zu 16.460 Parlamentarische Initiative Abschaffung der Überbrückungshilfe für Ratsmitglieder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. Oktober 2019 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 2019

Sehr geehrter Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. Oktober 20191 betreffend die parlamentarische Initiative 16.460 «Abschaffung der Überbrückungshilfe für Ratsmitglieder» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. November 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2019 7257

2019-3610

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BBl 2019

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrätin Natalie Rickli reichte am 21. September 2016 die parlamentarische Initiative (pa. Iv). 16.460 «Abschaffung der Überbrückungshilfe für Ratsmitglieder» ein. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-NR) gab der pa. Iv.

am 20. Januar 2017 mit 17 zu 7 Stimmen Folge. Am 19. Juni 2017 sprach sich jedoch die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-SR) gegen Folgegebung aus. Die SPK-NR hielt am 10. November 2017 an ihrem Beschluss fest, der pa. Iv. Folge zu geben. Am 1. März 2018 folgte der Nationalrat seiner vorberatenden Kommission und stimmte der pa. Iv. mit 115 zu 66 Stimmen bei 2 Enthaltungen. zu.

Daraufhin hatte sich die SPK-SR noch einmal mit der Vorlage zu befassen. Sie beschloss am 20. April 2018 mit 6 zu 4 Stimmen, der pa. Iv. doch Folge zu geben.

Anschliessend arbeitete die SPK-NR einen Erlassentwurf aus, welchen sie am 10. Oktober 2019 zuhanden ihres Rates mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedete.

Artikel 8a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19882 (PRG) sieht vor, dass ein Ratsmitglied eine Überbrückungshilfe geltend machen kann, wenn es beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann (Bst. a) oder bedürftig ist (Bst. b). In Artikel 8b der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) wird die Berechnung der Überbrückungshilfe geregelt.

Der Entwurf der SPK-NR sieht die ersatzlose Streichung von Artikel 8a PRG und von Artikel 8b VPRG vor. Die Kommissionsmehrheit argumentiert, dass die Ratsmitglieder Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit haben sie Anspruch auf deren Leistungen. Da die Ratsmitglieder durch die ALV abgesichert sind, sei die Überbrückungshilfe nicht nachvollziehbar.

Zudem führe die Überbrückungshilfe zu einer Besserstellung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Eine Kommissionsminderheit schlägt demgegenüber vor, die Überbrückungshilfe nicht abzuschaffen, sondern die Voraussetzungen für deren Bezug zu verschärfen.

So sollen nur Ratsmitglieder Überbrückungshilfe beantragen können, die die Wiederwahl in den National- oder Ständerat verpasst haben. Zudem soll die maximale Bezugsdauer auf sechs Monate nach
dem Ausscheiden aus dem Rat beschränkt werden. Schliesslich soll die Überbrückungshilfe nur an ehemalige Ratsmitglieder ausgerichtet werden, die keine Taggelder der ALV beziehen.

Eine zweite Kommissionsminderheit beantragt, auf den Entwurf der SPK-NR nicht einzutreten.

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SR 171.21 SR 172.211

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Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es die Einkommen und Entschädigungen sowie die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder regelt. Er auferlegt sich daher in solchen Fragen Zurückhaltung in seiner Stellungnahme.

Im vorliegenden Fall soll mit einer Änderung des PRG und einer Änderung der VPRG die Überbrückungshilfe für Ratsmitglieder aufgehoben werden. Da diese Vorlage nur den Bereich der Bundesversammlung betrifft, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme, auch wenn damit finanzielle Folgen verknüpft sind.

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