Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Gerstenlinien Gesuchstellerin:

Universität Zürich, Institut für Pflanzen- und Mikrobiologie

Gegenstand:

B18004 ­ Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Gerstenlinien im Feld Gentechnische Veränderung/Eingebrachte Gene: ­ das Gen Lr34 aus Weizen, welches eine partielle Resistenz gegen Pilzkrankheiten vermittelt, unter Kontrolle des nativen Promotors und Terminators; ­ das Gen hpt, welches eine Resistenz gegen das Antibiotikum Hygromycin verleiht, unter Kontrolle des UbiquitinPromotors aus Mais und des 35S-Terminators aus dem Blumenkohlmosaikvirus.

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Überprüfung der Resistenz der transgenen Pflanzen gegen Pilzerkrankungen unter Feldbedingungen; ­ Untersuchung allfälliger Auswirkungen des Transgens auf die Pflanze; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von transgenem Mais.

Ort des Versuchs: Protected Site von Agroscope am Standort Zürich, Reckenholz 191, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: Frühling 2019 bis Herbst 2023

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

1162

Die nicht vertraulichen Akten können vom 29. Januar 2019 bis und mit 28. Februar 2019 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 93 49); ­ Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

2019-0194

BBl 2019

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (28. Februar 2019) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (28. Februar 2018) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

29. Januar 2019

Bundesamt für Umwelt

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