Eröffnung Plangenehmigungsverfahren PGV.0210, Seilersatz Neuenkirch Betreffend das Plangenehmigungsverfahren PGV.0210, Seilersatz Neuenkirch [L-079773.11] hat das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom 30. September 2019 gestützt auf Artikel 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) verfügt: ­

Vom Rückzug des Plangenehmigungsgesuches und der Stellungnahme der Swissgrid AG, beides vom 20. Juni 2019, wird Kenntnis genommen und gegeben.

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Das Plangenehmigungsverfahren PGV.0210 für den Seilersatz Neuenkirch [L-079773.11] wird abgeschrieben.

Die Verfügung vom 30. September 2019, Seilersatz Neuenkirch, PGV.0210 wird in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) den nachfolgend aufgelisteten Einsprechenden, denen diese Verfügung nicht rechtmässig zugestellt werden konnte, mit vorliegender Publikation eröffnet: Herr

Willi

Lötscher

Maiengrün 1

6206

Neuenkirch

Frau

Yrene

Mario

Surseestrasse 30

6206

Neuenkirch

Herr

Georg

Imbach

Maiengrüenistrasse 6

6206

Neuenkirch

Frau

Jeannine

Marti

Stauffacherstrasse 12

6020

Emmenbrücke

Frau

Heidi

Portmann

Feldmatt 4

6206

Neuenkirch

Herr

Sascha

Thürig

Feldmatt 9

6206

Neuenkirch

Der vollständige Text dieser Abschreibungsverfügung kann auf schriftliche Anfrage beim Bundesamt für Energie BFE, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren, 3003 Bern eingesehen oder nachgefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen die genannte Verfügung vom 30. September 2019 des BFE können die vorgenannten Personen innert 30 Tagen nach Eröffnung durch diese Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erheben. Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

2019-3800

7347

BBl 2019

Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.

19. November 2019

7348

Bundesamt für Energie