schweizer Seite vorgesehen. Diese institutionellen Beiträge bedürfen einer besseren Verankerung und werden neu explizit im Gesetz erwähnt. Die entsprechenden Detailregelungen werden in der Verordnung festgehalten.

Buchstabe f: Bei der Umsetzung von Programmen im Sinne der Buchstaben a oder b haben sich Begleitmassnahmen bewährt, welche die Schweizer Akteure dabei unterstützen, internationale Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten zu planen und umzusetzen, oder welche eine Vertretung von Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Es handelt sich dabei beispielsweise um spezialisierte Kontaktstellen, Vernetzungsmassnahmen, Verbindungsbüros, Mandate für die Repräsentation in internationalen Fachgremien usw. Bislang war die Finanzierung solcher Begleitmassnahmen auf Gesetzesstufe an die Beteiligung an EU-Bildungsprogrammen gekoppelt. Die neue Formulierung sieht von dieser Verknüpfung ab, um auch im Falle von eigenen Programmen gemäss Buchstabe b solche Massnahmen finanzieren zu können. Entweder werden geeignete Akteure der Schweizer Bildungslandschaft für die Umsetzung solcher Massnahmen unterstützt, oder der Bund setzt sie selbst um, wenn dies effizienter und zielführender ist (z.B. bei der Vertretung in gewissen internationalen Gremien).

Die Begleitmassnahmen werden in der Verordnung weiter spezifiziert.

Absatz 2: Wie bisher deckt das Gesetz die Beiträge des Bundes an das Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) ab. Der Bund hat das Schweizer Haus 1931 der Universität Paris gestiftet und sich langfristig verpflichtet, sowohl für den Betrieb als auch für den Unterhalt aufzukommen. Das Schweizer Haus nimmt Schweizer Studierende und Forscher in Paris auf und bietet ihnen kostengünstige Unterkunftsmöglichkeiten.

Absatz 3: Bei den internationalen Mobilitätsaktivitäten im Rahmen von Programmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) sind Einzelpersonen Empfänger der Bundesmittel. Diese internationalen Mobilitätsaktivitäten werden aus Gründen der Effizienz und Kohärenz jedoch nicht von den Einzelpersonen selbst
beantragt, organisiert und umgesetzt, sondern von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich. Diese erhalten Fördermittel entsprechend der Anzahl bewilligter individueller Lernmobilitäten, und leiten die Fördermittel als Mobilitätszuschüsse an die Einzelpersonen weiter.

Absatz 4: Die Umsetzungsdetails für die Bundesbeiträge gemäss den Buchstaben b, d, e und f sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Für die Beitragsarten gemäss den Buchstaben b-f sollen zudem die berücksichtigten Kosten, die Beitragshöhe, die zeitliche Beschränkung sowie die Verfahren geregelt werden. Im Falle einer Assoziierung an ein internationales Programm (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) sind diese Parameter allerdings durch die Teilnahmebedingungen des Programms vorgegeben und können nicht durch den Bundesrat definiert werden. Hingegen werden die Kriterien für die Weiterleitung von Mobilitätszuschüssen an Einzelpersonen gemäss Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt.

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Art.5

Beitragsvoraussetzungen

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge werden neu auf Gesetzesstufe definiert. Sie tragen den Unterschieden zwischen den Fördermassnahmen Rechnung und werden deshalb in drei Gruppen unterteilt. Für die Assoziierung an ein internationales Programm (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) werden keine Beitragsvoraussetzungen definiert, da sich in diesem Fall die Vergabe von Programmmitteln nach den Vorgaben des internationalen Programmes richtet.

Absatz 1: Bundesbeiträge für die Massnahmen gemäss den Buchstaben b (Bundesprogramme), c (ergänzende Aktivitäten und Projekte) und e (Beiträge an ausgewählte Institutionen im Ausland) des Artikels 4 Absatz 1 können ausschliesslich von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich beantragt werden, nicht jedoch von Einzelpersonen (siehe jedoch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3). Die unterstützten Aktivitäten dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen (Bst. a). Die Träger müssen zudem gewährleisten, dass die Bundesmittel effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand klein gehalten wird (Bst. b). Dies soll auch dadurch begünstigt werden, dass die Träger der Aktivitäten in jedem Fall eine angemessene Eigenleistung erbringen müssen (Bst. c). Sofern es sich bei der unterstützten Aktivität um eine Kooperation zwischen mehreren Partnern handelt, soll sie sich auf eine vertragliche Vereinbarung stützen (Bst. d). Dadurch soll vermieden werden, dass Zusammenarbeitsaktivitäten mangels genügender institutioneller Abstützung abgebrochen werden müssen.

Absatz 2: Stipendien für Ausbildungen an ausgewählten Bildungsinstitutionen im Ausland können von Einzelpersonen beantragt werden, die einen wesentlichen Teil ihrer bisherigen Ausbildung im Schweizer Bildungssystem absolviert haben. Darunter verstanden werden mehr als zwei Jahre im Schweizer Bildungssystem auf Tertiärstufe oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland ein starker Bezug zur Schweiz durch eine entsprechende Vorbildung (z.B. Sekundarstufe I und/oder Sekundarstufe II im Schweizer Bildungssystem). Vorbehalten ist zudem die Erfüllung der Aufnahmebedingungen der jeweiligen Bildungsinstitutionen.

Absatz 3: Bei Bundesbeiträgen für die Umsetzung von Begleitmassnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f gilt ebenfalls, dass ausschliesslich Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich
einen Antrag stellen können. Analog den Bestimmungen in Absatz 1 wird ein kommerzieller Zweck der Massnahmen ausgeschlossen und eine Gewähr für einen effizienten Einsatz der Mittel sowie die Minimierung von administrativem Aufwand eingefordert. Im Unterschied zu den anderen Massnahmen kann jedoch nicht in allen Fällen von einer Aktivität ausgegangen werden, die im ureigenen Interesse der Träger ist und bei der entsprechend eine Eigenleistung eingefordert werden kann. Als Voraussetzung relevant ist vielmehr der Umstand, dass die Begleitmassnahme im Interesse des Bildungsraums Schweiz ist (Bst. a). Die Unterstützung des Bundes soll jedoch subsidiär sein (Bst. b).

Art. 6

Übertragung von Aufgaben an eine nationale Agentur

Die bisherigen Bestimmungen bezüglich der Mandatierung einer nationalen Agentur zur Umsetzung der Förderung werden an den aktuellen bildungspolitischen Kontext angepasst. Ebenso wird mit dem separaten Abschnitt und Artikel die bisher auf 8350

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gesetzlicher Ebene bestehende Verknüpfung der nationalen Agentur mit der Teilnahme an den EU-Programmen aufgehoben. Die Agentur soll somit explizit unabhängig von einer Assoziierung an internationale Programme mit bestimmten Umsetzungsaufgaben beauftragt werden können.

Absatz 1: Es wird präzisiert, dass der Bundesrat eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen kann. Die nationale Agentur soll mittels einer Leistungsvereinbarung mit Umsetzungsaufgaben beauftragt werden können, die bei einer Assoziierung an ein internationales Programm oder bei einem vom Bund initiierten Schweizer Programm anfallen. Dazu gehören unter anderem Informations- und Promotionsaufgaben, die Beratung von Gesuchstellern, die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen, die Abwicklung der vom SBFI verfügten Bundesbeiträge, die Prüfung von Projektberichten sowie die Auswertung und Bekanntmachung von Resultaten und guten Praktiken. Auch für die Umsetzung von gewissen Begleitmassnahmen soll die nationale Agentur mandatiert werden können.

Absatz 2: So lange der nationalen Agentur keine Verfügungskompetenz übertragen wird (siehe Erläuterungen zu Abs. 3), soll das SBFI weiterhin für die formellen Entscheide für die Vergabe von Beiträgen zuständig sein.

Absatz 3: Die nationale Agentur soll eine wichtige Rolle für die Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den verschiedenen Akteuren sowie für die Nutzung von Synergien zwischen der nationalen und internationalen Ebene einnehmen. Die designierte Institution oder Organisation soll daher explizit die Förderung der Zusammenarbeit und der Mobilität auf nationaler und internationaler Ebene als Zweck verfolgen (Bst. a). Zudem soll sie über die erforderliche Fachexpertise und die Kapazität verfügen, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung zu gewährleisten (Bst. b). Weiter soll auch die nationale Agentur gewährleisten, dass die von ihr verwalteten Fördermittel effizient eingesetzt werden und sie den administrativen Aufwand möglichst geringhält (Bst. c). Die 2017 gegründete Schweizerische Stiftung für Austausch und Mobilität (SFAM), die gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird, erfüllt zurzeit als einzige Institution in der Schweiz diese Voraussetzungen. Die SFAM ist somit
gegenwärtig Trägerin der nationalen Agentur unter dem Namen Movetia. Neben den mandatierten Aufgaben im Bereich der internationalen Mobilität auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes, nimmt sie basierend auf dem Sprachengesetz vom 5. Oktober 200731 auf Mandat des Bundesamtes für Kultur ebenfalls Umsetzungsaufgaben für die Förderung der nationalen Mobilität wahr. Die Mittel für die Abgeltung dieser Aufgaben im nationalen Bereich werden jeweils in der Kulturbotschaft beantragt.

Die SFAM ist gegenwärtig eine privatrechtliche Stiftung. Ihre Rechtsform wird zurzeit gemäss den Corporate-Governance-Richtlinien des Bundes überprüft; geprüft wird namentlich die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsgrundlage und Verfügungskompetenz. Diesbezügliche Abklärungen und Vorarbeiten wurden 2019 in Angriff genommen. Die Kantone sind in die weiteren Arbeiten miteinbezogen. Die spezifischen Corporate-Governance-Fragen zur Organisationsform und Steuerungsstruktur der nationalen Agentur sind somit nicht Ge31

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genstand der vorliegenden Totalrevision, sondern sollen in einer gesonderten Vorlage festgehalten werden, zu der wiederum eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Diese könnte entsprechende Änderungen im vorliegenden Artikel nach sich ziehen, insbesondere bezüglich der Bezeichnung, Organisation, Steuerung und Kompetenzen der nationalen Agentur.

Absatz 4: Für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben wird die nationale Agentur wie bisher abgegolten.

Absatz 5: Die nationale Agentur ist gegenüber dem Bundesrat rechenschaftspflichtig. Da sie öffentliche Mittel verwaltet und einen signifikanten Teil der auf dem vorliegenden Gesetz beruhenden Umsetzungsaufgaben wahrnimmt, sollen im Sinne der Transparenz ihre jährlichen Abschlüsse und Berichte öffentlich publiziert werden. Sie hat zudem die Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199032 (SuG) einzuhalten.

Absatz 6: Die strategische Steuerung und Kontrolle der Förderpolitik ist weiterhin Sache des Bundes. Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen in der Leistungsvereinbarung fest.

Art. 7

Finanzierung

Wie bisher soll die Bundesversammlung die für die Fördermassnahmen erforderlichen finanziellen Mittel mit einem einfachen Bundesbeschluss beschliessen. Neu wird präzisiert, dass dies jeweils für eine mehrjährige Förderperiode erfolgt und dass es sich um Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite handeln kann. Grundlage für den Entscheid des Parlaments soll wie bisher eine besondere Botschaft des Bundesrates sein. Im Rahmen von solchen Botschaften soll der Bundesrat nicht nur die für die Förderaktivitäten bereitgestellten Finanzmittel, sondern auch die strategische und inhaltliche Ausrichtung sowie die Prioritäten der Förderpolitik darstellen.

Art. 8

Völkerrechtliche Verträge

Absatz 1: Wie bisher soll der Bundesrat die Kompetenz haben, selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung abzuschliessen. Diese Kompetenz ist insbesondere für eine allfällige Assoziierung an die EU-Programme essenziell, die auf einem Vertrag beruhen würde.

Absatz 2: Neu wird präzisiert, dass der Bundesrat in solchen völkerrechtlichen Verträgen auch Vereinbarungen zu bestimmten Punkten treffen kann. Im Rahmen einer Assoziierung an internationale Programme sind in der Regel Vereinbarungen über finanzielle Kontrollen zu treffen. Im Fall einer Assoziierung an die Programme der EU werden beispielsweise die Finanzkontrollen und Audits der umsetzenden nationalen Akteure durch die EU-Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geregelt (Bst. a). Im Rahmen von Begleitmassnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f kann es zudem zielführend sein, dass sich der Bund an internationalen Fachorganisationen, Netzwerken und Initiativen beteiligt 32

SR 616.1

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oder einer internationalen Organisation im Bereich der Bildung beitritt (Bst. b und c). Diese Bestimmungen sind an diejenigen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201233 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) angelehnt, welches die Kompetenzen des Bundesrats in einem vergleichbaren Kontext regelt.

Absatz 3: Allfällige in völkerrechtlichen Verträgen eingegangene finanzielle Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel vom Parlament bewilligt werden.

Art. 9

Aufsicht

Die Aufsicht über die Ausführung des Bundesgesetzes obliegt dem Bundesrat.

Präzisierend wird neu festgehalten, dass sich dies insbesondere auf die korrekte Verwendung der gewährten Bundesbeiträge bezieht.

Art. 10

Statistik

Die gesamtheitliche Steuerung der Förderpolitik des Bundes bedingt, dass verlässliche Angaben nicht nur über die vom Bund im Rahmen des Gesetzes geförderten Aktivitäten vorliegen, sondern auch über die Aktivitäten im Bereich der internationalen Mobilität, die von anderen Schweizer Akteuren gefördert werden (z.B. Kantone und private Akteure wie Vereine, Stiftungen usw.).

Die nationale Agentur erhebt im Rahmen ihrer Umsetzungsaufgaben statistische Angaben ausschliesslich zu den vom Bund geförderten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten. Die anderen Angaben bedürfen periodischer Erhebungen auf nationaler Ebene.

Art. 12

Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Vorgängergesetz wird aufgehoben.

Art. 13

Änderung eines anderen Erlasses

Artikel 68 Absatz 2 BBG sieht eine Kompetenz des Bundesrats zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung vor, die in einem allgemeinen Sinne von Artikel 8 des vorliegenden Entwurfs abgedeckt ist. Diese Redundanz soll behoben werden.

Die bestehende Bestimmung im BBG umfasst jedoch auch die Kompetenz zum Abschluss entsprechender internationaler Vereinbarungen im spezifischen Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung. Dieser Bereich wird durch das vorliegende Gesetz gemäss Artikel 2 jedoch nicht abgedeckt.

Aus diesem Grund wird die Bestimmung im BBG nicht aufgehoben, sondern entsprechend eingegrenzt. Die Sachüberschrift von Artikel 68 BBG wird entsprechend angepasst.

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SR 420.1

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5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Totalrevision hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Die Förderaktivitäten erfolgen im Rahmen der vom Parlament im Rahmen der besonderen Botschaften bewilligten Mittel, die vom Bundesrat gemäss der strategischen Ausrichtung und dem Umfang der Förderaktivität beantragt werden. Durch die Totalrevision des Gesetzes werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen.

Die Totalrevision hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Umsetzung der Förderpraxis erfolgt im Rahmen der personellen Ressourcen des SBFI (Globalkredit) und der beauftragten nationalen Agentur. Die Ressourcen für die Abgeltung der nationalen Agentur, inklusive Personalaufwand, werden jeweils im Rahmen der besonderen Botschaften beantragt und hängen von der gewählten strategischen Ausrichtung und vom angestrebten Umfang der Förderung ab.

Die Totalrevision hat keine weiteren Auswirkungen auf den Bund. Sie erfordert auch keine Anpassungen betreffend die Informatik des Bundes.

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Massnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung haben keine direkten regionalpolitischen Auswirkungen. Der Zugang zu den geförderten Aktivitäten steht grundsätzlich Einzelpersonen sowie Institutionen und Organisationen aus allen Landesteilen offen.

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Totalrevision verbessert das Förderinstrumentarium des Bundes in der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung. Dadurch wird die Wirksamkeit der Politik des Bundes zur Stärkung und Qualitätssteigerung des Bildungsraums Schweiz in Übereinstimmung mit den Leitlinien und Zielen der internationalen BFI-Strategie insgesamt erhöht. Bildung ist für die ökonomische Leistungsfähigkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit eines Landes von grösster Bedeutung. Verlässliche Quantifizierungen der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Bildungsausgaben sind allerdings schwierig, da sie langfristige Investitionen darstellen. Positive Effekte von verstärkter internationaler Zusammenarbeit zeigen sich namentlich in Form verbesserter Bildungsangebote und verbesserter Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit von Absolventinnen und Absolventen des Bildungssystems.

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5.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung trägt zur Qualität des Schweizer Bildungsraums bei. Mittels internationaler Kooperation können Bildungsinstitutionen und -akteure ihre Bildungsangebote weiterentwickeln und verbessern. Nutzniesser sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in allen Bereichen.

Sie können zudem von internationalen Mobilitätsaktivitäten profitieren, die Opportunitäten für die Erweiterung ihrer individuellen Kompetenzen bieten.

5.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Von der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung sind keine direkten umweltpolitischen Auswirkungen zu erwarten. Indirekte Auswirkungen der Förderpolitik können jedoch beispielsweise aufgrund der Nutzung von grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln im Rahmen der Lernmobilität resultieren. Bei der Konzeption und Durchführung von entsprechenden Programmen und Aktivitäten soll deshalb darauf geachtet werden, dass Anreize für die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel geschaffen werden.

5.6

Andere Auswirkungen

Die Schaffung von guten Rahmenbedingungen für die Mobilität von Einzelpersonen, für die Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen sowie für einen internationalen Fachdialog mittels internationaler Zusammenarbeit kann zur exzellenten internationalen Reputation des Schweizer Bildungsraums und somit zu den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik beitragen.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung stützt sich auf die Artikel 54 und 66 BV, welche dem Bund die Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten und für ergänzende Massnahmen zur Förderung der Ausbildung geben.

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung steht im Einklang mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Allfällige internationale Abkommen zur Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen werden können, würden dem 8355

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wiederholt geäusserten Willen der Schweiz und der EU zur Zusammenarbeit im Bildungsbereich entsprechen.

6.3

Erlassform

Eine langfristig ausgerichtete nationale Förderpolitik des Bundes erfordert als rechtliche Grundlage ein Bundesgesetz.

6.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine gesetzliche Möglichkeit für neue wiederkehrende Ausgaben von potenziell mehr als 2 Millionen Franken schafft. Die Ausgaben für die Finanzierung von eigenen Bundesprogrammen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung sind zwar nicht grundsätzlich neu, da letztere bisher auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen in der Verordnung finanziert wurden. Neu ist allerdings die Verankerung dieses Fördertatbestands direkt auf Stufe des Gesetzes als Alternative zu einer Assoziierung an internationale Programme.

6.5

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Gemäss den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind die international ausgerichteten Fördermassnahmen in der Bildung des Bundes subsidiär zu den kantonalen Massnahmen.

6.6

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für die Subventionierung der Massnahmen nach Artikel 4 kommt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199034 zur Anwendung. Die nachfolgenden Abschnitte beinhalten Ausführungen zu den wichtigsten Fragen im Rahmen der Subventionsberichterstattung.

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SR 616.1

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6.6.1

Bedeutung der Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele

Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung gehört zur BFI-Förderpolitik. Der Bundesrat will den weltweiten Spitzenplatz der Schweiz in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation erhalten und die Positionierung der Schweiz als international anerkannter wettbewerbsfähiger Denk- und Werkplatz stärken. Dazu gehört die langfristige Sicherung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

Ohne Bundesbeiträge können weder eine Assoziierung der Schweiz an internationale Förderprogramme noch eigene Bundesprogramme initiiert und finanziert werden.

Insbesondere würde die Förderung der internationalen Lernmobilität von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in allen Bildungsbereichen eingeschränkt. Ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten im bildungspolitischen Interesse wie beispielsweise die grenzüberschreitende Förderung eines qualifizierten Nachwuchses oder langfristige Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren wären ebenfalls in Frage gestellt oder müssten durch die entsprechenden Institutionen finanziert werden. Die Kantone könnten nicht im gleichen Ausmass und mit einem vergleichbaren Mass von nationaler und internationaler Koordination entsprechende Fördermassnahmen bereitstellen.

Die bisherige Ausgestaltung der Bundessubventionen hat sich bewährt: Das vorliegende Gesetz sieht daher weiterhin sowohl Subjekthilfen als auch Objekthilfen vor.

Bei den Beiträgen an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich zur Förderung der internationalen Lernmobilität werden die Mittel nach Vorgaben des Bundes an Einzelpersonen weitergeleitet. Dabei beruft sich der Bund gegebenenfalls auf EU-Umsetzungsrichtlinien. Es wird eine angemessene Eigenleistung eingefordert.

Der finanzielle Umfang der Subventionen des Bundes steigt in diesem Bereich während der Periode 2014­2020 jährlich um rund 2,6 Prozent. Falls sich die Schweiz an die EU-Bildungsprogramme assoziieren sollte, ist die Höhe der Bundesmittel grossmehrheitlich vom vertraglich vereinbarten Programmbeitrag der Schweiz abhängig. Falls anstelle einer solchen Assoziierung ein eigenes Bundesprogramm initiiert und finanziert wird, ist der Umfang der Bundessubvention vom Bund festlegbar. Die Förderpolitik des Bundes ist in diesem Fall grundsätzlich über eine längere
Zeitperiode skalierbar. Die gegenwärtige Höhe der Bundessubventionen ermöglicht internationale Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten auf dem heutigen Beteiligungsniveau von Institutionen und Einzelpersonen. Weitere Effizienzgewinne innerhalb des aktuell gegebenen Rahmens sind nur noch beschränkt möglich.

Eine substanzielle Reduktion der Bundessubventionen würde sich auf die Anzahl geförderter Zusammenarbeitsaktivitäten auswirken und die Erreichung der bildungspolitischen Ziele des Bundes erschweren. Langfristig wären Erfolgsfaktoren für den Werk- und Denkplatz Schweiz gefährdet: Die Kapazität zur Vermittlung internationaler Schlüsselkompetenzen im Rahmen von Aus- und Weiterbildung, die Qualität des Schweizer Bildungsraums, die internationale Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des BFI-Standortes sowie die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz würden reduziert.

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6.6.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen

Die detaillierte Regelung der vom Bund unterstützten Aktivitäten erfolgt auf Verordnungsstufe. Die operative Steuerung der Beiträge des Bundes unterscheidet sich je nach Massnahme: Im Fall einer Assoziierung an die europäischen Bildungsprogramme leistet der Bund einen Programmbeitrag an die EU. Für die Schweiz vorgesehene Programmmittel werden anschliessend auf Antrag von Projektträgern nach inhaltlichen und finanziellen Vorgaben der EU für definierte Programmaktivitäten vergeben. Nicht verwendete Mittel fliessen in den EU-Haushalt.

Im alternativen Fall eines eigenen Schweizer Förderprogramms steuert der Bund die Beiträge mittels einer Leistungsvereinbarung mit der nationalen Agentur. Die nationale Agentur verwaltet diese für bestimmte Aktivitäten nach inhaltlichen und finanziellen Vorgaben des Bundes. Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Aktivitäten. Bei den anderen Massnahmen gemäss vorliegendem Gesetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. c-f) steuert der Bund in der Regel direkt die Verwendung der Mittel durch Verfügungen oder Leistungsaufträge. Die Beiträge werden grundsätzlich als Pauschalbeiträge (z.B. Finanzhilfen für internationale Lernmobilität oder Stipendien für Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland) oder als Beiträge an definierte Kostenkategorien von Projekten (z.B. institutionelle Kooperationen) ausgerichtet. Regelmässige Berichterstattungen der Projektträger werden eingefordert. Bei den Massnahmen erfolgt die Ausrichtung der Bundessubvention in Teilzahlungen, sobald die Aufwendungen des Empfängers unmittelbar bevorstehen (Art. 23 SuG), wobei in der Regel 20 Prozent der Subvention erst nach der Einreichung einer Schlussberichterstattung ausgeschüttet werden. Wenn die Mittel nicht oder nur teilweise verwendet oder nicht zweckgemäss eingesetzt wurden, sind sie zurückzuerstatten.

6.6.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Die nach den einzelnen Fördermassnahmen differenzierten spezifischen Prozesse für die Gewährung von Bundesbeiträgen werden in der Verordnung festgehalten. Die programmgebundenen Fördermassnahmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) sollen grundsätzlich über die mandatierte nationale Agentur abgewickelt werden. Diese hat den Auftrag, für die Zielgruppen möglichst niederschwellige und effiziente Verfahren einzurichten. Die Abwicklung über eine nationale Agentur erlaubt eine kostengünstigere Umsetzung als in den Strukturen der zentralen Bundesverwaltung. Solange die nationale Agentur über keine eigene Verfügungskompetenz verfügt, nimmt sie Gesuche entgegen, prüft diese gemäss den vom Bund definierten Kriterien und bereitet den Entscheid zuhanden des SBFI vor, welches die Entscheide trifft. Für die Abwicklung der anderen Fördermassnahmen sowie für die Leistungsvereinbarung mit der nationalen Agentur (Art. 4 Abs. 1 Bst. c-f, Art. 6) ist das SBFI zuständig. Falls die Gesuche die bewilligten Mittel übersteigen, wird das SBFI eine Prioritätenordnung erstellen.

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BBL 2019

6.7

Datenschutz

Die im Rahmen der Umsetzung der Fördermassnahmen anfallenden Daten werden nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199235 über den Datenschutz gesammelt und bearbeitet. Es werden dabei keine besonders schützenwerten Personendaten erhoben oder gesammelt. Für natürliche und juristische Personen ist die Nutzung der Fördermassnahmen und damit verbunden die Weitergabe von Daten, die für die Umsetzung erforderlich sind, freiwillig. Die Erhebung von weiteren statistischen Angaben zu den nicht vom Bund unterstützten Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wird vom Bundesrat unter Einhaltung der Vorgaben bezüglich Datenschutz angeordnet.

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SR 235.1

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Abkürzungsverzeichnis BBG

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10)

BBV

Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101)

BFI

Bildung, Forschung, Innovation

SBFI

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

SFAM

Schweizerische Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität

SuG

Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1)

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