Vorladungen I und II Serif Mehani, geboren am 7. Juli 1970, in Bakshi (Kosovo), unbekannten Aufenthalts, letzte Wohnadresse Schulstrasse 37, 4132 Muttenz, angeklagt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) sowie mehrfachen Besitzes und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), wird aufgefordert, als Beschuldigter persönlich zur Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht (Strafkammer) vom 4. Juli 2019 (Beginn: 9.00 Uhr) zu erscheinen. Er hat sich spätestens 15 Minuten vor Beginn der Verhandlung bei der Rezeption des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, Bellinzona, einzufinden und einen Personalausweis mitzubringen.

Das Gericht setzt sich wie folgt zusammen: Martin Stupf, Einzelrichter, Tornike Keshelava, Gerichtsschreiber.

Erscheint Serif Mehani am 4. Juli 2019 nicht zur Hauptverhandlung, so wird er hiermit aufgefordert, in der gleichen Strafsache als Beschuldigter persönlich zu einer neuen Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht (Strafkammer) vom 15. Juli 2019 (Beginn: 9.00 Uhr), zu erscheinen. Diese zweite Aufforderung gilt als Vorladung im Sinne von Artikel 366 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Erscheint der Beschuldigte nicht, so kann die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO).

Die Zustellung der Vorladung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a StPO und Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).

Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

21. Mai 2019

Im Auftrag des Einzelrichters der Strafkammer Der Gerichtsschreiber: Tornike Keshelava

3458

2019-1547