Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

10. April 2019

Tarifvorlage der

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs 2020 ein.

Die Änderung beinhaltet Anpassungen des Umwandlungssatzes, des Risiko-, Kosten- und Drehtürtarifs. Die technischen Grundlagen (Zinssätze, biometrische und demographische Grundlagen) werden in allgemeiner Weise aktualisiert. Die Umwandlungssätze werden reduziert. Im Risikotarif werden die Parameter, die dem System der Erfahrungstarifierung zugrunde liegen, angepasst. Der Kostentarif wird überarbeitet. Der Drehtürtarif wird nach der Richtlinie für die Übertragung von Erwerbsunfähigkeitsfällen zwischen SVV-Gesellschaften angepasst.

Die Tarifanpassung betrifft alle Versicherten der bei der Gesuchstellerin versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 10. April 2019 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2020 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundes2019-2213

5007

BBl 2019

verwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Juli 2019

5008

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA