Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe Verlängerung und Änderung vom 11. Juni 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. Mai 2014, vom 19. März 2015 und vom 15. März 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 2014 wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

1

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes. Dazu gehören: 2

a.

1

Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und / oder Montage und / oder Reparatur und / oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;

BBl 2014 3981, 2015 3235, 2018 1523

2019-1599

4011

BBl 2019

b.

Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen.;

c.

Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;

d.

Schlossergewerbe;

e.

Stahlbaugewerbe.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind: 4

a.

Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;

b.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;

c.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;

d.

Familienangehörige des Arbeitgebers;

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13.

Monatslohn).

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10, 10.2 10.2

4012

(Paritätische Berufskommissionen (PBK))

Die PBK haben die Aufgaben: b) in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht; g) Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten; h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;

BBl 2019

i) j)

Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Art. 11, 11.1, 11.5 und 11.8

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)

11.1

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt.

11.5

Die PLKM befasst sich mit: b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; e) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKMAusschuss); i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss); j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss); l) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; m) der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

11.8

Aufgehoben

Art. 13

Verstösse gegen den LGAV: Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen a)

Verstösse der Arbeitgeber

13.1

Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des LGAV verstossen, werden vom PLKM-Ausschuss bzw. PBK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 13.3 LGAV belangt werden.

13.3

Der PLKM-Ausschuss bzw. die PBK sind berechtigt, Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten sowie Nachzahlungen von Vollzugs- und Weiterbildungskostengeltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des LGAV zu verwenden.

Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der weiteren gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der PBK bzw. der PLKM, haben die unterstellten Betriebe eine Kaution zu hinterlegen. Die Kaution ist integrierender Bestandteil dieses LGAV und in Anhang 15 geregelt.

4013

BBl 2019

13.4

Die Kontroll-, Verfahrenskosten, die Konventionalstrafe sowie die Nachzahlungen von Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträgen sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu leisten. Zahlstelle ist das Konto der PLKM.

b)

Verstösse der Arbeitnehmer

13.6

Der PLKM-Ausschuss bzw. PBK sind berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des LGAV zu verwenden.

13.7

Die Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu leisten. Zahlstelle ist das Konto der PLKM.

c)

13.8

Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen

Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM-Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollen und weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw.

13.10 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.

13.11 Konventionalstrafen Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.

b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:

4014

1.

Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;

2.

Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;

3.

Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;

4.

einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;

BBl 2019

5.

Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;

6.

Grösse des Betriebes;

7.

c)

e)

f)

g)

Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.

Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis max. 8000 Franken belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis max.

8000 Franken belegt.

Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.

Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

13.12 Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt.

13.13 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.

Art. 19

Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag

19.1

Der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag wird erhoben, um a) die Kosten des Vollzugs des LGAV; b) die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung dieses LGAV; c) Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; d) Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung; e) die administrativen Aufwendungen der Geschäftsstelle zu decken.

19.2

Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses LGAV nur für die Aus- und Weiterbildung, für Aufgaben im Bereich Arbeitssicher4015

BBl 2019

heit und Gesundheitsschutz sowie für den Vollzug dieses LGAV verwendet werden.

19.3

...

a)

Beiträge der Arbeitnehmer

Alle unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von Franken 15 pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von Franken 5 pro Monat, Total Franken 20 pro Monat. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

b)

Beiträge der Arbeitgeber

Alle dem LGAV unterstellten Arbeitgeber entrichten für die dem LGAV unterstellten Arbeitnehmer ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von Franken 15 pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von Franken 5 pro Monat, Total Franken 20 pro Monat. Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

19.5

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40 % Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Art. 22, 22.2 22.2 Art. 23

(Weiterbildungsförderung)

Aufgehoben (Spezielle Weiterbildung)

23.1

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer a) Berufsexperte; b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind; d) Aufgehoben e) Aufgehoben

23.2

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

23.3

Aufgehoben

4016

BBl 2019

Art. 24, 24.1 und 24.2

(Arbeitszeit)

24.1

Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2190 Stunden.

24.2

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe Durchschnittliche Jahresarbeitszeit

Durchschnittliche Monats- Durchschnittliche arbeitszeit Wochenarbeitszeit

Durchschnittliche Tagesarbeitszeit

2086 Stunden

174 Stunden

8 Stunden

40 Stunden

Oder mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne: 2138 Stunden

178 Stunden

41 Stunden

8.2 Stunden

Landtechnikgewerbe, Hufschmiede Durchschnittliche Jahresarbeitszeit

Durchschnittliche Monats- Durchschnittliche arbeitszeit Wochenarbeitszeit

Durchschnittliche Tagesarbeitszeit

2190 Stunden

182,5 Stunden

8,4 Stunden

Art. 25, 25.1, 25.2 und 25.3 25.1 bis 25.3

Aufgehoben

Art. 28, 28.1

(Ferien)

28.1

42 Stunden

(Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg)

Die Dauer der Ferien beträgt Ferientage

ab vollendetem 20. Altersjahr

23

ab vollendetem 50. Altersjahr

25

ab vollendetem 60. Altersjahr

30

4017

BBl 2019

Art. 33 33.1

Absenzenentschädigung Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet: a) bei Heirat des Arbeitnehmenden

3 Tage

b) bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung

1 Tag

c) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt

5 Tag

d) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern

3 Tage

e) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, ­ sofern sie in Hausgemeinschaft 3 Tage ­ nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag f) bei Ausmusterung

1 Tag

g) Orientierung RS

1 Tag

h) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet

1 Tag

i) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann

bis 3 Tage

Art. 35, 35.2 35.2

(Leistungslohn)

Aufgehoben

Art. 36, 36.2 bis 36.7

(Stunden-, Monats- und Jahreslohn)

36.2

Sollte ein Betrieb die Arbeitszeit im Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe auf 41 Stunden pro Woche erhöhen, so sind die Reallöhne der bestehenden Angestellten um 2,5 % auf diesen Zeitpunkt hin zu erhöhen.

36.3

Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Jahressalärs durch die im LGAV vereinbarte jährliche Arbeitszeit.

36.4

Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

36.5

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.

36.6

Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmer durch sein Verschulden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündi-

4018

BBl 2019

gungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.

36.7

Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Art. 37, 37.4 37.4

Art. 38, 38.1 38.1

(Jahresendzulage (13. Monatslohn))

Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100 % des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Art. 40, 40.2 40.2

(Mindestlöhne)

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit und Arbeitnehmende in einem Integrationsprojekt (Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Integration von vorläufig Aufgenommenen) können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PLKM zur Genehmigung zu unterbreiten.

(Zuschläge bei Überstundenarbeit)

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00­23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25 % auszuzahlen.

Art. 41, 41.1 und 41.2 41.1

(Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit)

Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Sonn- und Feiertage Ausstellungen/Messen an Sonntagen Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr *

41.2

Zeit

Zuschlag

00.00­24.00 00.00­24.00

100 % 50 %

23.00­06.00

50 %*

Siehe auch Art. 41.4 LGAV.

Aufgehoben 4019

BBl 2019

Art. 42, 42.3 42.3

(Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit)

Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage: 16 Franken

Art. 48, 48.3 48.3

(Verhinderung durch Krankheit ­ Versicherungspflicht)

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.

Art. 49, 49.1 und 49.2 49.1

4020

(Versicherungsbedingungen)

Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80 % des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine KollektivTaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.

b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig; g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen); h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen KollektivTaggeldversicherung angeschlossen; i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung; j) zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend; k) kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

BBl 2019

49.2

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Art. 54, 54.2 54.2

(Lohnzahlung bei Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst)

Die Höhe der Lohnzahlung beträgt: Während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut bzw. des Ersatzes der RS durch den längeren Zivildienst: a) für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50 % des Lohnes b) für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80 % des Lohnes c) für Durchdiener 80 % des Lohnes während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mindestens 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben d) Während anderen obligatorischen Dienstleistungen: ­ bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 % des Lohnes ­ für die darüberhinausgehende Zeit für alle Dienstleistenden 80 % des Lohnes

4021

BBl 2019

Anhang 10

Lohnanpassung Die Löhne der unterstellten Arbeitnehmer werden generell um 1.0 % erhöht (ausser Mitarbeitende, welche aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne bereits eine Lohnpassung erhalten).

Mindestlöhne a)

Metallbauer/in EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)

Berufs-/Branchen-erfahrung

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr 5. und 6. Jahr 7. und 8. Jahr 9. und 10. Jahr ab dem 11. Jahr

pro Stunde 40 Std.

41 Std.

Fr. 24.40 Fr. 25.45 Fr. 26.50 Fr. 27.60 Fr. 28.65 Fr. 29.75

Fr. 23.85 Fr. 24.90 Fr. 25.95 Fr. 27.00 Fr. 28.05 Fr. 29.05

pro Monat

pro Jahr

Fr. 4 243.50 Fr. 4 429.80 Fr. 4 616.10 Fr. 4 802.40 Fr. 4 988.70 Fr. 5 175.00

Fr. 55 165.50 Fr. 57 587.40 Fr. 60 009.30 Fr. 62 431.20 Fr. 64 853.10 Fr. 67 275.00

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

b)

Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde

pro Monat

pro Jahr

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr 5. und 6. Jahr 7. und 8. Jahr 9. und 10. Jahr Ab dem 11. Jahr

Fr. 22.45 Fr. 23.45 Fr. 24.45 Fr. 25.40 Fr. 26.40 Fr. 27.40

Fr. 4100.­ Fr. 4280.­ Fr. 4460.­ Fr. 4640.­ Fr. 4820.­ Fr. 5000.­

Fr. 53 300.­ Fr. 55 640.­ Fr. 57 980.­ Fr. 60 320.­ Fr. 62 660.­ Fr. 65 000.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

4022

BBl 2019

c)

Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)

Berufs-/Branchen-erfahrung

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr 5. und 6. Jahr 7. und 8. Jahr ab dem 9. Jahr

pro Stunde 40 Std.

41 Std.

Fr. 21.10 Fr. 22.00 Fr. 22.90 Fr. 23.80 Fr. 24.70

Fr. 20.65 Fr. 21.50 Fr. 22.40 Fr. 23.25 Fr. 24.15

pro Monat

pro Jahr

Fr. 3674.25 Fr. 3829.50 Fr. 3984.75 Fr. 4140.00 Fr. 4295.25

Fr. 47 765.25 Fr. 49 783.50 Fr. 51 801.75 Fr. 53 820.00 Fr. 55 838.25

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

d)

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)

Berufs-/ Branchenerfahrung

pro Stunde

pro Monat

pro Jahr

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr 5. und 6. Jahr 7. und 8. Jahr ab dem 9. Jahr

Fr. 19.45 Fr. 20.25 Fr. 21.10 Fr. 21.90 Fr. 22.75

Fr. 3550.­ Fr. 3700.­ Fr. 3850.­ Fr. 4000.­ Fr. 4150.­

Fr. 46 150.­ Fr. 48 100.­ Fr. 50 050.­ Fr. 52 000.­ Fr. 53 950.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

e)

Metallbaupraktiker/in EBA

Berufs-/Branchen-erfahrung

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr 5. und 6. Jahr 7. und 8. Jahr ab dem 9. Jahr

pro Stunde 40 Std.

41 Std.

Fr. 21.40 Fr. 22.30 Fr. 23.20 Fr. 24.10 Fr. 25.00

Fr. 20.95 Fr. 21.80 Fr. 22.70 Fr. 23.55 Fr. 24.40

pro Monat

pro Jahr

Fr. 3726.00 Fr. 3881.25 Fr. 4036.50 Fr. 4191.75 Fr. 4347.00

Fr. 48 438.00 Fr. 50 456.25 Fr. 52 474.50 Fr. 54 492.75 Fr. 56 511.00

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde.

4023

BBl 2019

Anhang 15

Kaution Art. 1, 1.1 1.1

Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu 10 000 Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.

Art. 4 4.1

Verwendung der Kaution Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet: 1.

Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;

2.

Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV

Art. 5, 5.2 5.2

Art. 7

(Grundsatz)

(Inanspruchnahme der Kaution)

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen: a)

der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;

b)

der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: 1.

4024

Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;

BBl 2019

2.

Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

11. Juni 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ueli Maurer Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

4025

BBl 2019

4026