Eröffnung Plangenehmigungsverfahren PGV.0210, Seilersatz Neuenkirch Betreffend das Plangenehmigungsverfahren PGV.0210, Seilersatz Neuenkirch [L-079773.11] hat das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom 30. September 2019 gestützt auf Artikel 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) verfügt:
Vom Rückzug des Plangenehmigungsgesuches und der Stellungnahme der Swissgrid AG, beides vom 20. Juni 2019, wird Kenntnis genommen und gegeben.
Das Plangenehmigungsverfahren PGV.0210 für den Seilersatz Neuenkirch [L-079773.11] wird abgeschrieben.
Die Verfügung vom 30. September 2019, Seilersatz Neuenkirch, PGV.0210 wird in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) den nachfolgend aufgelisteten Einsprechenden, denen diese Verfügung nicht rechtmässig zugestellt werden konnte, mit vorliegender Publikation eröffnet: Herr
Willi
Lötscher
Maiengrün 1
6206
Neuenkirch
Frau
Yrene
Mario
Surseestrasse 30
6206
Neuenkirch
Herr
Georg
Imbach
Maiengrüenistrasse 6
6206
Neuenkirch
Frau
Jeannine
Marti
Stauffacherstrasse 12
6020
Emmenbrücke
Frau
Heidi
Portmann
Feldmatt 4
6206
Neuenkirch
Herr
Sascha
Thürig
Feldmatt 9
6206
Neuenkirch
Der vollständige Text dieser Abschreibungsverfügung kann auf schriftliche Anfrage beim Bundesamt für Energie BFE, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren, 3003 Bern eingesehen oder nachgefordert werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen die genannte Verfügung vom 30. September 2019 des BFE können die vorgenannten Personen innert 30 Tagen nach Eröffnung durch diese Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erheben. Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
2019-3800
7347
BBl 2019
Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten.
Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.
19. November 2019
7348
Bundesamt für Energie